Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 87 Antragsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.01.2000 – 1 BvR 1392/99Zitiert von 4
- BGH, 11.04.2003 – V ZR 209/02Zitiert von 2
- BGH, 18.10.2002 – V ZR 268/01
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BAG, 25.05.2022 – 6 AZR 224/21Wiedereinstellungsanspruch in der InsolvenzZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.02.2016 – 5 U 18/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/87#abs-1 (1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/87#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.