Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2006

VG Stuttgart Urteil vom 21.06.2006 – 17 K 481/06

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Tenor§

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 460,90 EUR zu gewähren.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_1

Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 50 %.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_2

Mit Bescheid vom 29.03.2004 sprach das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer ambulanten Heilkur in Norderney für die Klägerin aus. Darin wurde ausgeführt:"... werden hiermit die Kosten der ambulanten Heilkur ... unter den auf der folgenden Seite genannten Voraussetzungen nach Maßgabe der BVO dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt." Dem Bescheid waren vier Seiten umfassende Hinweise beigefügt, die mit folgender Einleitung begannen: "Sehr geehrte(r) Beihilfeberechtigte(r), die beihilferechtliche Anerkennung der ambulanten Heilkur nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVO gilt unter folgenden Voraussetzungen:". Die Hinweise enthielten nicht den in späteren Fassungen eingefügten Satz: "Die Kur muss entsprechend den kurärztlichen Anordnungen (z. B. nach Maßgabe des ärztlichen Kurplans) stattfinden." Dieser Hinweis fehlte ebenso bei den ins Internet gestellten Mitteilungen des LBV, die die Klägerin ebenfalls vor Beginn der Kur zur Kenntnis nahm.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_3

Die Klägerin führte die Heilkur durch vom 12.06.2004 bis 10.07.2004. Während der Kur fanden Heilbehandlungen statt, die von der Hausärztin verordnet worden waren. Einen ärztlichen Kurplan gab es nicht; die Kur wurde auch nicht von einem Kurarzt überwacht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_4

Am 26.07.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beihilfe, den das LBV mit Bescheid vom 30.07.2004 ablehnte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004 zurück. Es berief sich darauf, es habe an ärztlichen Anordnungen aufgrund eines Kurplans und an der Überwachung durch einen Kurarzt gefehlt. Die dagegen erhobene Klage über 460,90 EUR wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 08.04.2005 (17 K 4989/04) ab. Die Klageabweisung wurde damit begründet, es habe kein ärztlich erstellter Kurplan vorgelegen, wie es in § 8 Abs. 4 Satz 2 BVO vorgeschrieben sei. Offen blieb, ob auch das Fehlen einer ärztlichen Betreuung im Kurort dem Anspruch der Klägerin entgegenstand.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_5

Am 08.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 460,90 EUR. Sie berief sich darauf, aus den dem Anerkennungsbescheid beigefügten Hinweisen habe sich nicht die Notwendigkeit der kurärztlichen Betreuung ergeben. Sie habe sich auch nicht aus den Internet-Seiten des LBV ergeben. Deshalb seien die Informationen fehlerhaft gewesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_6

Mit Bescheid vom 14.07.2005 lehnte das LBV den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, es bestehe keine Verpflichtung, über die einschlägigen Vorschriften zu belehren. Beamte müssten sich insoweit selbst informieren. Die Klägerin hätte auch wissen müssen, dass die Überwachung der Einzelmaßnahmen nur durch den örtlichen Kurarzt möglich sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_7

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, bei unzutreffender Unterrichtung sei von der Verletzung der Fürsorgepflicht auszugehen. Hinweise und Veröffentlichungen im Internet müssten vollständig und richtig sein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_8

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Es führte zusätzlich aus, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, sich über die ihre Rechte betreffenden Rechtsvorschriften selbst zu informieren, nur unzulänglich nachgekommen. Insbesondere hätte sie den Text der Beihilfeverordnung nachlesen müssen. Dies habe sich aufgedrängt, da die Klägerin ohnehin schon im Internet recherchiert habe. Der Schaden sei nur entstanden, weil die Klägerin dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_9

Am 11.01.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zusätzlich darauf, die ihr mit dem Anerkennungsbescheid übersandten Hinweise hätten den Anschein der Vollständigkeit erweckt. Es habe aber der Hinweis auf die Notwendigkeit ärztlicher Leitung und Überwachung durch einen Kurarzt am Kurort anhand eines Kurplans gefehlt. Aus der Verwaltungsvorschrift zu § 8 Abs. 4 BVO ergebe sich im Übrigen die Verpflichtung, dass die Voraussetzungen der Anerkennung einer Heilkur mitzuteilen seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_10

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen: Die im Jahr 2004 durchgeführte Kur sei ihre dritte Kur gewesen. Bei den vorher durchgeführten Kuren habe sie sich immer an die vom LBV übersandten Hinweise gehalten und nie Probleme bekommen. Sie habe noch am Kurort überlegt, ob sie zu einem Kurarzt gehen dürfe. Sie habe dies aber unterlassen. Sie habe nämlich befürchtet, hierfür keine Beihilfe zu erhalten, da die ihr gegebenen Hinweise insoweit keine Ausführungen enthalten hätten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_12

1. den Bescheid des LBV vom 14.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Schadensersatz in Höhe von 460,90 EUR zu gewähren,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_13

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_14

Der Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_16

Er beruft sich zusätzlich darauf, die Hinweisblätter hätten den Terminus "Heilkur" enthalten. Dieser habe nur so verstanden werden können, wie er sich aus der Beihilfeverordnung selbst ergebe. Insoweit habe keine falsche Belehrung vorgelegen. Sofern die Hinweise nicht vollständig gewesen seien, habe sich das LBV im Irrtum darüber befunden. Es sei als allgemein bekannt anzunehmen, dass ein Kuraufenthalt notwendigerweise unter ärztlicher Leitung und Überwachung durch einen Kurarzt am Kurort anhand eines Kurplans durchgeführt werde.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_17

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen: Aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 8 Abs. 4 BVO ergebe sich keine allgemeine Verpflichtung, über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfe bei einer Heilkur zu informieren. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Voraussetzungen beziehe sich nur darauf, dass bei Aufenthalt im Wohnwagen oder auf dem Campingplatz wesentliche Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Heilkur fehlten. Die Verpflichtung eines Beamten, sich selbst über die Voraussetzungen der Beihilfe zu informieren, sei von solchem Gewicht, dass daneben die eventuell unvollständige Information durch das LBV völlig in den Hintergrund trete. Wenn die Klägerin den Text der Beihilfeverordnung nachgelesen hätten, hätte sie feststellen können, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 BVO voraussetze, dass die Kuren nach einem ärztlich erstellten Kurplan durchgeführt werden. Da diese Voraussetzung nicht vorgelegen habe, habe schon deshalb kein Beihilfeanspruch bestanden. Es habe sich dann nicht mehr ausgewirkt, dass der Beihilfeverordnung nicht unmittelbar die Notwendigkeit ärztlicher Leitung und Überwachung durch einen Kurarzt am Kurort zu entnehmen sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_18

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten 17 K 4989/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_19

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_20

Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Schadensersatz. Dabei ist Voraussetzung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass der Dienstherr seine ihm dem Beamten gegenüber obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dem Beamten wegen dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 08.02.1972, ZBR 1972, 308; BVerwG, Urt. vom 21.12.2000, DÖV 2001, 732). Schließlich darf es der Beamte nicht in zurechenbarer Weise unterlassen haben, rechtzeitig durch den Gebrauch von Rechtsmitteln den Schaden abzuwenden (BVerwG, Urt. vom 18.04.2002, DÖV 2002, 865).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_21

Der Beklagte als Dienstherr - und zwar für ihn handelnd das LBV - verletzte gegenüber der Klägerin bestehende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis dadurch, dass die der Klägerin gegebenen Informationen unvollständig waren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_22

Allerdings gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urt. vom 30.01.1997, ZBR 1997, 231 m.w.N.). Hierauf kann sich der Beklagte aber im vorliegenden Fall nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 8 Abs. 4 BVO den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe für eine ambulante Heilkur mitzuteilen, oder ob sich diese Verpflichtung auf den Hinweis beschränkt, dass bei Aufenthalt im Wohnwagen oder auf dem Campingplatz wesentliche Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Heilkur fehlen. Denn das LBV hat - unabhängig von einer Verpflichtung - jedenfalls umfangreiche Informationen gegeben. So hat es einmal dem Anerkennungsbescheid vom 29.03.2004 vier Seiten umfassende Hinweise beigefügt, die mit der Formulierung begannen: "Sehr geehrte(r) Beihilfeberechtigte(r), die beihilferechtliche Anerkennung der ambulanten Heilkur nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVO gilt unter folgenden Voraussetzungen:". Diese Hinweise richteten sich als Anlage zum Anerkennungsbescheid unmittelbar an die Klägerin. Darüber hinaus hatte das LBV Informationen zu "Kuren" ins Internet gestellt. Diese beinhalteten u. a. Erläuterungen zu der Frage "Was muss ich tun, damit die Kosten erstattet werden?"

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_23

Werden aber Informationen gegeben, ist es selbstverständlich, dass sie richtig und vollständig sein müssen. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. vom 11.09.1974, DÖD 1975, 35) für die Beantwortung der Anfrage eines Beamten entschieden. Dies gilt aber - selbstverständlich - auch für jegliche andere Information durch den Dienstherrn.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_24

Im vorliegenden Falle waren die vom LBV gegebenen Informationen sowohl in den dem Anerkennungsbescheid beigefügten Hinweisblättern als auch im Internet nicht vollständig. Es fehlte jeweils die Information darüber, dass die Kur nach einem ärztlich erstellten Kurplan (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BVO) und unter ärztlicher Betreuung am Kurort (vgl. Schröder/Beckmann/Käufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 40 zu § 8 Abs. 4 BVO [S 19 f.]) durchgeführt werden müssten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_25

Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Das LBV musste die von ihm anzuwendenden Vorschriften, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe bei einer ambulanten Heilkur kennen. Es musste auch wissen, dass von ihm gegebene Informationen vollständig sein müssen; denn dies ist - wie oben ausgeführt - selbstverständlich. Dabei ist unbeachtlich, dass sich der Beklagte darauf berufen hat, das LBV habe sich im Irrtum darüber befunden, dass die Hinweise nicht vollständig gewesen seien. Denn auch in diesem Fall lag Verschulden - in Form von Fahrlässigkeit - vor.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_26

Der Klägerin ist auch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 460,90 EUR ein Schaden entstanden. Diesen Betrag hätte sie an Beihilfe erhalten. Den Beihilfeanspruch hätte sie - jeweils in Höhe von 50 % - für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 728,00 EUR (28 Tage zu je 26,00 EUR nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 BVO), für Fahrtkosten von 120,90 EUR (§ 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BVO) und für Kurtaxe in Höhe von 72,90 EUR (§ 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BVO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_27

Die Pflichtverletzung war auch für das Entstehen des Schadens kausal. Denn die Klägerin hätte - bei einer entsprechenden Information - unschwer die zusätzlichen Anforderungen für die Gewährung von Beihilfe für die Heilkur erfüllen können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_28

Schließlich hat die Klägerin versucht, mit Rechtsmitteln den Schaden abzuwenden. Ihre Klage ist aber erfolglos geblieben (Urt. des erkennenden Gerichts vom 08.04.2005 - 17 K 4989/04 -).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_29

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB infolge eines Mitverschuldens zu mindern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 30.01.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 13.07.2004 - 4 S 567/04 -). Insoweit beruft sich der Beklagte zu Unrecht darauf, die Klägerin hätte - zusätzlich zu den anderen Informationen - den Wortlaut der Beihilfeverordnung in den einschlägigen Vorschriften nachlesen müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_30

Die schriftlichen Informationen, die der Klägerin mit dem Anerkennungsbescheid vom 29.03.2004 übermittelt wurden, sind so umfangreich und detailliert, dass sie den Eindruck der Vollständigkeit vermitteln. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es die Klägerin nicht bei diesen Informationen bewenden ließ. Sie informierte sich vielmehr zusätzlich auf der Internetseite des LBV zu "Kuren". Es bedeutete eine Überspannung der beamtenrechtlichen Pflichten, unter diesen Umständen zu verlangen, zusätzlich den Text der Beihilfeverordnung nachzulesen. Dies gilt umso mehr, als im Internet Informationen zu der Frage erfolgten: "Was muss ich tun, damit die Kosten erstattet werden?" Die Sachlage stellt sich insoweit anders dar als im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 13.07.2004 (a.a.O.). Denn im dortigen Verfahren wurde die Entscheidung darauf gestützt, dass sich die dortige Klägerin überhaupt nicht über die für sie geltenden Beihilferegelungen unterrichtet hatte.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_31

Darüber hinaus und unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen hätte es den Schaden nicht vermeiden können, wenn die Klägerin den Wortlaut der Beihilfeverordnung nachgelesen hätte. Dort hätte sie zwar nachlesen können, dass "Die Kuren ... nach einem ärztlich erstellten Kurplan durchgeführt werden (müssen)" (§ 8 Abs. 4 S. 2 BVO). Das weitere Erfordernis der kurärztlichen Betreuung am Kurort ist jedoch dem Wortlaut der Beihilfevorschriften selbst nicht unmittelbar zu entnehmen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist notwendig gewesen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie wäre sonst nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. [2002], § 162 Rn. 18).)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_33

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_34

Beschluss vom 21. Juni 2006

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2006-06-21/17-k-481-06#rd_35

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG auf