Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 87 Antragsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/87#abs-1 (1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/87#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 87 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.01.2000 – 1 BvR 1392/99Zitiert von 4
- BGH, 11.04.2003 – V ZR 209/02Zitiert von 2
- BGH, 18.10.2002 – V ZR 268/01
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 22.05.2026 – VG 8 K 2523/22
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BAG, 25.05.2022 – 6 AZR 224/21Wiedereinstellungsanspruch in der InsolvenzZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.