Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/13#abs-1 (1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/13#abs-2 (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/13#abs-3 (3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/13#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 13 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2011 – 4 S 118/10Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 13.11.2012 – 5 LC 331/11Zitiert von 3
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 1734/08Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 – 4 S 1345/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2008 – 1 A 3684/06Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 22.02.2008 – 26 K 4649/06
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 15.10.2025 – 1 A 85/25
- OVG Saarland, 01.08.2025 – 1 A 70/25Zitiert von 1
- BVerwG, 11.06.2025 – 2 B 54.24Ausgleichszulage wegen Dienstherrenwechsel im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung; Aufrechterhaltung einer Rechtsprechungsänderung
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