Rechtsprechung / VG Köln / 6. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 24.08.2026 – 6 L 1719/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0824.6L1719.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 1. Dezember 2025 vorläufig aufzuheben und mit „bestanden“ (mindestens 50 Punkte) zu bewerten,

hilfsweise, die Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 1. Dezember 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten,

hat weder mit dem Hauptantrag (hierzu I.) noch mit dem Hilfsantrag (hierzu II.) Erfolg.

I. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht für den Hauptantrag kein Anordnungsanspruch zu. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Studienordnung BA Teil B in der hier zur Anwendung gereichenden Fassung vom 06. Mai 2024, gültig ab 08. Mai 2024 (nachfolgend StudO BA Teil B) ist die Einsatzbewertung grundsätzlich bestanden, wenn die / der Studierende mindestens die Hälfte der möglichen Bewertungspunkte erreicht hat. Der Antragsteller erreichte mit 47 von 100 Punkten weniger als die Hälfte der möglichen Bewertungspunkte. Mit der Anordnung, die Bewertung der Prüfungsleistung im Modul HS 2.7 (Praxis Einsatzbewertung) vom 1. Dezember 2025 aufzuheben und mit „bestanden“ (mindestens 50 Punkte) zu bewerten, würde das Gericht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eindringen. Die Bewertung einer Klausur obliegt allein den Prüfern. Die Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Das Gericht kann die Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubewertung durch den Prüfer aufheben.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 5. August 2015 - 12 L 313.15 - juris, Rn. 7.

II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Einsatzbewertung vom 01. Dezember 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorläufig zu bewerten, ist ebenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die begehrte vorläufige Neubewertung die Hauptsache vorwegnimmt.

Vgl. dafür Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 22. Juli 2020 - 9 S 1667/20 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; dagegen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juli 2023 - 14 B 633/23 -, juris, Rn. 13.

Denn der Antragsteller hat auch ohne Anwendung eines verschärften Prüfungsmaßstabs jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - u.a., juris, Rn. 37 ff.; OVG

NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff.

m.w.N.

Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris, Rn. 8 m.w.N.

Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.

Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff; OVG

NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 856.

Hiervon ausgehend, sind vorliegend weder hinsichtlich des Prüfungsverfahrens noch hinsichtlich der Prüfungsbewertung Rechtsfehler zu erkennen. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7 überschreitet den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass der durch die Prüfungsordnung vorgegebene Rahmen in verfahrensfehlerhafter Weise überschritten wurde (dazu 1.) noch hat er glaubhaft gemacht, dass die Prüfer vertretbare Lösungen als falsch bewertet haben (dazu 2.) oder dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind (dazu 3.).

1. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass die von ihm zu bewältigende Einsatzlage nach Art, Umfang und Komplexität deutlich das überschritten habe, worauf der Antragsteller im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung vorbereitet worden sei (Punkt 5. der Antragsbegründung, Bl. 12 ff. GA).

Zunächst stuft die Rechtsprechung prüfungsstoffbezogene Rügen ganz überwiegend als Beanstandung des Prüfungsverfahrens ein. Dies gilt etwa für eine thematische Überschreitung des nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Prüfungsstoffs in konkreten Prüfungsaufgaben als auch für zu umfangreiche Prüfungsaufgaben. Zu beheben sind solche Verfahrensmängel durch eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763 -, juris, Rn. 55-57 m.w.N.

Das Begehren des Antragstellers ist jedoch nicht auf einen weiteren Prüfungsversuch, sondern auf die vorläufige Neubewertung der Prüfung gerichtet.

Im Übrigen ist vorliegend auch in der Sache kein prüfungsstoffbezogener Verfahrensfehler ersichtlich. Die Prüfungsordnung bildet den Rahmen für die an den Prüfling zu stellenden Anforderungen. In diesem Rahmen steht es im Ermessen der Prüfungsbehörde, die Prüfungsthemen zu bestimmen und die Prüfungsaufgaben zu stellen. Ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Prüfungsergebnisses führt, ist dann anzunehmen, wenn der durch die Prüfungsordnung vorgegebene Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffs verlassen wird.

Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 4 K 1300/03 -, juris, Rn. 23.

Nach den Kompetenzziele des streitgegenständlichen Moduls HS 2.7 (Einsatzbewertung) sind die Studierenden in der Lage,

1. Fachstrategien auf die Wahrnehmung eigener Aufgaben im operativen Dienst zu übertragen und Einsatzanlässe mit geringem Kräfteaufwand zunehmend eigenständig zu bewältigen.

2. Handlungsabläufe komplexer Einsatzanlässe begleitet auszuführen und die Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der Polizei bei Einsätzen aus besonderem Anlass mit ihrer/ihrem Tutorin/Tutor nachzubereiten.

3. ein situationsangemessenes Eigensicherungsverhalten zu beherrschen.

4. Maßnahmen der Spurensuche und des -schutzes durchzuführen dabei die Bedeutung der Spuren und die Maßnahmen zur Spurensicherung zu bewerten.

5. die Verantwortung, die sich aus ihrer Berufsrolle ergibt, aktiv zu übernehmen und ihr Verhalten selbstkritisch zu diskutieren.

6. im Umgang mit ihren Mitmenschen wertschätzend zu kommunizieren.

7. eigenständig physische und psychische Belastungen des Polizeidienstes zu erkennen.

Vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2023 vom 16. Dezember 2025, S. 88.

Die Prüfungsaufgabe vom 1. Dezember 2025 war objektiv lösbar, verlangte vom Antragsteller fachlich nichts Unmögliches und hielt sich im Rahmen der Prüfungsordnung. Die Leistungserwartungen an die Einsatzbewältigung gingen nicht über die erwarteten Kompetenzziele hinaus. Dem Antragsteller wurde im Teilmodul HS 2.6.3 die „beweissichere Aufnahme von Verkehrsunfällen der Kategorien 1 bis 4, insbesondere: Monobild digital/digitale Skizze; Erheben des subjektiven und objektiven Befundes“ vermittelt.

Vgl. Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2023 vom 16. Dezember 2025, S. 87.

Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsorgans bearbeitete der Antragsteller innerhalb der Praxisausbildung im Modul HS 2.7 vor der Wiederholungsprüfung folgende Einsatzlagen: Verkehrsunfälle mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort („VU Flucht“) am 31. Oktober 2025 (Bl. 33 BA 1) und am 30. November 2025 (Bl. 47 BA 1), Verkehrsunfälle mit Sachschaden („VUS“) am 2. November 2025 (Bl. 33 BA 1), am 5. November 2025 (Bl. 35 BA 1), am 6. November 2025 (Bl. 35 BA 1) sowie am 22. November 2025 (Bl. 43 BA 1). Zudem führte er am 13. November 2025 eine Schriftlage zur Blutprobe unter Anleitung seiner Tutorin durch und bearbeitete am 23. November 2025 einen Einsatz mit Blutprobenentnahme. Nach den Angaben der Prüferin PHKin S. sei ebenfalls dokumentiert, dass der Antragsteller in den Praxismodulen GS 8 und HS 2.7 drei Verkehrsunfälle mit Personenschaden aufgenommen, zwei Schriftlagen gefertigt und einmal eine Blutprobe durchgeführt und den Führerschein sichergestellt habe (Bl. 61 GA).

Bei dem zur Prüfung herangezogenen Einsatz handelte es sich um einen Verkehrsunfall mit leichtem Personenschaden. Zwar lag ein beteiligtes Fahrzeug auf dem Dach, die Einsatzlage vor Ort war jedoch nach den nachvollziehbaren Angaben der Prüfer statisch. Durch die Kompetenzordnung und das Delegieren von Aufgaben musste sich der Antragsteller - anders als in der Antragschrift dargestellt - nicht gleichzeitig mit verschiedenen Aufgaben befassen. So hat der Antragsteller die Verkehrsmaßnahmen an ein anderes Einsatzmittel übertragen und die Kommunikation mit Pressevertretern oblag allein den Führungskräften. Der Einschätzung der Prüfer, dass der Unfallort sowie die Spurenlage begrenzt waren und die bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden standartmäßigen Absprachen mit Feuerwehr und Rettungskräften im streitigen Fall nicht über das normale Maß hinaus ging, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Die Rüge des Antragstellers, brauchbare Lösungen seien als falsch bewertet worden, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller legt nicht hinreichend konkret und plausibel dar, dass von ihm eine mit gewichtigen Argumenten vertretbare Lösung erbracht wurde und die fachwissenschaftlichen Beurteilungen der Prüferinnen unhaltbar erscheine. Stattdessen geht sein Vortrag über dasjenige hinaus, was dem gerichtlichen Kontrollmaßstab unterliegt oder er setzt seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer.

Zunächst rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers keinen Bewertungsfehler im Prüfungspunkt „Eigensicherung“. Sein Vorbringen, die Individualnummern sämtlicher Maschinenpistolen geprüft zu haben (Punkt 1. der Antragsbegründung, Bl. 5 f. GA), geht an der Prüferkritik, die Munition nicht vollständig überprüft zu haben, vorbei.

Soweit der Antragsteller vorträgt, den Unfallhergang durch viele Fragen präzise ermittelt und verstanden zu haben (Punkte 2. a) und b) der Antragsbegründung, Bl. 6 GA), setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Entgegen seines Vortrags liegt der negativen Bewertung durch die Prüfer nicht das Stellen vieler Fragen zu Grunde, sondern eine fehlende Struktur in der Einsatzbewältigung. Dies habe sich daran gezeigt, dass er die Unfallbeteiligte 01 zunächst unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligten mehrmals befragt habe, seine Fragen oberflächlich statt ausreichend klargestellt habe und nach 20 Minuten keinen korrekten Unfallhergang gemeldet habe (Bl. 27, 31 GA). Diesen Wahrnehmungen der Prüfer, welche dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterliegen, ist der Antragsteller nicht hinreichend konkret begegnet.

Der Vortrag des Antragstellers, die vor Ort anwesenden Zeugen könnten keine relevanten Angaben zum Unfallgeschehen machen, weswegen eine weitere Überprüfung nicht habe stattfinden müssen (Punkt 2. e) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA) ist nicht hinreichend plausibel. Es erschließt sich nicht, woher der Antragsteller diese Erkenntnis nimmt, wenn er keine zeugenschaftliche Befragung durchgeführt hat. Der Antragsteller selbst hat zudem in der Unfallanzeige dokumentiert, der Ersthelfer habe gesehen, „wie das Fahrzeug der UB 02 auf dem Fahrstreifen schleifte“ (Bl. 67 BA 1). Die Schilderung gibt eigene Wahrnehmungen des Ersthelfers wieder, weshalb er als Zeuge zu belehren gewesen wäre. Außerdem liegt es nicht fern, dass der Ersthelfer bei einer gezielten Befragung Angaben zu den ersten Äußerungen der Unfallbeteiligten oder zu deren Verhalten hätte machen können.

Der Antragsteller legt nicht ausreichend plausibel dar, warum es nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug der Unfallbeteiligten 01 zu versetzen, um den Verkehr wieder freigeben zu können (Punkt 2. g) der Antragsbegründung, Bl. 8 f. GA). Selbst wenn die Unfallbeteiligte selbst - wie vom Antragsteller entgegen der Wahrnehmung der Prüfer behauptet - unter Schock beziehungsweise unter Tränen gestanden hätte, legt er nicht plausibel dar, warum auch die vor Ort anwesenden Angehörigen der Unfallbeteiligten 01 das Fahrzeug nicht hätten versetzen können.

Die pauschale Behauptung des Antragstellers, die Unfallbeteiligte 01 als Beschuldigte in einem Strafverfahren aufgeklärt zu haben (Punkte 2. h) und 4. c) der Antragsbegründung, Bl. 8, 12 GA) begründet keinen Bewertungsfehler. Der Prüferkritik dahingehend, der Antragsteller habe die Unfallbeteiligte 01 lediglich als Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung, nicht aber als Unfallverursacherin und Beschuldigte wegen Gefährdung im Straßenverkehr belehrt, wird mit diesem Vortrag nicht ausgeräumt.

Ebenso geht der Vortrag des Antragstellers, die Beratung mit seinem Streifenkollegen dürfe nicht negativ bewertet werden (Punkt 2. i) der Antragsbegründung, Bl. 8 GA), an der Prüferkritik, er habe die Unfallbeteiligte 01 vorzeitig entlassen wollen, vorbei. Die Prüferin PHKin S. hat die Beratung mit dem Streifenkollegen nicht negativ bewertet, sondern den Umstand, dass ein Eingreifen der Prüfer zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig gewesen sei (Bl. 28 GA).

Weiterhin rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, sich auf die Frage nach einem Betäubungsmitteltest mit der Antwort „Alko-Test“ lediglich versprochen und sich unmittelbar korrigiert zu haben (Punkt 2. j) der Antragsbegründung, Bl. 8 f. GA), keinen Bewertungsfehler. Der Antragsteller trägt selbst vor, zunächst nicht die korrekte Antwort gegeben zu haben. Inwieweit es sich dabei um einen Versprecher und eine unmittelbare Korrektur gehandelt habe, liegt im Ermessen der Prüfer und unterfällt nicht dem verwaltungsgerichtlichen Kontrollmaßstab. Beide Prüfer haben die Antwort nicht so wahrgenommen, als habe der Antragsteller sich versprochen. Vielmehr sei er erst durch Unterstützung seines Streifenpartners auf die gewünschte Antwort gekommen (Bl. 28, 32 GA).

Ferner setzt der Antragsteller erneut seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, soweit er vorträgt, er habe die Spurenlage am Unfallort begutachtet und ihre Einschätzung auf den Rahmen der unmittelbaren Einsatzlage beschränkt (Punkt 2. m) der Antragsbegründung, Bl. 9 GA). Wie genau seine Begutachtung erfolgt sein soll und zu welcher Einschätzung er gelangt sein will, legt der Antragsteller nicht konkret dar. Der Prüferkritik, den Unfallort nicht weitläufig begangen zu sein und eine mit bloßem Auge erkennbare Schlagmarke sowie eine Beschädigung im Asphalt und am Bordstein nicht fotografisch dokumentiert zu haben (Bl 32 f. GA), tritt er nicht substantiiert entgegen.

Die Beobachtung der Prüfer, der Antragsteller habe eine Videoüberwachung der Straße des Unfallorts nur „halbherzig“ verfolgt (Punkt 2. n) der Antragsbegründung, Bl. 10 GA), ist nicht negativ in die Bewertung eingeflossen (Bl. 29 GA) und begründet keinen Bewertungsfehler.

Die Prüferkritik, der Antragsteller habe den Funk nicht mitgehört (Punkt 3. a) der Antragsbegründung, Bl.11. GA), bestreitet der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht. Soweit er diesbezüglich vorträgt, die Aufgabe der Funküberwachung auf seinen Streifenpartner übertragen zu haben, legt dieses Vorbringen kein effizientes polizeiliches Handeln dar. Die eigene Funkanbindung unterstütz vielmehr in der Koordination des Einsatzes und ermöglicht es dem Unfall aufnehmenden Beamten, die notwendigen Informationen an die Leitstelle weiterzugeben.

Unbestritten bleibt auch der Vorwurf der Prüfer, der Antragsteller habe aufgefordert werden müssen, von der Straße auf den Gehweg zu treten. Mit der pauschalen Angabe des Antragstellers, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer gefährlichen Lage befunden und kein Fahrzeug hätte eine konkrete Gefährdung begründen können (Punkt 3. b) der Antragsbegründung, Bl. 11 GA), nimmt er lediglich eine Eigenbewertung der Situation vor. Der Kritik der Prüfer, er habe mit dem Rücken zum fließenden Verkehr in geringem Abstand zu den Angehörigen der Unfallbeteiligten 01 gestanden, tritt er nicht hinreichend konkret entgegen.

Ein Bewertungsfehler ist schließlich nicht in der negativen Bewertung der Abschlussmeldung zu erkennen. Der Antragsteller trägt diesbezüglich lediglich vor, für die Abwicklung der Blutprobe durch deren Übergabe an dein anderes Einsatzmittel nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein (Punkt 4. a) der Antragsbegründung, Bl. 11 GA). Der Prüferkritik, keinen vollständige Abschlussmeldung inklusive aller eigenen als auch delegierten Maßnahmen gegeben zu haben, begegnet er mit seinem Vorbringen nicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Punkt 4. b) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA), wird von den Prüfern die Bearbeitungszeit für die Unfallskizze nicht negativ bewertet (Bl. 29, 33 GA).

3. Soweit der Vortrag des Antragstellers wegen Abweichens seiner eidesstattlichen Versicherung vom dokumentierten Prüfungsverlauf sinngemäß dahin geht, die Prüfer seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, rechtfertigt dieses Vorbringen keinen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Neubewertung. Mit Blick darauf, dass der unternommene Prüfungsversuch im Format einer mündlich-praktischen Prüfung erfolgte, deren Geschehen flüchtig ist, ist bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob der Antragsteller im Erfolgsfall überhaupt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung begehren kann.

Vgl. zum gesamten Folgenden jeweils m. w. N.: VG Köln, Urteile vom 20. Februar 2024 - 6 K 3467/23 -, juris, Rn. 31, vom 9. August 2022 - 6 K 3246/20 -, juris, Rn. 29 ff., vom 26. Oktober 2021 - 6 K 3114/17 -, juris, Rn. 31, und vom 29. August 2023 - 6 K 6705/19 -, n. v.

Schließlich ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Verfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 9, und 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30.

Sofern eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, wird eine Neubewertung unmöglich. Es darf aber - unabhängig davon, wen ein Verschulden dafür trifft, - nicht auf den Leistungsnachweis verzichtet werden. Daher entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 36 m. w. N.; Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 690.

Nach diesem Maßstab besteht vorliegend keine solch verlässliche Entscheidungsgrundlage. Denn zwischen den Beteiligten stehen Teile des prüfungsrelevanten Sachverhalts in Streit.

Das gilt bezüglich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, während des gesamten Praktikums sei mit ihm durch seine Tutorin keine vollständige und strukturierte Streifenwagenübername durchgeführt worden (Punkt 1. der Antragsbegründung, Bl 5 GA). Er habe die Verletzung der Unfallbeteiligten 01 nicht erkennen können (Punkt 2. c) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA). Seinen Streifenpartner habe er beauftragt, sich um die Organisation des Abschleppens zu kümmern und die hierfür erforderlichen Informationen einzuholen (Punkt 2. d) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA). Den Kofferraum des Streifenwagens habe er nicht geschlossen, weil sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Kollege dort befunden habe und am Fahrzeug gearbeitet habe (Punkt 2. f) der Antragsbegründung, Bl. 7 GA). Er habe der Unfallbeteiligten 01 erklärt, dass Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten und weshalb ein Betäubungsmitteltest durchgeführt werde (Punkt 2. k) der Antragsbegründung, Bl. 9 GA). Während seiner Ausbildung seien nach seiner Erinnerung keine Einweghandschuhe bei der Durchführung von Speicheltest getragen worden (Punkt 2. l) der Antragsbegründung, Bl. 9 GA). Bis zum Prüfungstag habe er keine praktischen Erfahrungen mit dem Programm Visio gemacht. Er habe sich während der Prüfung in die Bedienung einarbeiten müssen (Punkt 4. b) der Antragsbegründung, Bl. 12 GA). Vor der Prüfung habe er noch nie eigenverantwortlich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden im Rahmen eines realen Polizeieinsatzes bearbeitet.

vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. Juli 2026, Bl. 35 ff. GA

Dem stehen die Prüfungsberichte der Prüfer PHKin S. und PHK P., sowie die Stellungnahmen der Prüfer und die Angaben der Tutorin POKin M. und des Beisitzers/Streifenpartners PK F. aus dem Widerspruchs- und Eilverfahren entgegen. Darin erklären sie schriftlich, dass der Antragsteller durch POKin M. im Rahmen des Moduls GS 8 die Kontrolle des Streifenwagens mit dem Antragsteller vollumfänglich besprochen und durchgeführt habe. Besonderes Augenmerk habe auf der Vollständigkeit der Maschinenpistolen und deren Munition gelegen. Zu Beginn des Moduls HS 2.7 sei dem Antragsteller erneut angeboten worden, die Fahrzeugüberprüfung gemeinsam durchzuführen. Dies habe der Antragsteller abgelehnt, weil ihm die Abläufe bekannt seien. Die Verletzung der Unfallbeteiligten 01 sei aufgrund einer deutlichen Verfärbung ihrer Wange erkennbar gewesen. Das weiße Kopftuch habe die Verletzung nicht verdeckt. Seinem Streifenpartner habe er nicht die gesamte Abschleppmaßnahme übertragen. Ihm sei lediglich der Auftrag erteilt worden, einen Abschlepper zu bestellen ohne jedoch Informationen zu den diesbezüglichen Wünschen der Unfallbeteiligten 02 zu haben. Während der Antragsteller die Unfallmitteilung im Streifenwagen ausfüllte, habe kein Kollege am Kofferraum gearbeitet. Der Antragsteller habe der Unfallbeteiligten 01 nicht erklärt, dass mit einem Betäubungsmitteltest die Einnahme von bestimmten Medikamenten nachgewiesen werden könne und der Test auch zu ihrer Entlastung beitragen könne. Bei der Durchführung von Betäubungsmitteltests würden zur Eigensicherung immer Handschuhe getragen werden. Das habe die Tutorin POKin M. während der Ausbildung in solchen Situationen auch getan. Sie habe dem Antragsteller zudem am 30. November 2025 eine Einweisung in das Programm Visio gegeben. Der Antragsteller habe im Anschluss zwei Skizzen mit dem Programm gefertigt. Er habe ausweislich der elektronischen Streifenbelege in den Modulen GS 8 und HS 2.7 drei Verkehrsunfälle mit Personenschaden aufgenommen und zwei Schriftlagen gefertigt. Bei einem davon sei eine Blutprobe aufgrund von Betäubungsmitteln durchgeführt und der Führerschein sichergestellt worden.

Vgl. Bericht zur Widerholungsprüfung von PHKin S. vom 6. Dezember 2025 (Bl. 19-23 GA); Bericht zur Widerholungsprüfung von PHK P. vom 12. Dezember 2025 (Bl. 24-26 GA); Stellungnahme im Widerspruchsverfahren von PHKin S. vom 11. April 2026 (Bl. 27-30 GA); Stellungnahme im Widerspruchsverfahren von PHK P. vom 16. April 2026 (Bl. 31-34 GA); Angaben durch PK F. bezüglich der Wiederholungsprüfung (Bl. 182-183 BA 01); Angaben durch POK in M. bezüglich der Wiederholungsprüfung (Bl. 184-188 BA 01).

Sind prüfungsrelevanten Tatsachen wie hier in einem mündlich-praktischen Prüfungsformat der Einsatzbewertung streitig, kann durch das Gericht allenfalls der tatsächliche Geschehensverlauf nachträglich ermittelt werden. Unabhängig davon, dass eine solche Sachverhaltsaufklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untunlich ist, könnte dem Begehren des Antragstellers trotz Aufklärung des Prüfungssachverhalts nicht nachkommen werden. Denn die Ermittlung des Prüfungsgeschehens im Rahmen eines echten Polizeieinsatzes genügt schon im Ausgangspunkt nicht zur Herstellung einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für den beziehungsweise die Prüfer. Anders als streitige Tatsachen können die für die Bewertung maßgeblichen Wahrnehmungen der Prüfer vom flüchtigen - und gegebenenfalls gerichtlich erstmals festgestellten - Prüfungsgeschehen nachträglich nicht rekonstruiert werden. Ein erst im gerichtlichen Verfahren ermittelter Prüfungssachverhalt kann die fehlenden prüfungsspezifischen Wahrnehmungen nicht kompensieren. Ebenso wenig können wahrnehmungsbasierte Eindrücke der Prüfer von der Leistung des Prüflings durch das Gericht ersetzt werden. Eine Kompensation könnte dem Antragsteller allenfalls durch die - hier nicht begehrte - Wiederholung der Prüfung gewährt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führte zur Beendigung des Studiums. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.