Rechtsprechung / VG Münster / 9. Kammer / 2026

VG Münster Beschluss vom 28.05.2026 – 9 Nc 2/26

9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0528.9NC2.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

I.

Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren - ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum 1. vorklinischen Fachsemester an der Antragsgegnerin als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2026 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität.

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2026 vom 4. Dezember 2025 (GV. NRW. 2025 S. 1142) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2026 für den Studiengang Humanmedizin Staatsexamen aufzunehmenden Studienanfänger auf 148 festgesetzt. Ihr stehen nach der Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin 151 Einschreibungen - Stand zum Vorlesungsbeginn am 13. April 2026 und nach Abschluss des sog. SfH-Verfahrens - gegenüber.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Sommersemester (SS) 2026 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen,

hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2026 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin zum SS 2026 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 151 Studierenden (Stand zum Vorlesungsbeginn am 13. April 2026), der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die ministeriell festgesetzte Zulassungszahl von 148 abgedeckt bzw. sogar um die Zahl 3 überschritten.

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2025/2026 und damit für das hier streitbefangene SS 2026 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. 2025, 699). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die im streitbefangenen Studiengang Humanmedizin auf die einzelnen Vergabetermine (Winter- bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2025/2026 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2025 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2025, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen, § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO.

Lehrangebot:

Das Gericht geht nach der Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der Stellenplan Vorklinik zum Stand 15. September 2025 zählt, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Universität Münster zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2025 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2025/2026 insgesamt 42,5 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regellehrangebots einbezogen worden sind.

Der maßgebliche Stellenbestand und das - zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:

Stellengruppe

Deputat je Stelle

in Deputatstunden (DS)

Anzahl

Stellen

Summe Depu­tatstunden

(DS)

W3 Universitäts-professor

72

W2 Universitäts-professor

9

A13 - 15 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben

18

A13 - 15 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben

10

A13 Akad. Rat

auf Zeit

24

TV-L Wiss.

Angestellter

(befristet)

48

TV-L Wiss.

Angestellter

(unbefristet)

8

11,5

92

Summe

42,5

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2026-05-28/9-nc-2-26#rd_9

Der Ansatz der zwei Stellen A13 - A15 „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ mit einem Deputat von jeweils 5 DS unterliegt - wie bereits in den Vorjahren -,

vgl. dazu ausführlich VG Münster, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 Nc 51/21 -, juris, Rn. 28 ff., zu § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409) in der damals noch anwendbaren Fassung vom 8. September 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1100); sowie VG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 9 Nc 40/22 -, juris, Rn. 25 ff., keiner Beanstandung. Der Studiendekan der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 4. Februar 2026 ausgeführt, dass die Aufgaben der betreffenden Lehrpersonen jeweils gegenüber den vorausgegangenen Zeiträumen unverändert weitergeführt worden seien und es auch im Übrigen keine Möglichkeit einer kapazitätsschonenderen Aufgabenzuordnung gegeben habe, weshalb die Deputatansätze von jeweils 5 SWS bei Abwägung der Interessen beizubehalten gewesen seien.

Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist (vgl. die Angaben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Schreiben vom 4. Februar 2026).

Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge in der Lehreinheit Vorklinische Medizin erteilt worden waren.

Vgl. dazu, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehraufträge erteilt worden waren, die Angabe des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Schreiben vom 4. Februar 2026.

Das (unbereinigte) Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Hebammenwissenschaft (Bachelorstudiengang), Kognitive Neurowissenschaften (Masterstudiengang) sowie Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengang) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2025 jeweils angesetzten Werte CAq und Aq/2 dieser Studiengänge (CAq: 0,19 (Experimentelle Medizin), der auf diesen Studiengang bezogene Curricularfremdanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist damit im Vergleich zum Vorjahr - kapazitätsfreundlich - gesunken; 0,30 (Hebammenwissenschaft); 0,27 (Kognitive Neurowissenschaften); 0,05 (Pharmazie); 0,87 (Zahnmedizin)) (Aq/2: 0,50 (Experimentelle Medizin); 12,00 (Hebammenwissenschaft); 15,00 (Kognitive Neurowissenschaften); 67,50 (Pharmazie); 49,50 (Zahnmedizin)), die im Ergebnis - rechnerisch zutreffend, nach einer (zulässigen) Rundung auf die zweite Nachkommastelle - zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 54,20 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht zulasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende inhaltliche Fehler nicht erkennen.

Unter Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (273 DS - 54,2 DS =) 218,8 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2025/2026 von (2 x 218,8 DS =) 437,6 DS (Vorjahr: 437,44 DS) folgt.

Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:

Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin 2,42 (vgl. Nr. 26a) der Anlage 2 zur KapVO).

Von diesem normativ verbindlich festgesetzten Curricularwert ist auszugehen; gleiches gilt nach summarischer Prüfung von dem Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1,50. Die Antragsgegnerin hat den errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sich aus der vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt, kapazitätsfreundlich auf 1,50 gekappt.

Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin von (437,6 : 1,50 ≈) 291,73, (weiter) gerundet 292 Studienplätzen.

Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 292 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (292 : 0,99 ≈) 294,95, (weiter) gerundet 295 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester.

Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 295 Studienanfängerplätzen leitet die Antragsgegnerin bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester, ausgehend von einer (annähernd) hälftigen semesterlichen Verteilung dieser Studienanfängerplätze, für das SS 2026 beanstandungsfrei eine Zulassungszahl von 148 Studienanfängerplätzen (für das Wintersemester 2025/2026 von 147 Studienanfängerplätzen), vgl. bzgl. des Wintersemesters 2025/2026 die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. 2025 S. 602) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. 2025 S. 970), ab.

Die Zulassungszahl von 148 Studienanfängerplätzen für das streitbefangene SS 2026 ist mit 151 tatsächlichen Einschreibungen (Stand zum Vorlesungsbeginn am 13. April 2026) nicht nur abgedeckt, sondern sogar (kapazitätsdeckend) um die Zahl 3 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Humanmedizin zum SS 2026 aus.