Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 103 Allgemeine Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/103#abs-1 (1) Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung von Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage betreffen, sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/103#abs-2 (2) Bei den Landgerichten können Kammern für die Verfahren zur Sachenrechtsbereinigung gebildet werden.

§ 102 § 104