Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 09.06.2026 – 20 L 1408/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0609.20L1408.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Gründe§
1. Die (ehemalige) Lebensgefährtin des Antragstellers wird beigeladen, da die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 20 K 4315/26 - gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln vom 03.06.2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.
Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Ob die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 03.06.2026 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings lässt sich das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladene bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher verneinen, so dass jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt,
vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 22.02.2002 - 1 BvR 300/02, juris, Rn. 6.
Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich sieht das Gericht gegeben. Zwar stellt das von der Beigeladenen geschilderte Geschehen am 02.06.2026 (Wegnahme des Mobiltelefons und Festhalten an den Handgelenken) keinen hinreichenden Anlass für die polizeiliche Maßnahme dar und auch eine Gewaltspirale zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen kann das Gericht nicht in ausreichender Intensität erkennen. Das Paar befindet sich aber aktuell in einer Trennungssituation, die die Beigeladene nach eigener Aussage seit dem vergangenen Montag als endgültig betrachtet. Am 03.06.2026, vor Erlass der streitgegenständlichen Polizeiverfügung, soll sie den Antragsteller erneut aufgefordert haben, ihre Wohnung zu verlassen, in der er als Untermieter lebt. Wie sie der Polizei gestern telefonisch mitteilte, wolle sie dem Antragsteller im Laufe der Woche eine fristlose Kündigung des Untermietvertrags überreichen. Auch habe sie einen Gewaltschutzantrag beim Familiengericht gestellt. Nach den Erkenntnissen, die zu dem Antragsteller vorliegen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in dieser Lage, die einen massiven psychischen Ausnahmezustand hervorrufen kann, zu extremen Reaktionen neigen und auch körperliche Übergriffe gegenüber der Beigeladenen vornehmen könnte. Eine frühere Trennung im vergangenen Sommer soll den Antragsteller zu einem Suizidversuch veranlasst haben. Da von der Beigeladenen ebenso wie von der Mutter des Antragstellers, I. P., seiner früheren Ehefrau, S. P., und der Mutter seines Sohnes, K. H., übereinstimmend bereits von aggressivem und bedrohlichem Verhalten des Antragstellers berichtet wurde und es 2021 bereits zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt zu Lasten seiner damaligen Ehefrau gekommen ist, besteht die Gefahr, dass die Trennung Veranlassung zu körperlicher Gewalt gegenüber der Beigeladenen geben könnte. Erschwerend tritt insoweit der Umstand hinzu, dass der Antragsteller nach Aussage der Beigeladenen Cannabis und Speed konsumiere. Jedenfalls im Jahr 2021 soll er zudem regelmäßig Kokain zu sich genommen haben. Die Betäubungsmittel können impulsives, unberechenbares Verhalten befördern und Aggressionen verstärken.
Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Köln unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen, da er für mehr als eine weitere Woche seine Wohnung und das Grundstück nicht betreten darf und als Unterkunft nutzen kann. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladene.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Der anzusetzende Auffangstreitwert war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht zu halbieren. Die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (Ziffer 3) ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 4) kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.