Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2025

VG Köln Beschluss vom 04.02.2025 – 20 L 227/25

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0204.20L227.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

1. Die Lebensgefährtin des Antragstellers wird beigeladen, da die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.

2. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1. Februar 2025 anzuordnen,

hat Erfolg.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2025 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.

Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.10.2023 - 5 A 3548/20 -juris Rn. 29f. m.w.N.

Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt diese Gefahrenprognose grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2017 - 5 A 2428/15 -juris Rn. 29 und Beschlüsse vom 24. März 2021 - 5 B 1884/20 -, juris, Rn. 10 und vom 23. Dezember 2014 - 5 E 1202/14 -, NJW 2015, 1468, juris, Rn. 5 f., unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f.; ferner Cirullies/Cirullies, in: dies., Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2. Aufl. 2019, 4. Kap. Rn. 501 ff.

Ob die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.

Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 17.10.2023, a.a.O., juris

Rn. 33f. m.w.N.

Nach diesen Maßstäben finden die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot keine Grundlage in § 34a PolG NRW. Die getroffene Gefahrenprognose erweist sich als nicht tragfähig.

Die dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Polizeibeamten rechtfertigt nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beigeladenen.

Zunächst ist wegen erheblich voneinander abweichender Darstellungen des Geschehens durch die Beigeladene und den Antragsteller bereits zweifelhaft, ob es überhaupt zu den von der Beigeladenen geschilderten Handlungen durch den Antragsteller gekommen ist. Dieser hat die behaupteten Übergriffe bestritten und angegeben, entgegen der Darstellung der Beigeladenen, sei sie es, die ihn beleidige und körperlich angreife. Mit der Anzeige habe die Beigeladene ihn provozieren wollen und das Ziel verfolgt, ihn aus dem Haus zu werfen, weil er seine Kinder am Wochenende bei sich gehabt habe. Beide Aussagen stehen sich gleichwertig gegenüber. Objektive Erkenntnisse, die die Aussagen der Beigeladenen stützen, stehen nicht zur Verfügung. Ausweislich der Strafanzeige vom 1. Februar 2025 wies die Beigeladene auch keine äußerlichen Verletzungen auf. Dass der Antragsteller bereits am 10. Dezember 2024 der Wohnung verwiesen worden war, vermag der Darstellung der Beigeladenen ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu verleihen. Auch in diesem Falle hatte der Antragsteller den seitens der Beigeladenen behaupteten Übergriff bestritten und seinerseits die Beigeladene beschuldigt, ihn angegriffen zu haben.

Jedoch selbst die Behauptungen der Beigeladenen als wahr unterstellt, fehlte es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass - wie für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr vorausgesetzt - auch in allernächster Zeit nicht ganz unerhebliche Körperverletzungen zum Nachteil der Beigeladenen zu erwarten sind.

Diese hat geschildert, der Antragsteller habe sie am 22. Januar 2025 fest am Handgelenk gepackt und ihr hierdurch Schmerzen beigebracht. In der Folgezeit habe er sie mehrfach beleidigt, ihr Vorwürfe gemacht und ihr am 28. Januar 2025 in Aussicht gestellt, sie aus dem Auto herauszuschlagen, sollte sie die Handbremse des von ihm geführten Fahrzeugs nicht loslassen, auf die sie ihre Hand gelegt gehabt habe, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Bereits am 10. Dezember 2024 sei es zu einer Wohnungsverweisung des Antragstellers gekommen, nachdem dieser sie getreten und hierdurch zu Fall gebracht habe und es hiernach zu einem „Gerangel“ gekommen sei.

Die geschilderten Umstände lassen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine jederzeitige erneute Gewaltanwendung bei einem Verbleib des Antragstellers in der gemeinsamen Wohnung schließen.

Der behauptete Tritt mit nachfolgendem „Gerangel“ am 10. Dezember 2024 und das Packen am Handgelenk durch den Antragsteller am 22. Januar 2025 sind - die Angaben der Beigeladenen weiterhin als wahr unterstellt - nicht derart gravierend, dass diese als erstmalige Gewalttat allein auf die Wiederholung der Gewaltanwendung schließen ließen.

Die durch die Beigeladene geschilderten Vorfälle erreichen auch weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Intensität, die die Annahme eine Gewaltbeziehung zu begründen vermöchte, im Rahmen derer körperliche Misshandlungen gleichsam dazugehören und schon deshalb allzeit mit einer erneuten Gewalttätigkeit des Antragstellers zu rechnen ist. Soweit die Beigeladene angegeben hat, seit Sommer des Jahres 2023 zögen sich „körperliche Auseinandersetzungen durch“ und weitergehend geschildert hat, „in der ganzen Zeit zusammen“ habe der Antragsteller ihr Gewalt angedroht, sollte sie seinen Aufforderungen nicht nachkommen, sind ihre Ausführungen insbesondere zu Häufigkeit und Intensität der behaupteten Handlungen zu vage, um die Annahme einer Gewaltbeziehung zu begründen. Mit Blick auf die Schilderung der Beigeladenen, der Antragsteller habe während der gesamten Beziehungsdauer mit Gewalt gedroht, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie gerade die am 28. Januar 2025 ausgesprochene Drohung als ernstzunehmend eingeschätzt haben will.

Für einen jederzeit möglichen erneuten Schadenseintritt sprechen auch ansonsten keine ausreichenden Anzeichen. Insbesondere hat die Beigeladene die Polizei nicht etwa unverzüglich nach Beendigung der behaupteten Übergriffe am 28. Januar 2025 um Hilfe ersucht, sondern sich erst am 1. Februar 2025 und damit zu einem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, zu dem sich die Situation, auch nach ihrer Schilderung, wieder beruhigt hatte und es seit mehreren Tagen zu keinen weiteren Übergriffen gekommen war.

Vor dem Hintergrund der abgehaltenen Gefährderansprache ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zunächst deren Wirkung auf den Antragsteller als milderes Mittel zur Wohnungsverweisung abgewartet, sondern diese zeitgleich ausgesprochen wurde.

Sind Wohnungsverweisung und Rückehrverbot nach summarischer Prüfung rechtswidrig, gilt dies auch für die hieran für den Zuwiderhandlungsfall anknüpfende Zwangsgeldandrohung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 35.4, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 2.500 Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht reduziert, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.