Rechtsprechung / VG Köln / 22. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 21.08.2026 – 22 K 2075/26.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0821.22K2075.26A.00

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Tatbestand§

Der am 00.00.1982 in X. in Aserbaidschan geborene Kläger zu 1. ist der Ehemann der am 00.00.1994 in B. in Aserbaidschan geborenen Klägerin zu 2. Sie sind die Eltern der am 00.00.2021 und am 00.00.2023 in X. in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 3. und 4. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Am 00.00.2024 wurde ein weiterer Sohn der Kläger zu 1. und 2., das minderjährige Kind K. P., in Y. geboren. Dessen Asylerstantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. April 2025 (Gz. N01) abgelehnt und die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (22 K 4111/25.A).

Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 22. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und stellten am 17. Mai 2024 Asylanträge beim Bundesamt.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21. Mai 2024 trug der Kläger zu 1. vor, er habe Schulden gehabt. 2019 habe er sich von einer Person namens O. Geld geliehen, das er nach zwei Jahren habe zurückzahlen sollen. Er habe dann Ärger mit dieser Person bekommen und sei bedroht, entführt und verletzt worden. Auch seine Frau sei geschlagen worden. Im Februar 2024 sei seine Tochter von O. für fünf Tage entführt worden. Er habe Lösegeld zahlen müssen. Er habe deshalb das Haus verkauft, das Lösegeld gezahlt und für die Rückzahlung der Schulden nochmals um Aufschub gebeten. In dieser Zeit habe er seine Dokumente zusammengestellt und sei mit seiner Familie nach Deutschland gekommen. Anzeige habe er nicht erstattet, weil die Polizei bestechlich sei. Die Klägerin zu 2. trug vor, ihre Tochter sei drei bis fünf Tage lang entführt gewesen. Das Haus hätten sie schon vorher zum Verkauf inseriert. Wegen der Entführung hätten sie es dann zu einem schlechten Preis sofort verkauft. Ihr Mann sei Anfang 2022 wegen der Probleme mit O. bei der Polizei gewesen, diese habe aber nichts gemacht.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2024 (Gz. N02) lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es handele sich um kriminelles Unrecht. Auch subsidiärer Schutz scheide aus. Der Vortrag der Kläger sei überdies zum Kerngeschehen vage und hinsichtlich der Einschaltung der Polizei widersprüchlich. Selbst bei Wahrunterstellung bestehe jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative.

Die von den Klägern am 25. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde durch Urteil vom 8. Dezember 2025 (Az. 4 K 4758/24.A), rechtskräftig seit dem 19. Januar 2026, abgewiesen.

Am 12. Februar 2026 stellten die Kläger beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung trugen sie vor, der Kläger zu 1. sei erkrankt. Eine Behandlung der Krankheit sei nur in der BRD möglich, da er in Aserbaidschan nicht über die finanziellen Mittel verfüge und auch keinen funktionierenden Familienverband habe. Er habe auch keine gültige Krankenversicherung in Aserbaidschan. Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan sei mangelhaft. Er legte ferner einen vorläufigen Entlassungsbericht der D. Kliniken Y. vom 26. Dezember 2025 sowie einen Arztbrief vom 10. Januar 2026 vor, jeweils mit den Diagnosen schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Auf deren Inhalt wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2026 (Gz. N03) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2024 (Az. N02) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs.5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es fehle an der Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Zudem seien zuvor in der Bescheinigung vom 5. Dezember 2025 noch als Diagnosen Borderline Typ (F60.31) und Nichtorganische Insomnie (F51.0) angegeben worden, nunmehr abweichend schwere depressive Episode und Suizidalität. Im Übrigen könne der Kläger zu 1. eine erforderliche Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Aserbaidschan erreichen, insbesondere sei eine empfohlene ambulante psychiatrische Weiterbehandlung verfügbar. Ebenso seien die verordneten Medikamente Olanzapin und Protipendyl verfügbar. Die Behandlung wäre auch finanzierbar. Es gebe entgegen des klägerischen Vortrages eine Krankenversicherung und der Kläger zu 1. könne sich auch etwaige Zuzahlungen mit Hilfe eigener Erwerbstätigkeit, der familiären Unterstützung sowie dem Sozialhilfesystem in Aserbaidschan leisten. Der Kläger zu 1. sei bereits vor der Ausreise als Alleinverdiener für die Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie aufgekommen. Anhaltspunkte, dass er nicht arbeitsfähig sei, würden die Unterlagen nicht enthalten.

Die Kläger haben am 16. März 2026 Klage erhoben und beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Vortrag aus dem Verfahren vor dem Bundesamt. Ferner legen sie zwei Atteste des Dr. med (UdSSR) C. M. vom 1. April 2026 und vom 19. August 2026 betreffend den Kläger zu 1. vor, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2026 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den die Kläger zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 4111/25.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2026 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug.

Der Vortrag der Kläger im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie die weiteren eingereichten Unterlagen führen zu keiner anderweitigen Beurteilung.

Dazu im Einzelnen:

Das Bundesamt hat zutreffend erkannt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (dazu I.) oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu II.) hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

Es liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die tatsächliche Gefahr muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff.

Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12, juris, Rn. 23, unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) , vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) - und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich).

Nach Maßgabe der oben genannten - hohen - Anforderungen besteht danach für die Kläger keine Gefahr, in Aserbaidschan aufgrund der dortigen humanitären Bedingungen eine unmenschliche Behandlung im vorstehenden Sinne zu erfahren.

Ein Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt ist in Aserbaidschan grundsätzlich möglich. Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen und einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026, Stand: April 2026, Seite 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, vom 24. März 2026, Seiten 14 ff.

Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich weiterhin nicht, dass der Kläger zu 1. aktuell arbeitsunfähig wäre. Zudem verfügen die Kläger noch über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, zu dem sie auch noch Kontakt haben und auf deren Unterstützung sie zählen können. Darüber hinaus können die Kläger ergänzend auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms und des Programms StarthilfePlus zurückgreifen. Mit den bestehenden Reintegrationsprogrammen erhalten Rückkehrer nach Aserbaidschan abhängig vom jeweiligen Förderprogramm individuelle Unterstützungen bei der Wiedereingliederung und vorübergehenden Existenzsicherung im Herkunftsland in Form von Geld- oder Sachleistungen. Als bundesweit verfügbare Rückkehr- und Reintegrations-Förderprogramme für abgelehnte Asylbewerber mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit bestehen etwa das Rückkehrprogramm REAG/GARP. Dieses fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung mit Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe). Zudem wird eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person ab 18 Jahren und 500 Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Freiwillige Rückkehrer können zudem medizinische Unterstützung in Höhe von maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft im Zielland erhalten.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, zuletzt abgerufen am 24. August 2026.

Zudem können mit dem „Starthilfe Plus Paket" freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine Starthilfe erhalten, in Aserbaidschan eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erhalten.

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, zuletzt abgerufen am 24. August 2026.

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.

Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.

BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 -1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.

Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.

BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.

Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.

Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.

Gemessen hieran liegt insbesondere in der Person des Klägers zu 1., für den alleinig gesundheitliche Belange geltend gemacht worden sind, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor.

Beide eingereichten Atteste erfüllen bereits nicht die in § 60a Abs.2c AufenthG normierten Anforderungen. Nach der Rechtsprechung ist zur Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung, wie etwa hier einer depressiven bzw. wahnhaften Störung, angesichts der Unschärfen der Krankheitsbilder sowie vielfältigen Symptomen regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes erforderlich, aus welchem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.

Vgl. zu einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7.

Diese Anforderungen erfüllt das Attest vom 1. April 2026 offensichtlich nicht. Weder enthält es die Information, seit wann und wie häufig sich der Kläger zu 1. in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, noch eine Beschreibung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt sein soll oder eine Schilderung der Methode der Tatsachenerhebung. Abgesehen von der stichpunktartigen Anamnese fehlt es dem Attest insgesamt überhaupt an individuellen Ausführungen betreffend den Kläger zu 1. Das Attest enthält fast ausschließlich allgemeine Phrasen, die völlig pauschal bleiben. Selbst die abschließende Beurteilung geht mit keinem Wort auf den Kläger zu 1. ein. Zudem sind auch die Folgen einer Abschiebung nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, auch fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1. durch eine Fortführung der Behandlung und Medikation in Aserbaidschan vermieden werden kann. Ferner wird auch keine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostiziert, die sich bei einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Es besteht gerade keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung; lediglich von „latenten Suizidideen“ ist die Rede. Die Ausführungen gelten entsprechend für das Attest vom 19. August 2026. Dort ist ergänzend ausdrücklich ausgeführt, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität ergeben. In Übereinstimmung damit schilderte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach Suizidversuchen ihres Ehemannes auch lediglich Vorfälle aus Oktober und Dezember letzten Jahres. Auf die angeblich laufende Begutachtung des Klägers zu 1. und der benötigten weiteren Zeit zur Fertigstellung gingen in der mündlichen Verhandlung im Übrigen weder die Kläger selbst, noch der Prozessbevollmächtigte ein.

Abgesehen davon sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen psychische Erkrankungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar und die entsprechenden Medikamente verfügbar.

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Aserbaidschan/210825_AZB_PsychiatrischeVersorgung.pdf; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026, Stand April 2026, Seite 23.

Nach dem zuletzt vorgelegten Attest vom 19. August 2026 nimmt der Kläger täglich zwei Tabletten Risperidon, eine Tablette Olanzapin 7,5 mg und eine Tablette Mirtazapin 30mg ein. Alle verordneten Medikamente sind in Aserbaidschan verfügbar.

Siehe die Liste unter: https://www.sosial.gov.az/az/fealiyyet/fealiyyet-istiqametleri/elillik/vetendaslarin-derman-preparatlari-ile-temin-edilmesi/derman-preparatlarinin-siyahisi, zuletzt abgerufen am 24. August 2026.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung seiner Erkrankungen in Aserbaidschan für den Kläger zu 1. nicht tatsächlich erreichbar wäre. Einkommensschwache Personen erhalten Sozialleistungen und es gibt seit April 2021 eine allgemeine Krankenversicherung, die alle notwendigen ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten abdeckt. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Poliklinik an ihrem Wohnort wenden und erhalten dort kostenlos die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung. Im Leistungspaket der finanziell abgedeckten medizinischen Gesundheitsleistungen sind u.a. medizinische Notfallversorgung, primäre Gesundheitsversorgung, ambulante Leistungen, stationäre Leistungen, Operationen und Physiotherapie enthalten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 8. Mai 2026, Stand April 2026, Seite 23; IOM, Aserbaidschan: Länderinformationsblatt 2025, Seite 3 f.; die vom Leistungspaket abgedeckten Gesundheitsleistungen sind einsehbar unter https://sehiyye.gov.az/vetendaslar-ucun/icbari-tibbi-sigorta/ und https://its.gov.az/page/xidmetler-zerfi.

Unabhängig von im Einzelfall weiterhin verlangten „Zuzahlungen“ war schon bislang und ist auch nunmehr nach dem Leistungspaket der allgemeinen Krankenversicherung im Notfall eine Versorgung und damit die Abwendung lebensgefährdender Gesundheitsverschlechterungen bereits allein aufgrund der kostenlosen staatlichen Angebote gewährleistet.

Abgesehen davon belaufen sich die Kosten der benötigten Medikamente auch auf lediglich 34, 64 AZN pro Monat, was angesichts einer Sozialhilfe von 515 AZN pro Monat zumutbar erscheint.

Olanzapin: 6,10 AZN pro 28 Tabletten, Mirtazapin: 17,80 AZN pro 30 Tabletten, Risperidon 10,74 AZN pro 60 Tabletten, vgl. die Medikamentenpreise auf der staatlichen Liste https://tariff.gov.az//storage/media/7348/15374A70-71A2-4281-AE39-9386C4A520F9.pdf, abrufbar unter https://tariff.gov.az/derman-vasiteleri/qiymet, zuletzt abgerufen am 24. August 2026.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.