Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 29 Nicht mehr nutzbare Gebäude und nicht ausgeübte Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 30.04.2003 – V ZR 361/02Zitiert von 11
- BGH, 20.09.2002 – V ZR 270/01Zitiert von 2
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 246/01Zitiert von 11
- BGH, 03.07.2009 – V ZR 220/08Zitiert von 2
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.03.2025 – 5 U 50/24Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2021 – V ZR 179/20Sachenrechtsbereinigung: Abschließende Bestimmung der Bedingungen typisierten Vertrauens der Nutzer in den Bestand ihrer baulichen Investition; Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs bei sog. unechten oder Scheindatschen
- BGH, 11.07.2014 – V ZR 74/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen Absicherung der Mitbenutzung eines privaten Ufergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten zur Ermöglichung eines Bootsverleihs auf einem NachbargrundstückZitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 29 SachenRBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/29#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage
Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben worden, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/29#abs-2 (2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete Einrede nur dann zu, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/29#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Nutzers erheben, wenn
Hat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis nach § 70 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/29#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Satz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch einen Insolvenzverwalter im Wege eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/29#abs-5 (5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden, indem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die sich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu einem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist entsprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorzunehmen.