Rechtsprechung / VGH Hessen / 12. Senat / 1989
VGH Hessen Beschluss vom 21.07.1989 – 12 UE 1048/87
12. Senat · ECLI:DE:VGHHE:1989:0721.12UE1048.87.0A
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Gründe§
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Nachdem der Kläger seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. März 1987 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 2 Satz 2, analog § 92 Abs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hierbei legt der Senat - ebenso wie im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht und wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis (z.B. 11.02.1986 - 1 B 27.86 -, EZAR 107 Nr. 3 <insoweit nicht abgedruckt> = Buchholz 402.24 Nr. 7 zu § 8 AuslG, u. 19.04.1988 - 1 B 39.88 -, InfAuslR 1988, 302) - für das vom Kläger hauptsächlich verfolgte Begehren auf Aufenthaltsberechtigung den Regelstreitwert zugrunde, das sind im Berufungsverfahren 6.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein höherer Ansatz ist trotz der im Vergleich zur Aufenthaltserlaubnis größeren Bedeutung für den jeweiligen Ausländer jedenfalls dann nicht geboten, wenn - wie in aller Regel und auch hier - der Kläger bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist und aus dieser Position heraus eine Aufenthaltsberechtigung erstrebt; hier ist nur die daraus resultierende Differenz für die Streitwertbemessung relevant (BVerwG, 19.04.1988 - 1 B 39.88 -, a.a.O.). Das der Sache nach hilfsweise verfolgte Begehren auf Aufhebung der der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beigegebene "Sparauflage" bleibt gemäß § 19 Abs. 4 GKG außer Betracht. Ob der Wert dieses Hilfsbegehrens in Anlehnung an § 13 Abs. 2 GKG und im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht (15.12.1981 - 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285 = EZAR 221 Nr. 18 <insoweit jeweils nicht abgedruckt>) nach dem anzusparenden Betrag - hier 1.200,-- DM - oder niedriger zu bemessen wäre, bedarf keiner Entscheidung; denn jedenfalls übersteigt sein Wert nicht den des hauptsächlich verfolgten Begehrens auf Aufenthaltsberechtigung.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).