Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.12.2020 – 13 B 1709/20Zitiert von 1
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 19
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 1156/18Zitiert von 10
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 5818/20
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/39#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, den Zugangsberechtigten den Zugang zu Eisenbahnanlagen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Entgelten und Entgeltregelungen zu gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/39#abs-2 (2) Die Entgeltregelungen für die Schienenwegnutzung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine Entschädigung für von Störungen betroffene Unternehmen und eine Bonusregelung für Leistungen, die das geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/39#abs-3 (3) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach Anlage 7 Nummer 2 gelten für das gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/39#abs-4 (4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/39#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 35 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.