Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 103 Allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 11.01.2000 – 1 BvR 1392/99Zitiert von 4
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
- OLG Rostock, 23.06.2016 – 3 U 3/15
- VG Berlin, 06.07.2010 – 29 K 196.09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/103#abs-1 (1) Die gerichtlichen Verfahren, die die Bestellung von Erbbaurechten oder den Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage betreffen, sind nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/103#abs-2 (2) Bei den Landgerichten können Kammern für die Verfahren zur Sachenrechtsbereinigung gebildet werden.