Rechtsprechung / VG Minden / 2004

VG Minden Urteil vom 31.03.2004 – 4 K 3273/02

ECLI:DE:VGMI:2004:0331.4K3273.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_2

Der Kläger ist Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an einer Gesamtschule. Er bestand am ............1999 die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II und wurde vom Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2000 als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, mit Wirkung vom 18.09.2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. und mit Wirkung vom 13.04.2002 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_3

Unter dem 29.05.2002 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. , ihn im Wege des Laufbahnwechsels in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern, hilfsweise, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er mit Wirkung zum 01.01.2002 im Wege des Laufbahnwechsels in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO befördert worden, und ihm die Differenz zwischen den tatsächlich nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO gezahlten Bezügen und solchen nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO seit Januar 2002 und zukünftig zu erstatten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_4

Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. durch Bescheid vom 05.07.2002 ab. Nach dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst - GV.NW. Nr. 44 vom 31.12.01 - Überleitungsgesetz) seien mit Wirkung vom 1.1.2002 u.a. die Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 BBesO (gehobener Dienst) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden seien, mit den Befähigungen für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) übergeleitet worden. Der Kläger gehöre nicht zu diesen Lehrkräften, da er erst im Schuljahr 2000/2001 eingestellt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch bestehe deshalb auch nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_5

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 22.07.2002 wies die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_6

Daraufhin hat der Kläger am 11.10.2002 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a. vor, seine Nichtüberleitung in den höheren Dienst verstoße jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, weil durch das Überleitungsgesetz alle mit ihm vergleichbaren beamteten Lehrer an Gymnasien in den höheren Dienst übergeleitet worden seien. Die Überleitung von Lehrern an Gesamtschulen sei auch unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz erfolgt, weil ohne eine an diesem Grundsatz orientierte Auswahlentscheidung alle bis zum Schuljahr 1996/97 eingestellten Lehrer ohne Rücksicht auf ihre Qualifikation in den höheren Dienst übergeleitet worden seien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_8

1. den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 05.07.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11.09.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Wege des Laufbahnwechsels in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO des höheren Dienstes einzuweisen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_10

den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 05.07.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11.09.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_11

2. festzustellen, dass die Versagung eines Laufbahnwechsels des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2002 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm im Umfang der Differenz zwischen der Vergütung nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und einem solchen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO seit dem 01.01.2002 entstanden ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_17

Nach dem Verzicht der Beteiligten konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_19

Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn wie die unter Art. III Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes fallenden Lehrer an Gesamtschulen im Wege des Laufbahnwechsels gleichfalls in den höheren Dienst überzuleiten bzw. über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Klage unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_20

Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig, da alle vom Haushaltsgesetzgeber für diesen Laufbahnwechsel zum 01.01.2002 bereitgestellten Planstellen mittlerweile besetzt sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Überleitungsgesetz wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz verfassungswidrig ist. Selbst wenn das Gesetz, wie der Kläger meint, verfassungswidrig wäre, hätten zwar die auf ihm beruhenden, zum 01.01.2002 erfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren Dienstes keine Grundlage, dies würde aber nicht mit sich bringen, dass nunmehr alle Lehrer an Gesamtschulen und damit auch der Kläger einen Anspruch auf Überleitung in den höheren Dienst und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO hätten. Es bliebe dem Gesetzgeber/Haushaltsgesetzgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er - unterstellt, das Gesetz wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar - ziehen würde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2002 - 6 B 1101/02 -, n.v.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_22

Auch soweit der Kläger sinngemäß - eine Feststellungsklage wäre gem. § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig - die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.01.2002 im Wege des Laufbahnwechsels in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden wäre, ist die Klage unbegründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_23

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung ist, dass der Dienstherr eine Beförderung des Beamten rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat. Diese Pflichtwidrigkeit muss bei dem Beamten einen Schaden adäquat kausal verursacht haben. Das setzt die Feststellung voraus, dass die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden, ihn also befördert hätte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_24

BVerwG, Beschluss vom 16.10.1991 - 2 B 115.91 - ZBR 1992, 106; OVG NW, Urteil vom 29.06.1995 - 6 A 727/94 -.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_25

Im Falle des Klägers fehlt es jedoch bereits an einem schuldhaften Handeln der Bezirksregierung E. bzw. der für sie handelnden Amtswalter. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei der Ablehnung des Antrages des Klägers auf Überleitung in den höheren Dienst vorsätzlich oder zumindest fahrlässig falsch gehandelt haben, sind weder vorgetragen noch anderweitig für die Kammer ersichtlich. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegung eine Rechtsmeinung zu bilden. Vorwerfbar ist eine unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung aber nur dann, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift oder gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt und damit handgreiflich verfehlt ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_26

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.1999 - 12 A 826/99 -, n.v., m.w.N.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_27

Vorliegend konnte der betreffende Amtswalter jedoch den Antrag des Klägers auf Überleitung in den höheren Dienst nur ablehnen, da dieser die Voraussetzungen des Art. III Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes, das im Übrigen bis heute nicht für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt worden ist, nicht erfüllte. Ein schuldhaftes Handeln liegt somit nicht vor.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_28

Ob dem Kläger ein Amtshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts zustehen könnte, kann offen bleiben, weil für einen derartigen Anspruch nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_29

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2004-03-31/4-k-3273-02#rd_30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.