Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026
VG Minden Beschluss vom 02.09.2026 – 15 L 1074/26.A
15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0902.15L1074.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt, weil der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
Der nach der gebotenen Auslegung im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3320/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2026 anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2017 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 15 K 3320/26.A nicht vollzogen werden darf,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Für den nach dem 12.06.2026 eingereichten Asylfolgeantrag gilt die nach Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ab dem 12.06.2026 anzuwendende Rechtslage gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 - AsylVfVO -. Demnach kommt der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.07.2026 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG (n. F.) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Nach der zuletzt genannten Norm hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr steht dem Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO kein Recht auf Verbleib zu, mit der Folge, dass seinem Rechtsbehelf auch keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt der am 28.08.2026 gestellte Antrag des Antragstellers die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 68 Abs. 3 b), Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Empfangsbestätigung (Bl. 188 der Beiakte_002) am 24.08.2026 durch Aushändigung zugestellt worden.
Der Hauptantrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d. h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
Nach diesen Maßstäben bestehen hier nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.
Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Nr. 6 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung, da der Antragsteller seinen Asylantrag nach dem Stichtag des 12.06.2026 eingereicht hat (vgl. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Folgeantrag vorliegt, wenn die die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. In diesem Fall richtet sich das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags nach den Art. 55 und 56 AsylVfVO.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Der von dem Antragsteller am 14.07.2026 beim Bundesamt eingereichte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von Art. 3 Nr. 19 der AsylVfVO zu qualifizieren. Danach ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Das ist hier der Fall. Denn das Bundesamt hat den ersten Asylantrag des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 14.03.2017 (Az. N01) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2018 abgelehnt.
Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und kein weiteres Verfahren durchzuführen, wenn keine neuen Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Nach Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO müssen neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 - StatusVO - anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dabei gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde. Erst wenn neue Umstände vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO).
Dies zu Grunde gelegt bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, nicht erheblich erhöht wird. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nach Überprüfung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich den zutreffenden Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte für Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
Der Hilfsantrag ist zulässig.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 14.03.2017 ist vorläufiger Rechtsschutz - hilfsweise - über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 - 20a L 326/25.A -, juris Rn. 17, m. w. N (vor Einführung des GEAS).
Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 - 20a L 326/25.A -, juris Rn. 19 (vor Einführung des GEAS).
Der bezüglich Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Ob diesbezüglich ebenfalls die Antragsfrist von einer Woche gilt, bedarf keiner näheren Prüfung, da diese jedenfalls eingehalten wäre.
Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes - jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.
Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 38.
Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides vom 14.03.2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Erstbescheid und im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG, denen das Gericht nach nochmaliger Prüfung - auch mit Blick auf die verfügbaren Erkenntnismittel und der dazu gebildeten Rechtsprechungslinie der Kammer - im vorliegend gebotenen Rahmen folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).