Rechtsprechung / VG Köln / 23. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 26.08.2026 – 23 K 4364/24
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0826.23K4364.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad Oberfähnrich in den Diensten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 versetzte die Beklagte ihn zum Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst - BAMAD. Ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts am 6. April 2010 wurde dem Kläger die Stellenzulage Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt.
Mit Verfügung vom 19. September 2023 versetzte die Beklagte ihn für den Zeitraum vom 26. September 2023 bis zum 23. August 2024 zur Teilnahme am Laufbahnlehrgang an die Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr in Q.. Ausweislich der Änderungsmeldung des BAMAD vom 21. September 2023 wurde die Zahlung der Zulage für diesen Zeitraum eingestellt. Als Grund war angegeben: Versetzung zum Lehrgang mit anschließender Rückkehr.
Das der Zulagenbeauftragte des BAMAD gab zudem mit einem undatierten, beim Bundesverwaltungsamt am 8. November 2023 eingegangenen Schreiben an, der Grund für den Entzug der Stellenzulage sei der Wechsel der dienstlichen Verwendung (Dienstpostenwechsel, Wechsel der Funktion mit neuer Aufgabe) aus dienstlichen Gründen.
Der Kläger bat mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 um Prüfung, ob ihm eine Ausgleichszulage für die Stellenzulage gewährt werden könne.
Mit Verfügung vom 19. April 2024 lehnte das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum die Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Eine solche könne nur dann gewährt werden, wenn der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen erfolge, die nicht vom Soldaten zu vertreten sind. Voraussetzung sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Verbindung mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 - 14 B 16.2427 -, dass der Entzug der Stellenzulage aufgrund eines dienstlich veranlassten Wechsels der dienstlichen Verwendung erfolgt sei und die Funktion, für die die Stellenzulage gewährt worden sei, nicht mehr ausgeübt werde. Im Falle des Klägers sei die Stellenzulage hingegen entzogen worden, ohne dass er einen Wechsel seiner dienstlichen Verwendung bzw. einen tatsächlichen Funktionswechsel durchgeführt habe. So nehme er die Funktion bzw. Aufgabe, für die die Stellenzulage bewilligt worden sei, weiterhin wahr, wobei er nur zeitweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Mai 2024 Widerspruch ein. Aus diesem Anlass nahm die Beklagte Ermittlungen zur Art seiner Tätigkeit auf. Die Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr teilte dem Bundesverwaltungsamt mit E-Mail vom 12. Juni 2024 mit, dass der Kläger für den genannten Zeitraum auf einen Dienstposten verfügt sei, welcher der Fort- und Weiterbildung (Laufbahnaufstieg) diene. Das BAMAD gab gegenüber dem Bundesverwaltungsamt mit E-Mail vom 17. Juni 2024 an, der Kläger nehme während der Lehrgangsteilnahme keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) wahr.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Dienstleistungszentrum vom 26. Juni 2024 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, nach § 42 BBesG i.V.m. Nr. 42.3.9.1 BBesG VwV zu § 42 BBesG sei die Zahlung der Stellenzulage einzustellen, wenn eine laufbahnrechtliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine darauf bezogene andere Tätigkeit absolviert werde. Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei, dass sich die Versetzung zum Lehrgang mit anschließender Rückkehr zum BAMAD als dienstlich veranlasster Verwendungswechsel darstelle, was hier angesichts der nur vorübergehenden Aufgabenunterbrechung nicht der Fall sei. Namentlich handele es sich nicht um eine neue Verwendung, da der Kläger keine Aufgabe an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr wahrnehme. Vielmehr sei er als Empfänger der Aus- und Fortbildung Adressat der Aufgabenerfüllung der Schule.
Der Kläger hat am 24. Juli 2024 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle seine Versetzung einen dienstlich veranlassten Wechsel seiner Verwendung dar. Er sei aus dienstlichen Gründen versetzt worden und übe seine damalige Funktion nicht mehr aus. Dies folge bereits aus der neuen Dienstpostenbezeichnung in der Versetzungsverfügung. Anders als in dem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall handele es sich vorliegend nicht um eine fortbestehende Aufgabenzuweisung, bei welcher er zeitweise die Voraussetzungen der Zulagenvorschrift nicht erfülle. Das BAMAD habe selbst bestätigt, dass er von seiner dortigen Aufgabenzuweisung entbunden sei. Der Wechsel stelle eine neue Verwendung dar, die auch dienstlich veranlasst sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob er eine Dienstleistung erbringe oder empfange. Maßgeblich sei allein, dass der Dienstherr die neue Verwendung als Lehrgangsteilnehmer verfügt und ihm damit seine neue Verwendung für den streitgegenständlichen Zeitraum zugewiesen und ihn während des maßgeblichen Zeitraums von seinen bisherigen Aufgaben entbunden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2024 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Juni 2024 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausgleichszulage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszulage für die während der Zeit seiner Versetzung mit Lehrgangsteilnahme an die Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr gemäß § 42 Abs. 3 BBesG entfallene Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 19. April 2024 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für die begehrte Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Danach wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von dem Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von 7 Jahren insgesamt 5 Jahre zugestanden hat.
Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG auch für den Kläger als Berufssoldaten.
Bei den „dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist,
vgl. Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2022, § 13 Rn. 9.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 BBesG a.F,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 B 75.11 -, juris Rn. 9 unter Bezugnahme BT-Drs. 13/3994 S. 37,
liegen dienstliche Gründe insbesondere vor bei personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen; sie werden negativ von ausschließlich oder überwiegend persönlichen Gründen abgegrenzt,
vgl. Leihkauff, Bundesbesoldungsgesetz Kommentar, Stand 1. April 2021, § 13 Rn. 24.
Insoweit wird zwischen der Sphäre des Dienstherrn und der Sphäre des Beamten/Soldaten unterschieden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 A 2655/12 -, juris.
Hier trägt die Beklagte selbst nicht vor, dass die Versetzung des Klägers zum Laufbahnlehrgang überwiegend oder ausschließlich dessen persönlichem Interesse diente. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die weitere Qualifikation eines Soldaten in Gestalt eines Laufbahnaufstiegs stets auch der bestmöglichen Aufgabenerfüllung der Bundeswehr förderlich ist.
Sowohl die Versetzungsverfügung als auch die nicht datierte Auskunft des Zulagenbeauftragten des BAMAD weisen aus, dass die Versetzung des Klägers vom BAMAD an die Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen verfügt worden ist.
Mit dieser Versetzung änderte sich die organisatorische Zuordnung des Klägers.
Soweit die Beklagte ihre Auffassung zum Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2018 stützt, teilt das Gericht ihre Auslegung dieser Entscheidung nicht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof differenziert zwischen Zulagen mit generell-typisierenden und individuell-konkreten Funktionsbezug,
vgl. Urteil vom 14. Mai 2018 - 14 B 16.2427 -, juris Rn. 24.
Hat der Gesetzgeber für einen bestimmten Verwaltungszweig oder eine bestimmte organisatorische Einrichtung in generalisierender Weise eine Zulagenberechtigung vorgesehen, reicht es aus, dass der jeweilige Beamte/Soldat in dem gesetzlich bestimmten Verwaltungszweig oder bei der gesetzlich bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte/Soldat tatsächlich mit entsprechenden Aufgaben betraut ist (generell-typisierender Funktionsbezug). Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte/Soldat einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine Prägung im Sinne der Stellenzulage aufweisen.
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich. Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt zum Ende der Zulagenberechtigung sowie zum Verlust der Stellenzulage. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte/Soldat einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage,
vgl. Bay VGH, a.a.O., Rn 25.
Dieser Konstellation stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Fallgestaltung gegenüber, dass der Zulagentatbestand auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung gestützt ist und sie einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraussetzt. In diesem Fall reicht die Übertragung der mit der Zulage versehenen Funktion - die organisatorische Bestellung - nicht aus, sondern der Beamte/Soldat muss die ihm übertragene Funktion auch wahrnehmen.
Wird die zulagenberechtigende Tätigkeit eingestellt, endet die Zulagenberechtigung und die Zahlung der Stellenzulage ist einzustellen. Dies führt jedoch anders als bei einem generell-typisierenden Funktionsbezug nicht automatisch zum Verlust/Wegfall der Stellenzulage. Solange der Beamte/Soldat das ihm übertragene Amt im konkret funktionellen Sinn innehat, kann er grundsätzlich die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnehmen. Erst ein kurzzeitiger oder endgültiger Wechsel des Dienstpostens und damit ein Verwendungswechsel führen zum Wegfall der Stellenzulage. Verbleibt der Beamte/Soldat auf dem ihm übertragenen Dienstposten, nimmt er jedoch die zulagenberechtigende Funktion nicht oder nicht in ausreichendem Umfang wahr. In diesem Fall endet zwar die Zulagenberechtigung, bis er die Voraussetzungen des Zulagentatbestandes wieder vollständig erfüllt. Jedoch führt dies nicht zum Verlust der Stellenzulage,
vgl. Bay VGH, a.a.O., Rn 26 und 27.
Bei der dem Kläger während seiner Zugehörigkeit zum BAMAD gewährten Sicherheitszulage handelte es sich um eine Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Sie ist allein die Verwendung bei Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder geknüpft.
Die Zulage wurde wegen des generell-typisierenden und nicht wegen des individuell-konkreten Funktionsbezuges gewährt.
Aus diesem Grunde führte der Wechsel der organisatorischen Zuordnung, der mit der Versetzung des Klägers zur Schule für Feldjäger eingetreten ist, zum Verlust dieser Stellenzulage.
Die Fallgestaltung entspricht damit der vom Bayerischen VGH unter Randnummer 25 entschiedenen Fallgestaltung, bei der der Wechsel des Dienstpostens unter dem Vorbehalt des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage führt. Obwohl die Beklagte die Sicherheitszulage ausweislich der Widerspruchsbegründung selbst als Zulage mit generell-typisierendem Funktionsbezug eingeordnet hat, hat sie im Weiteren die Maßstäbe angewendet, die der Bayerische VGH unter Rn. 26ff. für den Fall des Wegfalls einer Zulage mit individuell-konkretem Funktionsbezug aufgestellt hat. Namentlich hat sich die Beklagte darauf gestützt, dass der Kläger bei der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr selbst keine Lehrtätigkeit wahrgenommen hat, sondern Lehrgangsteilnehmer gewesen ist.
Diese Argumentation verfängt nicht, weil es sich bei der entfallenen Sicherheitszulage um eine aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zum BAMAD gewährte generell-typisierende Stellenzulage handelte. Bei dieser reicht der Wegfall des funktionellen Amtes vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Zulagengewährung aus.
Unabhängig davon verkennt die Beklagte, dass die von ihr zitierten Grundsätze bei den Zulagen mit individuell-konkretem Funktionsbezug grundsätzlich ein Fortbestehen der bisherigen Aufgabenzuweisung erfordern, was hier aufgrund der Versetzung auf einen neuen Dienstposten gerade nicht der Fall ist.
Vor dem Hintergrund des dienstlich veranlassten Verwendungswechsels spielt es keine Rolle, dass der Kläger nach dem Laufbahnlehrgang wieder zum BAMAD zurückkehren sollte. Entscheidend ist allein der Verlust seines dortigen Dienstpostens.
Der Wegfall der Zulagenberechtigung ist auch vom Kläger nicht zu vertreten, sondern beruht auf der von der Beklagten verfügten Versetzung.
Schließlich ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 13 BBesG, nämlich das Zustehen der Zulage für insgesamt 5 Jahre in einem Zeitraum von 7 Jahren hier erfüllt. Der Kläger bezog durchgehend die Sicherheitszulage seit seinem Dienstantritt beim BAMAD am 6. April 2010 bis zu seiner Versetzung zum 26. September 2023.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2.181,72 Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der begehrten Zulage.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.