Rechtsprechung / VG Köln / 18. Kammer / 2020
VG Köln Beschluss vom 16.10.2020 – 18 L 979/20
18. Kammer · ECLI:DE:VGK:2020:1016.18L979.20.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der gestellte Antrag,
„die aufschiebende Wirkung der am 29.05.2020 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 31.03.2020 (Az. N01), den Antragstellerinnen zugestellt am 04.05.2020, wird angeordnet, soweit der Beschluss die Entgeltregelungen des Anreizsystems im Schienengüterverkehr - wie dargestellt in Ziffer 6.5 „Anreizsystem zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit“ der Schienennetznutzungsbedingungen 2021 der Q. AG - für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 genehmigt“,
hat Erfolg.
Dieser nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und insgesamt zulässige Antrag ist begründet.
I. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist - auch dann, wenn von Gesetzes wegen die sofortige Vollziehung angeordnet ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 4 ERegG) - die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 10.
Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich Aussicht auf Erfolg, kommt eine Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Vgl. hierzu etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 95 m.N.
Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren sind dem summarischen Prüfungsumfang entsprechend dabei vornehmlich diejenigen Einwände zu prüfen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen behördlichen Regelung erhebt, es sei denn, es lägen anderweitige rechtserhebliche Mängel offenkundig vor.
II. Die gemäß den vorgenannten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn der angegriffene Beschluss vom 31. März 2020 (im Folgenden: Beschluss) erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin in diesem das von der Beigeladenen zu 1. in Ziffer 6.5 ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020 (SNB 2021) beantragte Anreizsystem zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit für den Schienengüterverkehr und damit leistungsabhängige Entgelte nach § 39 Abs. 2 ERegG genehmigt hat. Der Beschluss verletzt die Antragstellerinnen in diesem Umfang voraussichtlich auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die von der Antragsgegnerin genehmigte Regelung der Beigeladenen zu 1. erfüllt nach der im Eilverfahren allein anzustellenden summarischen Prüfung die nach § 45 Abs. 1 Satz 2, § 39 Absätze 2 und 3 ERegG i.V.m. dessen Anlage 7 Nr. 2 a) (zu § 36 Abs. 2 und § 39) einzuhaltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
1. Gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ERegG sind die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege für die Erbringung des Mindestzugangspakets einschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3 Nummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. Gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ERegG müssen die Entgeltregelungen für die Schienenwegnutzung durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen. Gemäß § 39 Abs. 3 ERegG gelten die Grund-sätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach Anlage 7 Nummer 2 für das gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege. Schließlich gilt gemäß der Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 (unter anderem) der folgende Grundsatz: Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.
2. Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Denn es fehlt bereits an einer Vereinbarung [(dazu a)] zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten über die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung im gesetzlich erforderlichen Umfang. Deren Vorliegen lässt sich auch nicht fingieren [dazu b)].
a) aa) Der in Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG auf die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung bezogene Begriff „vereinbart“ ist als inhaltliche Verständigung im Sinne eines Einvernehmens zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten zu werten. Die Vereinbarung verlangt einen inhaltlichen Austausch des Betreibers der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten über die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, bei dem den Zugangsberechtigten diesbezüglich eine substantielle Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt sein muss. Dabei bezieht sich das Erfordernis der inhaltlichen Verständigung nicht auf die leistungsabhängige Entgeltregelung selbst, sondern nach dem unmissverständlichen Wortlaut auf die dieser zugrunde liegenden Eckwerte, zu denen kraft der nicht abschließenden Aufzählung insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte zählen, ab denen Verspätungszahlungen fällig werden. Die von Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG geforderte inhaltliche Verständigung zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten zielt damit auf die Abstimmung einer datenbasierten Grundlage, die eine Vorstufe zu der letztendlich von dem Betreiber der Schienenwege gefassten und beantragten Entgeltregelung darstellt. Eine Vereinbarung unterscheidet sich, wie die Antragsgegnerin im angegriffenen Beschluss (dort Ziff. 3.6.7.3.2) zutreffend ausführt, von einer einseitigen Bestimmung, die von der Gegenseite lediglich hinzunehmen wäre.
Das vorgenannte Verständnis folgt nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern mittelbar auch aus dem Wortlaut der Regelung in Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG. Denn in der Regelung ist gleich zweifach das Erfordernis einer Vereinbarung genannt. So vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen. Das Ziel einer Leistungsniveauvereinbarung beschreibt die Vorschrift nicht in Abhängigkeit von einer inhaltlichen Bedingung - etwa als angemessen oder effizient -, sondern prozessual als Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten. Diese doppelte Erwähnung der Vereinbarung ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass das Gesetz eine Einbeziehung der Zugangsberechtigten fordert, die darüber hinausgeht, ihnen lediglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr soll diesen in einem gewissen Rahmen eine Möglichkeit zur Mitgestaltung eingeräumt werden, was voraussetzt, dass die durch den Betreiber der Schienenwege in einem zweiten Schritt zu beantragenden Regelungen zur Disposition gestellt werden.
Vgl. Ostendorf, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 39 Rn. 19.
Zudem nimmt die Norm für die Vereinbarung explizit Bezug auf durch Regelbeispiele näher bestimmte Eckwerte und nicht auf die von dem Betreiber der Schienenwege zu schaffende Anreizregelung selbst. Die Vereinbarung zielt damit auf einen näher umrissenen Teilbereich der Bestimmung der Regelungen im Anreizsystem.
Der Gesetzesbegründung lassen sich keine erhellenden Aussagen zum Verständnis des Begriffs „Vereinbarung“ (von Eckwerten der leistungsabhängigen Entgeltregelung) entnehmen. Jedoch hat der nationale Gesetzgeber die Regelung in Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG entsprechend seiner dahingehend erklärten Absicht,
vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 80,
wortlautgleich aus dem Annex VI 2. (a) der Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012 übernommen. Auch die englischsprachige Fassung verlangt unmissverständlich das Vorliegen einer Vereinbarung entsprechend der nationalen Regelung. Dort heißt es: „In order to achieve an agreed level of performance and not to endanger the economic viability of a service, the infrastructure manager shall agree with applicants the main parameters of the performance scheme [...]“. Dass der Begriff der „Vereinbarung“ im Kontext von Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG hinter dieser Bedeutung zurückbleiben sollte, erschließt sich nicht.
Auch Sinn und Zweck der Regelung in Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG sprechen dafür, dass die Vereinbarung der Eckwerte eine inhaltliche Verständigung voraussetzt. Wenn der gesetzlich normierte Zweck der Vereinbarung von Eckwerten für ein leistungsabhängiges Entgelt neben der Vermeidung des Risikos für die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes darin besteht, dass ein vereinbartes Leistungsniveau erreicht wird, setzt dies eine einvernehmliche Verständigung auf eben dieses Ziel voraus. Das Leistungsniveau meint ein Pünktlichkeitsziel, das als Konsens zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten festgelegt werden kann; dem Erreichen dieses Ziels durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen wird mit der dem Betreiber der Schienenwege nach Anlage 7 Nr. 2 h) ERegG obliegenden jährlichen Berichtspflicht Transparenz verschafft. Die Verständigung auf diesen Konsens wird im Wege der Vereinbarung der Eckwerte erzielt, die in der Norm durch die Nennung von zwei Regelbeispielen - zum einen die Dauer der Verspätungen und zum anderen Grenzwerte der Verspätungen - konkretisiert werden. Auch diese Konkretisierung deutet darauf hin, dass sich der Betreiber der Schienenwege an den tatsächlichen Umständen des Verkehrsablaufs bei den Zugangsberechtigten orientieren und letztere Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gestaltung der vom Betreiber der Schienenwege zu beantragenden Entgeltregelung haben sollen. Es stärkt zudem die Akzeptanz von später anfallenden Pönalen, wenn deren Grundlagen im gesetzlichen Umfang gemeinsam ausgehandelt worden sind.
Die inhaltliche Verständigung ist hingegen nicht gesetzlich dahingehend determiniert, dass der Betreiber der Schienenwege mit jedem Zugangsberechtigten individuell Eckwerte eines leistungsabhängigen Entgelts vereinbaren muss oder gar darf.
Jedenfalls missverständlich: Staebe, in Staebe, Eisenbahnregulierungsrecht, 2019, § 39 Rn. 7, wonach „der Grundsatz der bilateralen Vereinbarung“ gelten soll.
Individuelle Absprachen führten zu einer Diskriminierung der Zugangsberechtigten, weil sich aus den unterschiedlich vereinbarten Eckwerten unterschiedliche leistungsabhängige Entgelte ergäben, deren Differenzierung eines sachlichen Grundes entbehrte.
bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Vereinbarung zwar hinsichtlich einzelner Eckwerte der leistungsabhängigen Entgelte im Sinne von Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG vor. Dies betrifft etwa die vereinbarte Unterscheidung in pünktlichkeitssensible und nicht pünktlichkeitssensible Züge im Schienengüterverkehr sowie das Kriterium der Endpünktlichkeit, vgl. im Einzelnen Ziffer II 3.6.7.3.1 des Beschlusses.
Die Antragsgegnerin ist in dem angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlich gesamtheitlich verlangte Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten nicht vorliegt, weil zwischen dem Betreiber der Schienenwege und den Zugangsberechtigten - unstreitig - Dissens hinsichtlich einzelner Eckwerte, unter anderem hinsichtlich der Schwellenwerte für anreizrelevante Unterwegsverspätungen im Schienengüterverkehr - einem der Hauptaspekte des beantragten Anreizsystems -, besteht. Jedoch ist auch über diesen Punkt als bedeutsamen Eckwert der leistungsabhängigen Entgelte zwingend ein Konsens herbeizuführen, damit eine Vereinbarung im Sinne von Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG vorliegt.
b) Das Fehlen einer gesamtheitlichen Vereinbarung konnte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch den Rückgriff auf eine Fiktion (vgl. II 3.6.7.3.3 des Beschlusses) substituiert werden. Denn nach Auffassung der Kammer lässt sich das nach Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG verlangte Erfordernis der Vereinbarung der Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung nicht fingieren. Hierfür spricht neben dem Wortsinn des Begriffs „Vereinbarung“ insbesondere, dass sich der gesetzlichen Regelung eine dahingehende gesetzgeberische Intention nicht entnehmen lässt. Auch stehen systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Regelung der Annahme einer Vereinbarung durch Fiktion entgegen.
Eine Fiktion behandelt etwas nicht Reales als real, indem sie an einen in einer Norm vorhandenen Bestand anknüpft und in diesem Bestand vorhandene Umstände einer im Verhältnis zu dem Bestand nicht realen Größe zuordnet. Dabei ist eine bestimmte Art der Formulierung nicht konstitutiv für eine Fiktion, allerdings muss die zu erzielende Gleichsetzung vom Ungleichen erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Für die Einordnung einer Norm als Fiktion ist danach der - durch Auslegung festzustellende - Inhalt der gesetzlichen Regelungsaussage maßgeblich; von Bedeutung hierfür ist vorrangig der Wortsinn einer Norm. Da sich sprachliche Ausdrücke, die ein Element des Irrealen enthalten, besonders gut zur Formulierung von Gesetzesfiktionen eignen, tritt die Fiktion in der Regel schon durch die Fassung des Gesetzes hervor.
Vgl. zum Vorstehenden: Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1997, S. 131 ff. Vgl. auch Groh, in Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Auflage 2020, „Fiktion“.
Der Annahme, das Vorliegen einer Vereinbarung fingieren zu können, steht bereits der Begriff „vereinbart“ und der Wortsinn einer „Vereinbarung“ entgegen. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lassen sich inkongruente Erklärungen nicht in eine gegenseitig getroffene Verständigung, mithin deckungsgleiche Erklärungen deuten.
Weder der Wortlaut der Norm noch deren Entstehungsgeschichte bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber eine Fiktion im Fall einer nicht erfolgten Verständigung vorgesehen hat. Im Gegenteil: Als Gegenwicht zu der hohen Anforderung einer einvernehmlichen Einigung hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geregelt, indem er eine solche Vereinbarung lediglich in Bezug auf „Eckwerte“ verlangt. Dies lässt den Schluss zu, dass ihm die Komplexität eines erforderlichen Einigungsprozesses vor Augen stand und er diese durch die gleichzeitige Reduktion der Anforderungen verringern wollte. Hierfür spricht auch, dass sich die Regelbeispiele auf zu vereinbarende essentialia der Entgeltregelung beschränken.
Folgte man der Auffassung der Antragsgegnerin, würde die Bedeutung des Einigungsprozesses geschmälert. So wären die Mitwirkungsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten an einer Vereinbarung, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht gefährdet, im Einzel- oder gar Regelfall erheblich verringert. Dies zeigt auch der entscheidungserhebliche Sachverhalt auf. Dort hat der Betreiber der Schienenwege nach mehreren bezüglich wesentlicher Punkte ergebnislos gebliebenen Diskussionsrunden das Anreizsystem weitgehend nach seinen Präferenzen beantragt. Dem haben die von der Antragsgegnerin für die Annahme der Fiktion herangezogenen Kriterien - Offen- und Angemessenheit der Verhandlung; Ablehnung nur aus hinreichenden Sachgründen - keinen Einhalt geboten, ohne dass hier inhaltlich die Tragfähigkeit dieser Kriterien zu beurteilen wäre.
Auch die aus dem Eisenbahnregulierungsrecht folgende Pflicht, ein Anreizsystem einzuführen, führt nicht dazu, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Vereinbarung selbst - etwa durch das Zulassen einer Fiktion - herabzusetzen wären. Die von der Antragsgegnerin unterstellte gesetzgeberische Wertung, die Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG gestalte nur das „Wie“ des Anreizsystems aus und trete deshalb hinter die Pflicht zur Einführung eines solchen zurück, ist dem Gesetz weder systematisch noch teleologisch zu entnehmen. Zwar trifft es zu, dass Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG nur die Art und Weise der Ausgestaltung des Anreizsystems regelt. Daraus ergibt sich jedoch kein Nachrang gegenüber der Pflicht, ein solches einzuführen. Vielmehr setzt die Einführung eines Anreizsystems unter Berücksichtigung von Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG logisch das Vorliegen einer Vereinbarung der Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelungen voraus. Nur bei einem solchen Verständnis wird den in Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG genannten Voraussetzungen hinreichend Rechnung getragen. Hierfür spricht weiter der bereits angeführte Umstand, dass mit dem Anreizsystem ein System etabliert wird, welches mehrseitig Rechte und Pflichten begründet. Daher kommt dem Einigungsprozess auch mit Blick auf den Schutz der dem Anreizsystem unterliegenden Unternehmen eine erhebliche Bedeutung zu. Dem würde durch die Zulassung einer Fiktion nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Kammer verkennt nicht die von den Beteiligten angeführte verschieden gelagerte Interessenlage zwischen den Zugangsberechtigten einerseits und den Betreibern der Schienenwege und den Zugangsberechtigten andererseits, die eine Verständigung und damit letztlich die Einführung eines Anreizsystems für den Schienengüterverkehr jedenfalls erheblich erschwert. Die Kammer vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin genehmigte Fiktionslösung im Gesetz in irgendeiner Weise angelegt wäre. Eine diesbezügliche Änderung des bestehenden Systems obläge deshalb dem Bundesgesetzgeber.
Das im Beschluss der Beigeladenen zu 1. für den Schienengüterverkehr genehmigte Anreizsystem verletzt die Antragstellerinnen voraussichtlich auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil dadurch ihre durch Anlage 7 Nr. 2 a) ERegG eingeräumten Mitwirkungsrechte unzulässig verkürzt werden.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Interesse am Vollzug eines nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrigen Bescheids ausnahmsweise das Suspensivinteresse überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen haben keinen Klageabweisungsantrag stellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dessen Höhe entspricht den für die Antragstellerinnen zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen aus dem Anreizsystem. Ausweislich der Ausführungen der Antragstellerinnen als Klägerinnen des Verfahrens 18 K 2646/20 hat die Antragstellerin zu 1. einen Marktanteil von 5,5 % im Schienengüterverkehr. Die Antragstellerin zu 2. hat als Tochterunternehmen der E.-Gruppe, welche ein Verkehrsvolumen von 40 % aufweist, wiederum einen Anteil hieran von 4,8 %. Gemessen an den zu erwartenden Zahlungsströmen aus dem Anreizsystem im Schienengüterverkehr in Höhe von 9,7 Millionen € entspricht dies etwa 720.000 €. Dieser Wert war gemäß Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.