Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 90 Inhalt des Antrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 14.12.2001 – V ZR 212/01Zitiert von 8
- VG Cottbus, 19.05.2011 – 6 K 198/08Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/90#abs-1 (1) In dem Antrag sind anzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/90#abs-2 (2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
enthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
enthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller nach § 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus der baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte begehrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/90#abs-3 (3) Der Antragsteller soll außerdem erklären, ob
worden ist. Der Antrag soll weiter Angaben darüber enthalten, wie das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage am Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung genutzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/90#abs-4 (4) Beantragt der Nutzer die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, so soll er in dem Antrag auch erklären, wie das Grundstück in den in § 8 genannten Zeitpunkten genutzt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/90#abs-5 (5) Fehlt es an den in Absatz 1 bezeichneten Erklärungen, hat der Notar dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Ergänzung des Antrags zu bestimmen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so weist der Notar den Antrag auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurück. Der Antragsteller kann ein neues Verfahren beantragen, wenn er seinen Antrag vervollständigt hat.