Rechtsprechung / VG Köln / 8. Kammer / 2025
VG Köln Urteil vom 15.05.2025 – 8 K 701/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0515.8K701.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung die Errichtung eines Einfamilienhauses betreffend.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G01, Flur N01, Flurstück N02, (im Folgenden: Vorhabengrundstück) im Gemeindegebiet der Beklagten. Daneben sind sie Eigentümer des Grundstücks G01, Flur N03, Flurstück N04. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, es gilt jedoch der Fluchtlinienplan Nr. 0/00 des Kreises F. vom 9. März 1896. Das Vorhabengrundstück ist unbebaut und grenzt an die der öffentlichen Hand gehörende Parzelle Flur N03, Flurstück N05. Auf dieser verläuft mittig die Straße R.-straße, die im Vorhabenbereich ca. 3 m breit ist. Beidseits der Straße befindet sich auf der Parzelle ein bis zu 2 m breiter Grünstreifen.
Bereits im Jahr 2016 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids die Errichtung von neun Einfamilienhäusern und einer Doppelhaushälfte auf den vorgenannten Grundstücken betreffend. In diesem Zusammenhang wollten die Kläger auch wissen, wie die wegemäßige Erschließung des Vorhabens verbessert werden könne.
Mit Bescheid vom 19. August 2019 erteilte die Beklagte den Klägern hierfür einen planungsrechtlichen Vorbescheid. Dieser enthielt unter der Überschrift „Nebenbestimmungen/Hinweise zum Vorbescheid“ u. a. die nachfolgenden Regelungen:
„Nr. 3: Auf den städtebaulichen Vertrag wird hingewiesen. Die privaten Wegflächen sind an die dem Vertrag zugrundeliegenden Straßenhöhen anzupassen.“
„Nr. 6: Zum Baugenehmigungsverfahren muss die Erschließung gesichert sein (Erschließungsvertrag mit der Stadt Bonn).“
„Nr. 7: Die Lage und Ausführung der Grundstückszufahrten und Vorgartenbereiche sind im Genehmigungsverfahren noch abzustimmen.“
Zum Abschluss eines Erschließungsvertrags kam es in der Folge nicht.
Mit Eingang bei der Beklagten am 10. August 2021 beantragten die Kläger jeweils die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von insgesamt sechs Einfamilienhäusern auf den vorgenannten Grundstücken. Dabei war die Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Häuser 1 bis 4) auf dem Vorhabengrundstück und von zwei weiteren Einfamilienhäusern (Häuser 5 und 6) auf dem Grundstück G01, Flur N03, Flurstück N04, geplant.
Den Anträgen waren verschiedene Bauvorlagen beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen jeweils ab. Zur Begründung führte sie aus: Für das Vorhaben sei die nach § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung nicht gesichert. Die Straße R.-straße bestehe derzeit aus einer rund drei Meter breiten, bituminös provisorisch befestigten Fahrbahn. Zwischen dieser Fahrbahn und dem Vorhabengrundstück verlaufe eine nicht befestigte Böschung mit Baumbestand. Für eine verkehrsmäßige Erschließung sei nicht nur eine Asphaltierung der Grundstückszufahrt notwendig. Zusätzlich müsse eine höhenmäßige Anpassung der Fahrbahn an die Grundstückszufahrt erfolgen. Zudem verfüge die Straße R.-straße im Vorhabenbereich nicht über eine ausreichende Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtung sowie einen abgesetzten Gehweg. Es sei aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustandes auch nicht gewährleistet, dass von der Straße R.-straße der vom jeweiligen Vorhaben und den weiteren von den Klägern geplanten Vorhaben zu erwartende Verkehr bewältigt oder über die Straße eine ausreichende Erreichbarkeit für Rettungskräfte sichergestellt werden könne.
Auf die Erschließungsproblematik und die diesbezüglich bestehende Notwendigkeit des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags über die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage seien die Kläger bereits mit dem Vorbescheid vom 19. August 2019 hingewiesen worden. Ein solcher Erschließungsvertrag sei bislang jedoch nicht geschlossen worden. Ebenso habe die zuständige Bezirksvertretung N. die Genehmigung einer alternativen Ausbauplanung zur Herstellung einer ausreichenden Erschließungsstraße abgelehnt.
Die Kläger haben am 21. Januar 2022 Klage gegen den ablehnenden Bescheid das Haus 1 betreffend erhoben. Parallel haben sie Klagen gegen die ablehnenden Bescheide die Häuser 2 bis 6 betreffend erhoben, die unter den Az. 8 K 3968/25 (Haus 2), 8 K 3969/25 (Haus 3), 8 K 3970/25 (Haus 4), 8 K 3971/25 (Haus 5) und 8 K 3972/25 (Haus 6) anhängig sind und über die mit Urteil vom selben Tag entschieden worden ist.
Zur Begründung tragen sie vor, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Zuwegung zum Vorhabengrundstück über den bis zu ca. 2 m breiten Grünstreifen entlang der Straße R.-straße erfolgen müsse. Denn der vorliegende Fluchtlinienplan sehe für die Straße eine Breite von 7,50 m vor. Damit stehe der Fluchtlinienplan einer verkehrlichen Nutzung nicht entgegen. Zudem zähle zum Anliegergebrauch eines Grundstücks im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW auch die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße. Der Umstand, dass die Erschließungsstraße noch nicht vollständig ausgebaut sei, stehe der Inanspruchnahme einer Teilfläche für die Herstellung einer Zufahrt zum Vorhabengrundstück auch nicht entgegen. Entsprechende Zuwegungen über den Grünstreifen befänden sich bereits auf den Grundstücken R.-straße 5 und 6. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke über die Straße R.-straße sei angesichts des vorhandenen Ausbaus mit einer Breite von 3 m gewährleistet. Die Grundstücke könnten sowohl mit PKW als auch mit LKW angefahren werden. Eine Überlastung der Straße sei aufgrund der Anbindung der Baugrundstücke nicht zu erwarten. Ebenso sei ein abgesetzter Gehweg nicht erforderlich. Dem Vorhaben könne vor diesem Hintergrund auch nicht § 4 Abs. 1 BauO NRW entgegengehalten werden. Die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungskräfte könne über die Straße R.-straße sichergestellt werden. Im Rahmen der Fortschreibung ihres Straßen- und Wegekonzepts für die Jahre 2023 bis 2027 plane die Beklagte im Übrigen perspektivisch den Ausbau der Straße R.-straße. Auch die Straßenentwässerung sei über die Straße R.-straße sichergestellt.
Jedenfalls stehe ihnen ein Anspruch auf Erschließung der Grundstücke aus § 242 BGB i. V. m. § 123 Abs. 3 BauGB zu, der im Rahmen der Klageerweiterung geltend gemacht werde. Zwar bestehe dem Grunde nach kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Die Beklagte habe aber die ihr eingeräumte Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Erschließung verloren, indem sie bei den Klägern eine diesbezüglich schutzwürdige Vertrauensposition geschaffen habe. So habe sie zunächst von den Klägern eine Eigenerschließung verlangt, diese in der Folge aber willkürlich abgelehnt. Die Klageerweiterung sei auch zulässig, insbesondere sachdienlich, und das konkret verfolgte Begehren hinreichend bestimmt im Hinblick auf die von der Beklagten geforderten Erschließungsmaßnahmen.
Nachdem die Klage ursprünglich nur die Erteilung der weiterhin beantragten Baugenehmigung zum Gegenstand hatte, beantragen die Kläger nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids ihrer Oberbürgermeisterin vom 22. Dezember 2021, Az. 00000/0000 00, zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für das Grundstück G01, Flur N01, Flurstück N02 (Haus 1) zu erteilen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, alle zur Erschließung des Grundstücks G01, Flur N01, Flurstück N02, erforderlichen Maßnahmen zum Zwecke des von ihnen beantragten Bauvorhabens gemäß dem Hauptantrag durchzuführen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung des Grundstücks G01, Flur N01, Flurstück N02, zum Zwecke des von ihnen beantragten Bauvorhabens des Hauptantrags herbeizuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie zur für die Ablehnung maßgeblichen fehlenden Erschließung vor, dass die Straße R.-straße im Vorhabenbereich lediglich provisorisch ausgebaut worden sei. Für den durch die verschiedenen Vorhaben der Kläger zu erwartenden Verkehr sei die Straße aufgrund ihrer Breite von lediglich 3 m bei einer Länge von 130 m nicht hinreichend ausgebaut. Auf einer Länge von ca. 70 m bestehe keine Möglichkeit, Begegnungsverkehr auszuweichen. Jedenfalls grenze das Vorhabengrundstück nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche an. Zwischen Vorhabengrundstück und R.-straße befinde sich zudem ein Grünstreifen, der selbst nicht für den Straßenverkehr gewidmet sei. Ein Recht der Kläger auf Nutzung dieses Grünstreifens ergebe sich weder aus dem Erschließungsrecht (§ 123 Abs. 3 BauGB) noch aus dem Straßenrecht (§ 14a StrWG NRW). Dabei sei ohne Bedeutung, dass der Fluchtlinienplan Nr. 0/00 vom 9. März 1896 eine Breite von 10 m vorsehe. Zwar werde für eine Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB nicht notwendigerweise der endgültige Ausbauzustand verlangt. Ausreichend sei vielmehr schon ein Ausbau der Erschließungsanlagen, der eine Benutzung in zumutbarer Weise ermögliche. Hieran fehle es wegen des Grünstreifens aber. Die Straße R.-straße sei schließlich keine öffentliche, dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße.
Auch hinsichtlich der Straßenentwässerung liege keine gesicherte Erschließung vor. Eine Straßenentwässerungsanlage fehle im Vorhabenbereich. Ebenso fehle ein Gehweg. Die Versorgung mit Trinkwasser sowie Elektrizität sei ebenso fraglich.
In die von den Klägern vorgenommene Klageänderung willige sie nicht ein. Diese erweise sich auch nicht als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn die im Rahmen der Klageänderung eingeführten Hilfsanträge seien wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit unzulässig. Es bleibe unklar, welche Maßnahmen die Beklagte zur Erschließung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben durchführen müsse. Die Hilfsanträge seien jedenfalls unbegründet. Eine Erschließungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Sie sei auch nicht verpflichtet, das Erschließungsangebot der Kläger anzunehmen.
Auf die fehlende Erschließung des Vorhabens und die Notwendigkeit, diese im Bauantragsverfahren herzustellen, habe sie die Kläger hingewiesen.
Das Gericht hat am 30. April 2025 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über den Termin geführte Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und den Verfahren 8 K 3968/25 (Haus 2), 8 K 3969/25 (Haus 3), 8 K 3970/25 (Haus 4), 8 K 3971/25 (Haus 5) und 8 K 3972/25 (Haus 6) sowie der jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn vorliegend ist die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Diese ergibt sich weder aus dem den Klägern erteilten Bauvorbescheid vom 19. August 2019 (hierzu unter I.), noch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (hierzu unter II.).
I.
Die Erschließung des klägerischen Vorhabens ist zunächst nicht durch den Bauvorbescheid vom 19. August 2019 verbindlich positiv festgestellt worden. Der Vorbescheid enthält keine Regelung zur Erschließung.
Eine Bauvoranfrage muss eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides und der dabei vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine eventuell erforderliche Auslegung der Bauvoranfrage entsprechend § 133 BGB dahingehend, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das von ihm konkret beschriebene Vorhaben unter dem Blickwinkel der gestellten Frage sein, denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Diese Festlegung darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen. Da der Bauvorbescheid ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, sind an seine Bestimmtheit dieselben Anforderungen zu stellen, wie hinsichtlich der Bestimmtheit einer Baugenehmigung. Eine Genehmigung bzw. ein Bauvorbescheid, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid/Vorbescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2019 - 10 A 1261/17 -, juris, Rn. 58, 61, m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 8. November 2023 - 23 K 6050/20 -, juris, Rn. 44.
Ausgehend hiervon kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Frage der Erschließung abschließend zugunsten der Kläger durch den Bauvorbescheid geregelt werden sollte. Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens sollte zwar neben der beantworteten Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch in gewisser Weise die Frage der Erschließung sein. Die Kläger haben insoweit jedoch nur die Frage gestellt, welche planungsrechtlichen Anforderungen es „an die Verbesserung der wegemäßigen Erschließung“ gebe. Hieraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass mit dem beantragten Bauvorbescheid auch eine verbindliche Feststellung zur gesicherten Erschließung begehrt wurde. Eine solche hat der Bauvorbescheid vom 19. August 2019 auch nicht getroffen. Denn er hat unter der Überschrift „Nebenbestimmungen/Hinweise zum Vorbescheid“ ausdrücklich klargestellt, dass im Baugenehmigungsverfahren die Erschließung gesichert sein müsse durch Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Beklagten.
II.
Die Erschließung des Vorhabens ist auch nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort gesichert.
Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf das konkrete Bauvorhaben. Für die Sicherung der Erschließung ist deshalb nicht die bloße Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich daher nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens. Der Erschließungsbedarf für ein Bauvorhaben ergibt sich insoweit aus dem vom Bauherrn mitgeteilten Nutzungszweck.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 - 4 B 62.90 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 4 B 20.10 -, juris, Rn. 3; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 8 A 10833/15 -, juris, Rn. 9 f.; VG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 23 L 806/15 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.
Dabei kommt es nicht auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens an.
Vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 8 A 10833/15 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Die an dem Baugrundstück vorbeiführenden Straßen müssen für eine wegemäßige Erschließung in technischer Hinsicht, also im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand, dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein. Die Zuwegung muss als Mindestanforderung u. a. von ihrer Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen im von dem Vorhaben zu erwartendem Umfang ermöglichen, ohne dass der Verkehr zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, juris, Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 24. März 2021 - 2 L 79/17 -, juris, Rn. 151; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - 1 B 19.1616 -, juris, Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 156. EL September 2024, § 34, Rn. 65.
Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss. Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben, eine Breite von 2,5 m reicht demgegenüber nicht aus. Eine lichte Weite des Weges von 3 m, mit einer befestigten Fläche von 2,75 m Breite ermöglicht es, das Grundstück wenigstens mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren. Anhaltspunkte für die Herstellung einer Erschließungsstraße in der erforderlichen Breite liefern die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008). Ihnen kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind sie jedoch ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. Danach ergeben sich die erforderlichen Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten und den oberen und seitlichen Bewegungsspielräumen und der bei gerader Fahrt, bei Kurvenfahrt und beim Ein- und Ausparken zu Grunde gelegten Fahrweise. Um den erforderlichen lichten Raum zu ermitteln ist im Straßenverkehr neben dem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum einzuhalten. Allein der Bewegungsspielraum beträgt bei Personenkraftwagen regelmäßig 0,25 m beidseits (RASt 06, S. 25). Da nach § 32 Abs. 1 StVZO für Personenkraftwagen sogar Fahrzeugbreiten bis 2,50 m zulässig sind, kann die Wegbreite von 3 m zur Sicherstellung der Anfahrbarkeit mit Fahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestwegbreite wird auch in der Kommentarliteratur zum Bauordnungsrecht gefordert. Sogar für nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Wohnwege wird sie für erforderlich gehalten, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Unabhängig davon, dass der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung eigenständig und nicht anhand des Bauordnungsrechts auszulegen ist, lässt sich diese technische Vorgabe für die Zugänglichkeit von Versorgungsfahrzeugen auf die bauplanungsrechtlichen Mindestanforderungen übertragen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 - 1 CS 19.261 -, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
Von dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung kann eine Befreiung nicht erteilt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, juris, Rn. 18.
Vom Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Karten, Plänen und Fotografien geht das Gericht davon aus, dass das Vorhabengrundstück nach den vorgenannten Maßstäben nicht hinreichend erschlossen im bauplanungsrechtlichen Sinne ist. Dahingestellt, ob die Zuwegung zum Vorhaben durchgängig die vorstehenden nicht unterschreitbaren Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist jedenfalls die Straße R.-straße im Bereich des Vorhabens nicht geeignet, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr zu bewältigen. Der Weg ist schmal, steil und beidseitig von einer unterschiedlich ausgeprägten Hangsituation geprägt, so dass jedes Ausweichen ausscheidet. Die Straße kennt keine Wendemöglichkeit. Begegnungsverkehr ist ausgeschlossen, was insbesondere deswegen problematisch ist, weil im Bereich der geplanten Einfahrt Gegenverkehr nicht frühzeitig zu erkennen ist und das dann erforderliche Manövrieren und Zurücksetzen sich aufgrund der vorgenannten örtlichen Gegebenheiten als besonders schwierig erweist. Verstärkt wird dies durch die Länge der Schmalstelle von über 100 m. Bei dieser Sachlage ist eine Abwicklung des Verkehrs insbesondere unter Berücksichtigung der von den Klägern zusätzlich im Vorhabenbereich geplanten Vorhaben mit auch nur geringfügigen verkehrlichen Bedarfen nicht gewährleistet. Denn auch die weiteren von den Klägern geplanten Vorhaben führen zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, dass jene Vorhaben noch nicht verwirklicht worden sind. Denn diese sind aufgrund der jeweils parallel beantragten Baugenehmigungen bereits in einem zu berücksichtigenden Planungsstadium.
Vgl. zum letztgenannten Punkt BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 47.99 -, juris, Rn. 6.
Der Erschließung des Vorhabens steht darüber hinaus entgegen, dass das Vorhabengrundstück nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, sondern von dieser durch einen bis zu 2 m breiten, mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen und zum Teil grabenförmig ausgeprägten Grünstreifen abgetrennt ist.
Zwar müssen die Erschließungsanlagen nicht schon im Zeitpunkt der Genehmigung fertig gestellt sein. Jedoch ist die Erschließung nur dann gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - 4 C 5.76 -, juris, Rn. 27, und vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris, Rn. 40.
Im Einzelfall kann eine gesicherte Erschließung daher auch dann angenommen werden, wenn bspw. eine bestehende Straße hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibt.
Aber auch danach ist die Erschließung erst und nur dann im Sinne der §§ 30 ff. BauGB
gesichert, wenn die Erschließungsanlage bis an die Grundstücksgrenze heranreicht.
Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 30 Rn. 24.
Dies ist hier in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht der Fall, da sich zwischen der (bestehenden) öffentlichen Verkehrsfläche und dem Vorhabengrundstück ein im Eigentum der Beklagten stehender Grünstreifen befindet, den die Beklagte offenbar auch nicht zu beseitigen denkt.
Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Festsetzungen im Fluchtlinienplan Nr. 0/00 der Beklagten. Die Bedeutung der Fluchtlinie bestand nicht darin, festzusetzen, wo gebaut werden durfte, sondern darin, zu kennzeichnen, welche Flächen zu öffentlichen Straßen und Plätzen vorbehalten werden sollten, und deshalb nicht bebaubar waren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, juris, Rn. 43.
Die Kläger haben auch kein Recht darauf, den Grünstreifen zu überfahren und hierzu eine Zufahrt zu errichten.
Dabei kann dahinstehen, dass die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße nach ständiger Rechtsprechung zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW gehört. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Diese Bestimmung gewährleistet vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 50 f., m. w. N.
Der Grünstreifen gehört bereits nicht zu einer öffentlichen Straße. Ist ein Grünstreifen nicht als Fahrbahn für Zwecke des Verkehrs gewidmet, so folgt auch aus dem straßenrechtlichen und wegerechtlichen Anliegergebrauch kein Anspruch auf Duldung einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 25 ZB 01.1739 -, juris, Rn. 9.
Jedenfalls würde eine Zuwegung vom Vorhabengrundstück über den Grünstreifen hinweg zur Fahrbahn einen Eingriff in den Straßenkörper darstellen, da eine solche Zuwegung nur durch eine Veränderung des Geländeniveaus erreicht werden könnte.
An alledem änderte sich selbst dann nichts, wenn man davon ausgehen würde, es liege die Situation einer Verdichtung zur Erschließungspflicht im Sinne der ursprünglichen Planvorstellungen vor. Denn auch hieraus folgt nicht die Annahme einer gesicherten Erschließung. Eine solche Pflicht müsste ggf. erst durchgesetzt werden.
Vgl. zu Einzelheiten BeckOK BauGB/Tophoven, § 30 Rn. 34, 39, 43 (Stand: 1. Juni 2023).
Die Kläger können sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise auch die Grundstücke R.-straße 5 und 6 durch dieselbe Zuwegung und über den Grünstreifen hinweg erschlossen sind. Denn aus der eventuellen Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung können die Kläger keinen eigenen Genehmigungsanspruch herleiten. Jedenfalls würde sich daraus keine gesicherte Erschließung des Vorhabengrundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergeben.
Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Denn über die Klage ist nicht in der geänderten, mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 konkretisierten Fassung zu entscheiden. Die Kläger begehren nunmehr neben der Erteilung der beantragten Baugenehmigung hilfsweise, die Beklagte zur Erschließung des Vorhabengrundstücks zu verurteilen bzw. eine Pflicht der Beklagten zur Erschließung festzustellen; darin liegt eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO. Diese ist indes unzulässig. Die Beklagte hat ihr widersprochen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Denn die gestellten Hilfsanträge betreffen - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit - Aspekte, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung waren. Die Kläger gehen insoweit von einer ausreichenden Erschließung des Vorhabengrundstücks aus. Vielmehr sollen durch die Hilfsanträge in tatsächlicher Hinsicht die Grundlagen für eine Genehmigungserteilung, soweit dieser die fehlende Erschließung des Vorhabengrundstücks entgegengehalten würde, erstmals in der Zukunft geschaffen werden. Die endgültige Streitbeilegung wird hierdurch nicht gefördert.
Zu diesen Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 6264/96 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 A 917/15 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 2 S 2689/91 -, juris, Rn. 29.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
20.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Hierbei hat sich das Gericht an dem Streitwert für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus orientiert, vgl. Ziffer 1 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.