Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasseranschlussbeitrag für das Grundstück in der U_____ 9 B in 14621 S_____-____ (Gemarkung S_____, Flur 1_____, Flurstück 1_____). Auf diesem befindet sich ein ca. im Jahre 1935 errichteter Wochenendbungalow.
Als Eigentümerin der Gebäude- und Gebäudenebenflächen dieses Grundstücks ist in dem Grundbuch von S_____ die Gemeinde S_____-G_____ (Im Folgenden: Gemeinde) eingetragen (Blatt 3_____, Abteilung I). In Abteilung II dieses Grundbuchs ist unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuch für den jeweiligen Gebäudeeigentümer ein dingliches Nutzungsrecht eingetragen. Im Gebäudegrundbuch von S_____ ist der Kläger als Gebäudeeigentümer eingetragen (Blatt 2_____).
Aufgrund der Enteignungsurkunde der Landesregierung Brandenburg vom 30. November 1948 wurde das vorbenannte Grundstück enteignet und die Gemeinde als Rechtsträger des in Volkseigentum überführten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Über das auf dem Grundstück stehende Wochenendhaus wurde am 8. November 1972 zwischen der Gemeinde und Herrn Dr. W_____ K_____ ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen. Am 1. Februar 1973 verlieh der Rat des Kreises N_____ ihm und seiner Ehefrau M_____ K_____ ein Nutzungsrecht an dem Grundstück. Ausweislich der Nutzungsurkunde berechtigt es, das Grundstück und das darauf errichtete Eigenheim für persönliche Zwecke zu nutzen. Weiter heißt es, dass die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude und Grundstückseinrichtungen sowie der Aufwuchs Eigentum des Nutzungsberechtigten seien. Die Eheleute K_____ wurden daraufhin in das Gebäudegrundbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Gebäudeeigentümer eingetragen.
Am 13. November 1978 verstarb Herr K_____ und am 16. Februar 1983 verstarb auch seine Ehefrau. Als Alleinerbin nach Frau K_____ wurde durch Erbschein des staatlichen Notariats vom 10. Juli 1984 die Tochter der Eheleute K_____, Frau H_____ B_____, geb. K_____, festgestellt und als Gebäudeeigentümerin im Gebäudegrundbuch von S_____ eingetragen.
Am 29. Mai 1996 stellten Frau B_____ und ihre Söhne S_____ und P_____ B_____, die von Frau K_____ mit Testament vom 7. Oktober 1981 als Erben eingesetzt worden waren, bei der Notarin G_____ einen Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach § 87 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Sie beantragten, den Ankauf des vorbenannten Grundstücks zu vermitteln. Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gemäß §§ 88, 92 SachenRBerG wurde daraufhin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 teilte die Rechtsanwältin der Familie B_____ der Notarin mit, dass der Vermittlungsantrag nur von und für Frau B_____ gestellt werde und ihre Söhne keine Ansprüche gelten machen würden.
Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Vermittlungsverfahrens verwies Frau B_____ im Rahmen der am 29. Oktober 1998 abgehaltenen nicht öffentlichen Sitzung auf ihren schriftlich gestellten Antrag auf Ankauf des Grundstücks. Die Gemeinde erklärte über ihren Amtsdirektor, dass sie vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gemeindevertreterversammlung und des Nachweises, dass Frau B_____ zu den relevanten Zeitpunkten ihren Lebensmittelpunkt auf dem Grundstück hatte, den Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anerkennen werde.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 forderte die Notarin die Beteiligten des Vermittlungsverfahrens dazu auf, mitzuteilen, ob inzwischen eine Lösung gefunden worden sei oder auf welche Weise sonst das Verfahren weiter betrieben werden solle. Am 27. April 2004 erklärte Frau B_____ gegenüber der Notarin, dass die Gemeinde nicht auf ihr Kaufangebot eingegangen sei und sie sich dafür entschieden habe, die gegenwärtigen Verhältnisse beizubehalten. Daraufhin forderte die hierüber von der Notarin informierte Gemeinde ihrerseits mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 Frau B_____ dazu auf, binnen fünf Monaten mitzuteilen, ob sie das Grundstück käuflich erwerben oder einen Erbbaurechtsvertrag abschließen wolle. Weiter wies sie darauf hin, dass das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergehe, wenn der Nutzer die Wahl nicht innerhalb der Fristen vornehme. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 bat Frau B_____ die Gemeinde um Mitteilung der Höhe des Kaufpreises und alternativ der Höhe des Erbbauzinses. Nachdem die Gemeinde am 31. Januar 2005 die Höhe des Kaufpreises bzw. Erbbauzinses mitgeteilt hatte, teilte Frau B_____ der Gemeinde mit Schreiben vom 17. März 2005 mit, dass sie das Wahlrecht nicht ausübe und das Grundstück in einer noch mit der Gemeinde zu vereinbarenden Frist von drei bis fünf Monaten zurückgeben werde. Mit Schreiben vom 22. März 2005 erklärte sich die Gemeinde hiermit einverstanden, forderte zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bis zur Übergabe des Grundstücks auf und wies darauf hin, dass zur Aufgabe des dinglichen Nutzungsrechts dem Grundbuchamt eine formwirksame Erklärung zur Löschung der Eintragung im Grundbuch zu übermitteln sei.
Am 1. September 2005 schloss der Kläger mit Frau B_____einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag. Hiernach überlässt Frau B_____ als Veräußerer dem Kläger als Erwerber das Gebäudeeigentum mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör an dem auf dem vorbenannten Grundstück befindlichen hölzernen Wochenendbungalow, errichtet ca. 1935 in abrissreifem Zustand. In dem Vertrag heißt es unter anderen, dass dem Erwerber bekannt sei, dass der Veräußerer mit der Gemeinde ein Nutzungsentgelt vereinbar habe und auf deren Aufforderung hin, das Wahlrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auszuüben, mitgeteilt habe, dass er das Wahlrecht nicht ausüben und das Grundstück zurückgeben wolle. Schließlich heißt es in dem Vertrag, dass der Veräußerer dem Erwerber die ihm aufgrund des Eigentums zustehenden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abtrete.
Über den Abschluss dieses Überlassungsvertrages informierte die Notarin die Gemeinde mit Schreiben vom 7. September 2005. Daraufhin wurde der Kläger als Gebäudeeigentümer im Gebäudegrundbuch von S_____ eingetragen.
Mit an den Kläger adressiertem Schreiben vom 2. Februar 2006 erhob die Gemeinde über ihre anwaltliche Vertretung die Einrede des § 29 Abs. 1 - 3 SachenRBerG, stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger kein Ankaufsrecht nach dem Sachenbereinigungsgesetz zustehe und forderte ihn dazu auf, das Grundstück zu räumen und an die Gemeinde herauszugeben. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 3. April 2006.
Am 18. Juni 2018 stellte der Kläger bei der Osthavelländischen Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH (Im Folgenden: OWA GmbH) als Betriebsführerin des Trink- und Abwasserzweckverbandes Glien, dem der Beklagte vorsteht, einen Antrag auf Herstellung eines Entwässerungsanschlusses und Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 informierte die OWA GmbH den Kläger, dass zur Herstellung des Grundstücksanschlusses ein Anschlusskanal und ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze die Errichtung eines Pumpwerks erforderlich seien, und hierfür ein Anschlussbeitrag in Höhe von 2.885,87 € zu erheben sei. Weiter bat sie den Kläger um Bestätigung dieser Information. Dem kam der Kläger mit am 22. Juni 2018 bei der OWA GmbH eingegangenem und unterzeichnetem Schreiben nach. Daraufhin stellte die von der OWA GmbH beauftragte E_____ GmbH den Abwasseranschlusskanal her. Die Bauabnahme erfolgte am 25. April 2019.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 erhob der Beklagte unter Verweis auf seine Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung gegenüber dem Kläger einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.885,87 €. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als Eigentümer des vorbenannten Grundstücks für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage anschlussbeitragspflichtig sei.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Juni 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht Eigentümer des veranlagten Grundstücks sei. Vielmehr sei die Gemeinde Eigentümerin. Ein Erbbaurecht bestehe ebenfalls nicht. Er sei zwar Nutzer im Sinne des § 9 SachenRBerG und habe bereits 2005 sein Wahlrecht zum Ankauf des Grundstücks ausgeübt. Dem habe die Gemeinde jedoch widersprochen und Einwendungen geltend gemacht, womit es bei ihrer Beitragspflicht verbleibe. Er sei jedoch bereit den Beitrag zu übernehmen, wenn es zum Abschluss des seinerseits beantragten Erwerbs des Grundstücks kommen sollte.
Mit an die Gemeinde adressiertem Schreiben vom 19. Juli 2019 bekräftigte der Kläger, dass er einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf des streitgegenständlichen Grundstücks habe und sein Wahlrecht bereits mit Schreiben vom 14. September 2005 gegenüber der Gemeinde ausgeübt habe.
Mit am 27. November 2019 bei der Gemeinde eingegangenem Schreiben des Landrates des Landkreises H_____vom 19. November 2019 teilte dieser auf Anfrage der Gemeinde vom 22. August 2019 mit, dass dem Anspruch des Klägers auf Ankauf nach dem Sachrechtsbereinigungsgesetz rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Die Stellungnahme kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Falle des Klägers bereits zeitlich keine Anwendung finde, da er das Grundstück erst nach der in § 9 SachenRBerG verankerten Ausschlussfrist des 2. Oktober 1990 erworben habe. Unabhängig davon sei das Wahlrecht jedenfalls aufgrund der Verzichtserklärung der Frau B_____nach § 16 Abs. 3 SachenRBerG auf die Gemeinde übergegangen. Abgesehen davon sei der Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in jedem Falle verjährt, sodass die Gemeinde nach § 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung zustehe.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte der Bürgermeister der Gemeinde - der zugleich das Amt des Beklagten ausübt - unter Verweis auf diese rechtliche Bewertung des Landrates und Hinweis darauf, dass das Schreiben vom 14. September 2005 erst am 22. Juli 2019 bei der Gemeinde eingegangen sei, dem Kläger mit, dass die Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages auf Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes weiterhin ablehne. Zugleich bot er dem Kläger an, das Grundstück zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gemeindevertretung zum Bodenrichtwert anzukaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022, dem Kläger zugestellt am 14. November 2022, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 5 der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung derjenige beitragspflichtig sei, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Grundstückseigentümer sei. Sei das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so trete an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bestehe für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so trete der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Der Kläger habe am 18. Juni 2018 einen Antrag auf Herstellung eines Entwässerungsanschlusses gestellt und ferner am 22. Juni 2018 die Kosteninformation ausdrücklich bestätigt. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, Nutzer im Sinne der Satzung zu sein. Nach seinem Widerspruch habe man bei der Gemeinde die Grundstücksverhältnisse noch einmal explizit nachgefragt. Nach allen Erläuterungen, die man von der Gemeinde erhalten habe - u.a. würde der Kläger keine Pacht oder Miete für das Grundstück zahlen - entspreche die Inanspruchnahme des Grundstücks dem, was mit der die Beitragspflicht regelnden Formulierung des § 5 der Satzung bezweckt worden sei. Abschließend betonte der Beklagte, dass er über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und keine Erklärungen für die Gemeinde abgebe. Die klägerseits mit der Gemeinde bestehende unterschiedliche Auffassung zur rechtlichen Stellung zum Grundstückseigentum bzw. zur Nutzung werde von dieser Entscheidung des Beklagten nicht berührt.
Mit seiner am 28. November 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und bekräftigt, dass er nicht beitragspflichtig sei. Er sei zwar im Grundbuch eingetragener Gebäudeeigentümer und damit Nutzungsrechtsinhaber. Eigentümerin des Grundstücks sei jedoch die Gemeinde. Inhaber von Nutzungsrechten seien nur dann beitragspflichtig, wenn die Vereinigung des nach der Gesetzeslage der DDR noch getrennten Grundstücks- und Gebäudeeigentums nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unzweifelhaft auf den Weg gebracht worden sei. Verweigere der Grundstückseigentümer den Erwerb, verbleibe es bei dessen Beitragspflicht. Wie bereits die Voreigentümerin und vormalige Inhaberin des Nutzungsrechts, Frau B_____, habe auch er den Erwerb des Grundstücks nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bei der Gemeinde geltend gemacht. Diese habe jedoch Einwände und Einreden erhoben, obwohl sie im Ergebnis des durchgeführten notariellen Vermittlungsverfahrens dem Erwerb durch Frau B_____ zugestimmt hätte. Einwendungen seien zwar nach der vorausgegangenen Anerkennung des Erwerbsanspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausgeschlossen, gleichwohl seien solche erhoben worden, womit es bei der Beitragspflicht der Gemeinde verbleibe. Er habe sich auch nicht treuwidrig als Eigentümer geriert. Die Eigentümerstellung der Gemeinde sei dem Beklagten - der zugleich der Bürgermeister der Gemeinde sei und zudem im Nachgang des Antrags auf Herstellung des Anschlusses einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster eingeholt habe - seit Beginn des Verwaltungsverfahrens bekannt. Abgesehen davon habe das Antragsformular keine Unterscheidung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zugelassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Seiner Auffassung nach sei der Kläger bereits aus dem Grunde beitragspflichtig, dass sich aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster ergebe, dass er Eigentümer des auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Gebäudes sei. Abgesehen davon geriere er sich wie ein Eigentümer. Er habe die Herstellung eines Entwässerungsanschlusses beantragt und sei im Vorfeld der Herstellung des Grundstücksanschlusses informiert worden, dass damit die Pflicht zur Zahlung eines Anschlussbeitrages in Höhe von 2.885,87 € einhergehe. Das Anschlussrecht korrespondiere mit der Pflicht zur Beitragszahlung. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger einerseits gegenüber dem Beklagten wie ein Eigentümer verhalte, sich andererseits aber der Beitragspflicht entziehen wolle. Erst in seinem Widerspruch habe der Kläger darauf verwiesen, nicht Eigentümer zu sein und den Beitrag nur dann zahlen zu wollen, wenn er das Grundstück erwerbe. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG nach dem Vortrag des Klägers vor. So gehe er selbst davon aus, dass die Voreigentümerin das Wahlrecht nach § 15 SachenRBerG bereits ausgeübt und die Gemeinde im Ergebnis des notariellen Vermittlungsverfahrens dem Erwerb zugestimmt habe. Das Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei damit abgeschlossen, womit unerheblich sei, dass später unzulässigerweise Einwendungen erhoben worden seien. Einreden und Einwendungen im Sinne der §§ 28 ff. SachenRBerG lägen damit nicht vor und stünden der Beitragspflicht somit auch nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23. Februar 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist, und im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Das Passivrubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter nicht der Trink- und Abwasserzweckverband Glien selbst ist, sondern dessen Verbandsvorsteher (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG)).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Als Rechtsgrundlage verweist der Beklagte in seinen Bescheiden auf § 5 der am 25. Oktober 2011 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Entwässerung der Grundstücke des Trink- und Abwasserzweckverbandes Glien in der Fassung der am 17. Januar 2012 beschlossenen 1. Änderungssatzung (Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung, im Folgenden: SBS). Dahinstehen kann und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob diese Satzung insgesamt wirksam ist. Denn die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist mit der Satzung selbst nicht in Einklang zu bringen.
2. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 5 SBS zur Veranlagung des klägerischen Grundstücks liegen nicht vor.
a) Der Kläger ist zunächst nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS beitragspflichtig. Dies ist hiernach derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, denn Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks ist die Gemeinde.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich der Kläger wie ein Eigentümer geriere und damit der Beitragspflicht treuwidrig entziehe, verfängt dieses Vorbringen nicht. Zwar trifft es zu, dass der Kläger am 18. Juni 2018 einen Antrag auf Herstellung eines Entwässerungsanschlusses gestellt und das Schreiben der OWA GmbH vom 19. Juni 2018, in dem er über den zu erhebenden Anschlussbeitrag informiert wurde, unter der Formulierung „Bestätigung Grundstückseigentümer“ unterschrieben hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS bedarf es indessen der formalen Stellung als Grundstückseigentümer. Diese Satzungsnorm ist auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) zurückzuführen, in dem es unmissverständlich heißt, dass Beiträge von den Grundstückeigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dies entspricht auch der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 KAG. Denn der Landesgesetzgeber geht hierin grundsätzlich von der persönlichen Beitragspflicht des Eigentümers des veranlagten Grundstücks aus und hat eine persönliche Beitragspflicht anderer Personen als des Grundstückseigentümers nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen geregelt. Die Vorschrift ist insoweit abschließend und im Interesse einer rechtssicheren und praktikablen Handhabbarkeit eng auszulegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dies steht der von dem Beklagten vertretenen Erstreckung des Kreises der Beitragspflichtigen entgegen.
Nichts anderes gilt, soweit sich der Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS angesichts seiner Stellung als Gebäudeeigentümer beitragspflichtig sei, zumal insoweit § 5 Abs. 1 Satz 3 SBS eine spezielle Regelung dafür vorsieht, unter welchen Voraussetzungen im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig sind.
b) Der Kläger ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS beitragspflichtig. Hiernach tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall.
c) Schließlich besteht auch keine Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SBS. Hiernach tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers, wenn für das Grundstück ein Nutzungsrecht besteht. Nutzer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SBS die in § 9 SachenRBerG genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 SBS nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 SBS bleibt anderenfalls die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. Diese Regelungen stehen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 8 Abs. 2 Sätze 4 - 6 KAG.
In dieser beitragsrechtlichen Schuldnerposition befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 13. Mai 2019 nicht. Er ist zwar Nutzer i.S.d. § 9 SachenRBerG (hierzu unter aa). In seiner Person liegen jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 SBS vor. Zum einen war ihm die Ausübung des Wahlrechts bereits rechtlich nicht möglich, da das Wahlrecht vorab auf die Gemeinde übergegangen war (hierzu unter bb). Unabhängig davon hat die Gemeinde jedenfalls gegen den Anspruch die nach § 29 SachenRBerG statthafte Einrede geltend gemacht (hierzu unter cc.)
aa) Der Kläger ist zwar Nutzer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 SBS i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG.
Nutzer sind nicht nur die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1-7 SachenRBerG genannten und im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Ablauf des 2. Oktober 1990 - bereinigungsberechtigten natürlichen oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG auch deren Rechtsnachfolger (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 179/20 - juris Rn. 31 m.w.N.). Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG gelten nicht nur die Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch die Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Nutzers als Nutzer (so BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 246/01 - juris Rn. 22 m.w.N.).
Danach waren ursprünglich Dr. W_____K_____ und seine Ehefrau M_____K_____ Nutzer i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SachenRBerG, weil über das auf dem streitbefangenen Grundstück stehende Wochenendhaus am 8. November 1972 zwischen der Gemeinde und Herrn K_____ ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen und den Eheleuten anschließend am 1. Februar 1973 von dem Rat des Kreises N_____ ein Nutzungsrecht an dem Grundstück und dem darauf befindlichen Eigenheim verliehen worden war und sie anschließend in das Gebäudegrundbuch der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Gebäudeeigentümer eingetragen worden waren.
Aufgrund des Versterbens des Herrn Dr. W_____ K_____ am 13. November 1978 ist dessen Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 365 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (ZGB-DDR) je zur Hälfte auf seine Ehefrau M_____ K_____ und die gemeinsame Tochter, Frau H_____ B_____, geb. K_____, übergegangen. Nach dem Versterben der Frau K_____ am 16. Februar 1983 ist ihr Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht kraft ihrerseits gemäß § 375 Abs. 1 ZGB-DDR verfügter testamentarischer Einsetzung auf die Söhne von Frau B_____, die Herren S_____ und P_____ B_____, übergegangen.
Schließlich hat Frau B_____am 1. September 2005 als zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch von S_____ eingetragene Gebäudeeigentümerin und Nutzungsrechtsinhaberin einen notariell beurkundeten Vertrag über die Überlassung des Gebäudeeigentums mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör mit dem Kläger geschlossen, woraufhin dieser im Gebäudegrundbuch von S_____ als Gebäudeeigentümer eingetragen wurde und damit im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG Nutzer geworden ist.
Soweit es in der Stellungnahme des Landrates des Landkreises H_____vom 19. November 2019 heißt, dass auch der Rechtsnachfolger seine Rechtsstellung vor dem 2. Oktober 1990 erlangt haben müsse, ist dem nicht zu folgen. Ausreichend ist, dass die Rechtsnachfolge auf eine natürliche oder juristische Person zurückzuführen ist, die im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Ablauf des 2. Oktober 1990 - bereinigungsberechtigter Nutzer des Grundstücks war. Die Rechtsnachfolge muss indessen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 9. Juli 2021 - V ZR 179/20 - juris Rn. 31 m.w.N., in dem der Kläger seitens des Bundesgerichtshofs als Nutzer kraft Rechtsnachfolge i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG eingestuft wurde, obgleich seine Mutter erst im Jahre 2010 verstorben und sein Vater ihm erst mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 seine eigenen und seine geerbten Bereinigungsansprüche abgetreten hatte, die Rechtsnachfolge mithin erst nach dem 2. Oktober 1990 eingetreten ist). Folgte man der Rechtsauffassung des Landkreises, so würde die Beitragspflicht des Klägers bereits an der fehlenden Stellung als Nutzer i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG scheitern.
bb) Dem Kläger stand jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bereits kein Wahlrecht mehr über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 SachenRBerG zu, denn dieses ist, nachdem Frau B_____zuvor auf ihr Wahlrecht verzichtet hatte, auf die Gemeinde übergegangen.
Im Einzelnen:
Gemäß § 15 Abs. 1 SachenRBerG kann der Nutzer wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will. Die Wahl erfolgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG das Wahlrecht. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer nach § 16 Abs. 2 SachenRBerG innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben. Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG eine angemessene Nachfrist setzen. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.
Das Wahlrecht wird ausgeübt durch einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kauf- oder Erbbaurechtsvertrages verlangt. Gleiches ist auch in der Angabe des gewünschten Vertrages in der Antragsschrift zum notariellen Vermittlungsverfahren zu sehen (vgl. § 90 Abs. 1 SachenRBerG). Sofern nicht vorher bereits geschehen, erfolgt die Ausübung des Wahlrechts in der Mitteilung des Antrags durch den Notar gemäß § 92 Abs. 1 SachenRBerG (so Rothe, in: Eickmann, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 15 Rn. 9). Erforderlich ist, dass der Nutzer seinen Willen frei bilden kann und das Wahlrecht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausübt (so VG Potsdam, Urteil vom 24. November 2006 - 8 K 4446/00 - juris Rn. 39 m.w.N.).
(1) Vorliegend traf die vormalig als Gebäudeeigentümerin eingetragene Frau B_____ zunächst gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG eine Wahl dahingehend, dass sie das streitbefangene Grundstück ankaufen will. So stellte am 29. Mai 1996 die anwaltliche Vertretung der Frau B_____ und ihrer Söhne S_____ und P_____ B_____ bei der Notarin Göhle einen Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach § 87 SachenRBerG und beantragte, den Ankauf des vorbenannten Grundstücks zu vermitteln. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 teilte sie der Notarin mit, dass der Vermittlungsantrag nur von und für Frau B_____ gestellt werde und ihre Söhne keine Ansprüche gelten machen würden. Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gem. §§ 88, 92 SachenRBerG wurde auf Ersuchen der Notarin vom 30. Juli 1996 am 5. März 1997 im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen der anschließend am 29. Oktober 1998 im Beisein des Amtsdirektors der Gemeinde bei der Notarin abgehaltenen nicht öffentlichen Sitzung verwies Frau B_____ auf ihren schriftlich gestellten Antrag auf Ankauf des Grundstücks. Aufgrund dieser Erklärung ist ihr Wahlrecht zunächst gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG erloschen.
(2) Von ihrer Wahl hat Frau B_____ jedoch in der Folgezeit wieder Abstand genommen und auf ihr Wahlrecht verzichtet.
Die Wahl ist zwar grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG unwiderruflich, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten (vgl. Rothe, a.a.O., § 15 Rn. 10). Ein Übergang von dem gewählten Vertragstyp auf den anderen ist daher nach wirksam erfolgter Wahlrechtsausübung nur noch mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich (vgl. Rothe, a.a.O., § 16 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. August 2016 - 5 U 94/15 - juris Rn. 48 m.w.N.; Vossius, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 16 Rn. 9). Auch ein Verzicht auf das Wahlrecht ist denkbar (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. November 2006 - 8 K 4446/00 - juris Rn. 39 m.w.N.).
Vorliegend erklärte Frau B_____ am 27. April 2004 gegenüber der Notarin, dass die Gemeinde nicht auf ihr Kaufangebot eingegangen sei und sie sich dafür entschieden habe, die gegenwärtigen Verhältnisse beizubehalten. Diesem Schreiben ist zwar noch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass Frau B_____ auf ihr Wahlrecht verzichtet. Vorliegend forderte jedoch die von der Notarin mit Schreiben vom 18. Mai 2004 über das Schreiben von Frau B_____ in Kenntnis gesetzte anwaltliche Vertretung der Gemeinde mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 Frau B_____ nach § 16 Abs. 2 SachenRBerG dazu auf, binnen fünf Monaten mitzuteilen, ob sie das Grundstück nunmehr käuflich erwerben oder einen Erbbaurechtsvertrag abschließen wolle, und wies darauf hin, dass das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergehe, wenn der Nutzer die Wahl nicht innerhalb der Frist vornehme. Nachdem die Gemeinde am 31. Januar 2005 auf Bitten von Frau B_____ die Höhe des Kaufpreises bzw. Erbbauzinses mitgeteilt hatte, positionierte sich Frau B_____ daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2005 eindeutig dahingehend, dass sie das Wahlrecht nicht ausübe und das Grundstück in einer noch mit der Gemeinde zu vereinbarenden Frist von drei bis fünf Monaten zurückgebe. Mit Schreiben vom 22. März 2005 erklärte sich die Gemeinde hiermit einverstanden, forderte zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bis zur Übergabe des Grundstücks auf und wies darauf hin, dass zur Aufgabe des dinglichen Nutzungsrechts dem Grundbuchamt eine formwirksame Erklärung zur Löschung der Eintragung im Grundbuch zu übermitteln sei.
(3) Infolge der Verzichtserklärung von Frau B_____ ist das Wahlrecht auf die Gemeinde übergegangen.
Das Gesetz normiert zwar explizit nur die Konstellation, in der der Betroffene zunächst auf Verlangen des Grundstückseigentümers innerhalb einer Frist von fünf Monaten keine Erklärung abgibt und auch im Rahmen einer daraufhin gesetzten angemessen Nachfrist keine Wahl vornimmt, und sieht für diesen Fall den Übergang des Wahlrechts auf den Grundstückseigentümer vor. Wenn jedoch für den Fall der fehlenden Äußerung des Nutzers ein Übergang des Wahlrechts auf den Grundstückseigentümer vorgesehen ist, muss dies erst recht für die Situation gelten, in der der Nutzer auf Verlangen des Grundstückseigentümers eine eindeutige Erklärung dahingehend abgibt, dass er auf sein Wahlrecht verzichtet.
Soweit sich der Kläger in dem an die Gemeinde adressiertem Schreiben vom 19. Juli 2019 auf den Standpunkt gestellt hat, dass etwaige Verzichtserklärungen und Aufforderungen zur Ausübung des Wahlrechts notariell beurkundet werden müssten, ist dem Gesetz ein entsprechendes Erfordernis nicht zu entnehmen. Soweit er in diesem Schreiben die Ansicht vertreten hat, dass der von der Gemeinde im Ergebnis des notariellen Vermittlungsverfahrens vor der Notarin G_____bereits anerkannte Anspruch auf Erwerb nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit der notariellen Urkunde der Notarin H_____vom 1. September 2005 auf ihn übergegangen sei, ist ein solches Anerkenntnis vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr hat die Gemeinde im Rahmen des Termins bei der Notarin G_____am 29. Oktober 1998 über ihren Amtsdirektor erklärt, dass sie nur vorbehaltlich der Zustimmung durch die Gemeindevertreterversammlung und des Nachweises, dass Frau B_____ zu den relevanten Zeitpunkten ihren Lebensmittelpunkt auf dem Grundstück hatte, den Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anerkennen werde. Soweit es mithin in dem Überlassungsvertrag heißt, dass der Veräußerer dem Erwerber die ihm aufgrund des Eigentums zustehenden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abtrete, geht diese Formulierung ins Leere, da ein entsprechendes Anerkenntnis gerade nicht vorliegt und das Wahlrecht aufgrund der Verzichtserklärung nicht mehr ausgeübt werden konnte, da es bereits auf die Gemeinde übergegangen war.
cc) Selbst wenn das Gericht davon ausginge, dass das Wahlrecht nicht auf die Gemeinde übergegangen ist, dem Kläger ein Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG zustand und er dieses gemäß § 16 Abs. 1 SachenRBerG mit Schreiben vom 14. September 2005 gegenüber der Gemeinde wirksam ausgeübt hat, hat die Gemeinde jedenfalls mit Schreiben vom 2. Februar 2006 (selbstständig tragend) die in § 29 Abs. 1-3 SachenRBerG vorgesehene Einrede geltend gemacht und hiervon bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinen Abstand mehr genommen.
Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthafte Einreden oder Einwendungen sind die in den §§ 28-31 SachenRBerG vorgesehen Einreden und Einwendungen, die sich sowohl auf tatsächliche als auch rechtliche Verhältnisse beziehen können (vgl. Möller, in: Driehaus, KAG-Kommentar, § 8 Rn. 2032).
(1) Vorliegend hat die Gemeinde mit an den Kläger adressiertem Schreiben vom 2. Februar 2006 über ihre anwaltliche Vertretung die Einrede des § 29 Abs. 1 - 2 SachenRBerG erhoben. Zur Begründung führte sie aus, dass die vormalige Nutzerin die Nutzung des abrissreifen Bungalows aufgegeben habe. Das Gebäude sei nach den vorliegenden Dokumenten, insbesondere nach dem notariellen Vertrag vom 1. September 2005, abrissreif und solle nach § 2 dieses Vertrages abgerissen werden. Diese Einrede könne gemäß § 29 Abs. 3 SachenRBerG auch dem Kläger gegenüber als Rechtsnachfolger erhoben werden, wenn das Gebäude nicht mehr nutzbar gewesen sei oder der vormalige Nutzer die Bebauung nicht wahrgenommen habe. Der vorliegende notarielle Vertrag sei nach dem 20. Juli 1993 abgeschlossen worden und eine Bebauung habe bislang nicht stattgefunden. Daher stehe dem Kläger kein Ankaufsrecht nach dem Sachenbereinigungsgesetz zu. Schließlich forderte sie ihn dazu auf, das Grundstück zu räumen und an die Gemeinde herauszugeben. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 3. April 2006.
Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids hat die Gemeinde von diesem Schreiben und der darin geltend gemachten Einrede keinen Abstand genommen. Auch im Nachgang hat sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 unter Hinweis darauf, dass das Schreiben des Klägers vom 14. September 2005 erst am 22. Juli 2019 bei der Gemeinde eingegangen sei, und Verweis auf die rechtliche Bewertung des Landrates, der u.a. zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch nach § 214 Abs. 1 BGB verjährt sei, bekräftigt, dass sie den Abschluss eines Kaufvertrages auf Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ablehne. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sie diese Auffassung zwischenzeitlich revidiert bzw. die geltend gemachte Einrede fallengelassen hat.
(2) Auf die Frage, ob die nach § 29 SachenRBerG geltend gemachte Einrede der Sache nach durchgreift, kommt es indessen nicht an.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 SBS ist eine Beitragspflicht nur dann zu bejahen, wenn keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Entscheidend ist daher lediglich, ob das vorgebrachte Verteidigungsmittel in diesem Gesetz vorgesehen und von der Gemeinde erhoben worden ist. Eine Prüfung dahingehend, ob die geltend gemachte Einwendung oder Einrede auch materiell-rechtlich nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes besteht oder nicht, ist indessen nicht vorgesehen.
Diese Deutung entspricht auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 KAG bzw. § 5 Abs. 1 SBS.
Wie bereits ausgeführt, geht der Landesgesetzgeber grundsätzlich von der persönlichen Beitragspflicht des Grundstückseigentümers aus und sieht eine persönliche Beitragspflicht anderer Personen nur in den abschließend und im Interesse einer rechtssicheren und praktikablen Handhabbarkeit eng auszulegenden Fällen vor. Dies entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wonach der Beitragsschuldner bestimmt und eindeutig festgelegt werden muss. Dem würde es zuwiderlaufen, eine Beitragsschuldnerschaft zu bejahen, wenn die Einwendung oder Einrede zwar statthaft ist und erhoben wurde, aber - was im Gesetzeswortlaut gerade keinen Niederschlag gefunden hat - in der Sache unbegründet ist. Hinzu kommt, dass damit auch Personen beitragspflichtig wären, die zwar im Wege des Wahlverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Anspruch auf Erwerb des Grundstücks haben, gleichwohl mit einer Gemeinde konfrontiert sind, die sich gegen den Ankauf des Grundstücks - ggf. bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung (für die nach den §§ 103 ff. SachenRBerG die Landgerichte zuständig sind) - zur Wehr setzt (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 L 1296/00 - juris Rn. 31 ff., wonach § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG nicht greift, wenn der Betroffene sein Wahlrecht nicht ausüben kann, weil über die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG statthafte Einrede des unredlichen Erwerbs des Nutzungsrechts noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist). Diese Auslegung wäre erkennbar nicht im Sinne des Gesetzes. Denn bereits der Umstand, dass die Gemeinde Einwende oder Einreden gegen die seitens des Nutzers getroffene Wahl erhebt, führt dazu, dass sich der Nutzer nicht in einer eigentümerähnlichen, eine Beitragserhebung rechtfertigenden Rechtsstellung befindet.
Für diese Auslegung spricht auch, dass der mit dem Beitrag abzugeltende Erschließungsvorteil schon wegen der Einmaligkeit des Beitrags eine dauerhafte Vorteilsvermittlung voraussetzt und - jedenfalls grundsätzlich - von der tatsächlichen Nutzung des solchermaßen erschlossenen Grundstücks unabhängig ist. Solange der erfolgreiche Abschluss des Wahlverfahrens infolge geltend gemachter Einwendungen oder Einreden offen ist, bleibt unklar, ob dem Nutzer die (dauerhafte) Vorteilsvermittlung letztlich wegen des Erbbaurechts oder aufgrund des Ankaufs zuzurechnen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Januar 2007 - 6 K 1584/03 - juris Rn. 93).
dd) Auf den von dem Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkt, dass der Beklagte zugleich Inhaber des Amtes des Bürgermeisters der Gemeinde ist, und damit möglichweise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG von dem streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen gewesen wäre, da die Veranlagung des Klägers zu einem Beitrag spiegelbildlich dazu geführt hat, dass die Gemeinde von einer Beitragszahlung befreit wurde und damit in den Genuss eines finanziellen Vorteils gekommen ist, kommt es damit entscheidungserheblich nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 2.885,87 € festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Beitragsforderung (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.