Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Beschluss vom 05.01.2022 – 5 K 5152/21

ECLI:DE:VGK:2022:0105.5K5152.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00  Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_1

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem beklagten Land aufzulegen. Denn dieses wäre bei einer streitigen Entscheidung vermutlich unterlegen.

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Die am 8. Oktober 2021 erhobene Klage war als Verpflichtungsklage mit dem sinngemäßen Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_2

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2021 zu verurteilen, die gesetzliche Verpflichtung nach § 12 a Abs. 1 AufenthG im Bundesland NRW Wohnsitz zu nehmen, aufzuheben,

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zulässig und begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_3

Ob die Klage innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben wurde, kann mangels Kenntnis des Zustellungsdatums des Bescheides nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls hat die Bezirksregierung Arnsberg eine Verfristung nicht gerügt, sondern den streitgegenständlichen Bescheid mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben und diesbezüglich die Kostenübernahme erklärt. Hinsichtlich des von der Bezirksregierung als „2.“ Klageantrag gewerteten klägerischen Begehrens, die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung auf das Land NRW aufzuheben, geht das beklagte Land sinngemäß von einer zulässigen Untätigkeitsklage aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_4

Das Gericht folgt der an den Aufbau des § 12 a AufenthG angelehnten Betrachtungsweise des beklagten Landes nicht. Die Klägerin begehrt nicht zusätzlich zu der Aufhebung der kommunenscharfen Wohnsitzregelung des § 12 a Abs. 3 AufenthG noch die Aufhebung der aufgrund der gesetzlichen Regelung nach § 12 a Abs. 1 AufenthG bestehenden Landeswohnsitzregelung. Der Wunsch der Klägerin von Bergneustadt, NRW nach Wedel, Kreis Pinneberg, Schleswig Holstein zu ihrer Schwester umzuziehen, beschreibt einen einzigen Lebenssachverhalt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_5

Hätte das beklagte Land die Klägerin vor Erlass des Wohnsitzregelung angehört, wie es der – verfassungsrechtliche -  Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dann hätte die Bezirksregierung Arnsberg den gesamten Lebenssachverhalt mit einem Verwaltungsverfahren bearbeiten können und müssen. Der erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides bekannt gewordene Lebenssachverhalt – Erkrankung und rechtliche Betreuung der Klägerin, Wunsch des langjährigen Betreuers nach Entlassung – wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg mit Anhörungsschreiben vom 30. September 2021 zunächst so gewürdigt, dass sie den Bescheid vom 2. September 2021 aufrecht erhalten wollte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_6

Die Klage wäre auch begründet gewesen. Die Wohnsitzverpflichtung ist vorliegend jedenfalls nach § 12 a Abs. 5 Nr. 2 c) AufenthG zur Vermeidung einer Härte aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_7

Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. September 2021 des beklagten Landes, mit dem die Klägerin – ohne vorherige Anhörung - der Gemeinde Bergneustadt zugewiesen wurde, war mangels Anhörung schon formal rechtswidrig.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_8

Er war auch materiell rechtswidrig, weil das beklagte Land den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Wohnsitzverpflichtung der Klägerin, die mittlerweile als Flüchtling anerkannt ist, bereits seit 2016- seit ihrer Verteilung im Asylverfahren, andauert. Integrationsziele müssten, soweit bei der Klägerin überhaupt erreichbar, durch eine Wohnsitzregelung erreicht sein.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_9

Als humanitär Schutzberechtigte genießt die Klägerin grundsätzlich gemäß Artikel 33  Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 Freizügigkeit unter denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten.

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Nach dem Urteil des EuGH ,

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vom 01. März 2016 – Alo und Osso ./. Bundesrepublik Deutschland - C-443/14 und C-444/14 –, zitiert nach juris,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_10

steht Art. 33 der Richtlinie 2011/95 einer Wohnsitzauflage nicht entgegensteht, die mit dem Ziel erteilt wird, die Integration von humanitär Schutzberechtigten zu erleichtern, sofern sich diese nicht in einer Situation befinden, die im Hinblick auf das genannte Ziel (Integration) mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, objektiv vergleichbar ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_11

Vorliegend ist das legitime Ziel der Integration bei einer bereits seit 5 Jahren einer Wohnsitzbeschränkung unterliegenden schwer psychisch erkrankten Person, die unter Betreuung steht, durch eine weitere dreijährige „Verlängerung“ der Wohnsitzauflage nicht weiter begründbar. Denn eine weitere wirtschaftliche und wohl auch sprachliche Integration dürfte vorliegend aufgrund der Erkrankung nicht in Betracht kommen. Die lange Dauer des Asylverfahrens von 2016 bis Juni 2021 kann bei der Frage, ob mit der Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12 a AufenthG noch ein legitimes gesetzliches Ziel erfüllt wird, nicht unberücksichtigt bleiben.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_12

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_13

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_14

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-01-05/5-k-5152-21#rd_15

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.