Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 18.06.2019 – 7 K 3725/17

ECLI:DE:VGK:2019:0618.7K3725.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_2

Die am 00.00.1974 in B.     , Gebiet Karaganda (ehemalige UdSSR, jetzt: Republik Kasachstan) geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_3

Am 04.06.1996 stellte ihr Ehemann, W.       B1.         , einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler und auf Einbeziehung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid. Die Klägerin legte einen Inlandspass aus dem Jahr 1992 vor, wonach sie russische Volkszugehörige ist. Gleichzeitig stellte auch der Vater von W.       B1.         einen Aufnahmeantrag.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_4

Beim Sprachtest am 24.07.1997 in B2.      sprach und verstand der Ehemann der Klägerin nur einzelne Wörter. Ein Gespräch in deutscher Sprache kam nicht zustande.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_5

Mit Schreiben vom 08.11.2000 teilte das Bundesverwaltungsamt - BVA - dem bevollmächtigten Bruder des Ehemanns mit, dass der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfülle. Er könne jedoch, ebenso wie seine Kinder, in den Aufnahmebescheid des Vaters, Q.     B1.         , einbezogen werden und mit diesem ausreisen. Eine Einstufung des Ehemannes als Spätaussiedler könne eventuell noch nach der Einreise durch die zuständigen Städte und Gemeinden vorgenommen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_6

Die Ausreise der Klägerin könne nur als Ausländerin erfolgen. Sie könne keinen Status nach § 7 Abs. 2 BVFG und keine Leistungen nach dem BVFG erhalten. Falls ein Ablehnungsbescheid gewünscht werde, solle eine entsprechende Mitteilung erfolgen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_7

Dem Schreiben war der Einbeziehungsbescheid vom 08.11.2000 beigefügt. In der Anlage zum Einbeziehungsbescheid ist die Klägerin als „Weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen“ aufgeführt. In der Anlage wird darauf hingewiesen, dass dieser Familienangehörige dem Ausländerrecht unterliegt und die zuständigen Behörden nach seiner Einreise über den weiteren Aufenthalt entscheiden. Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz könne dieser Personenkreis nicht erhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_8

Da der Ehemann der Klägerin nicht auf der Erteilung eines Ablehnungsbescheides bestand, wurde nicht über seinen Aufnahmeantrag entschieden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_9

Am 27.05.2001 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann und den Kindern in  die Bundesrepublik Deutschland ein. Ehemann und Kinder erhielten am 29.05.2001 einen Registrierschein; die Klägerin wurde gemeinsam mit diesen in das Bundesland Hessen verteilt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin Ausländerin ist und keine Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten kann.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_10

Der Ehemann der Klägerin beantragte am 10.07.2001 beim Landkreis Limburg-Weilburg die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG, für die Kinder die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Nach Durchführung eines Sprachtests wurde dem Ehemann der Klägerin am 29.10.2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 4 BVFG erteilt, in den die Kinder als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einbezogen sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_11

Mit Schreiben vom 10.01.2014 beantragte die Klägerin ihre „Einbeziehung nach § 7 Bundesvertriebenengesetz“.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_12

Mit Bescheid vom 07.12.2015 lehnte das C.                    die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei mit der Einreise nicht Ehegattin eines Spätaussiedlers geworden, weil sie nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Sie habe das Aussiedlungsgebiet verlassen, ohne im Besitz eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides zu sein. Da sie den Antrag auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt habe, könne ihr kein Härtefalleinbeziehungsbescheid und damit auch keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_13

Hiergegen legte die Klägerin am 23.12.2015 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin sei die Ehefrau eines Spätaussiedlers und habe die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, wenn auch nur einbezogen als Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Er gelte nur für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler. Außerdem müsse der Antrag auch nicht vor der Ausreise gestellt sein (VG Minden, Urteil vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – ).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_14

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_15

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung schon unzulässig sei, weil der Antrag nur durch die Bezugsperson gestellt werden könne, also durch den Spätaussiedler.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_16

Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Ihr Ehemann habe keinen Aufnahmebescheid erhalten, in den die Klägerin nachträglich einbezogen werden könne. Dieser habe vor der Ausreise lediglich einen Einbeziehungsbescheid erhalten und ihm sei erst durch die Kreisverwaltung des Kreises Limburg-Weilburg eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Die Klägerin habe daher bei der Einreise weder einen Aufnahmebescheid noch einen Einbeziehungsbescheid gehabt. Sie sei als Ausländerin, und nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und habe daher keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der Bescheid wurde am 24.02.2017 zugestellt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_17

Die Klägerin hat hiergegen am 16.03.2017 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehrt. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren zurückgegriffen. Der Prozessbevollmächtigte erhärtet seine Auffassung, die Klägerin sei im Wege der Einbeziehung eingereist und verweist hierzu auf das Urteil des VG Minden vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – . Sie habe als Ehefrau eines Spätaussiedlers somit einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Aufnahmeverfahren gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nur eine vorläufige Bedeutung habe (BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 – 5 C 2.01). Bewertungen im Aufnahme- und im Bescheinigungsverfahren könnten auseinanderfallen.  Das Vorliegen eines Aufnahmebescheides habe im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 2 BVFG lediglich eine Tatbestandswirkung, ohne an die materiellen Voraussetzungen anzuknüpfen. Der Grund für die Aufnahme sei für die Erteilung der Bescheinigung bedeutungslos. "Ebenwenig wie der Wortlaut verknüpft die Systematik des Gesetzes Aufnahme und Bescheinigung derart, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG eine Aufnahme als Ehegatte oder Abkömmling voraussetzt.“.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_18

Die Klägerin beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_19

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_20

Die Beklagte beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_22

Sie ist der Auffassung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BVFG für die Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nicht. Sie sei nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden, denn ihrem Ehemann sei kein Aufnahmebescheid erteilt worden. Sie sei lediglich als sonstige Familienangehörige in die Anlage zum Aufnahmebescheid ihres Schwiegervaters eingetragen worden und daher nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 - ). Eine Einbeziehung in den Bescheid eines Spätaussiedlers als Ehegattin sei gerade nicht erfolgt. Sie habe also auch nicht die Eigenschaft eines Ehegatten eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG erworben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_23

Einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers könne die Klägerin nicht geltend machen; dieser Anspruch stehe nur der Bezugsperson zu, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_24

Die zu § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ergangene Rechtsprechung sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Norm nur die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler zum Gegenstand habe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_26

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_27

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 115 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_28

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_29

Nach § 15 Abs. 2 BVFG stellt das C.                    dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist also, dass die Klägerin in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_30

Das ist nicht der Fall. Ihr Ehemann hat keinen Aufnahmebescheid erhalten, sondern ist nur in den Aufnahmebescheides seines Vaters, also des Schwiegervaters der Klägerin, einbezogen worden. Folglich konnte die Klägerin nicht, wie beantragt, in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_31

Zwar hatte der Schwiegervater einen Aufnahmebescheid. In diesen war die Klägerin aber nicht als Ehegattin einbezogen. Vielmehr war sie in diesen Bescheid nur als sonstige Familienangehörige eingetragen, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler nach den Vorschriften des Ausländerrechts einreisen darf. Bei dieser Eintragung in den Aufnahmebescheid handelte es sich erkennbar nicht um eine Einbeziehung nach den Vorschriften des Vertriebenenrechts. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen Status nach § 7 Abs. 2 BVFG erhält und keinen Anspruch auf vertriebenenrechtliche Leistungen hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_32

Der Klageantrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin inzident die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes wegen eines Härtefalls erstrebt, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Eine derartige Auslegung würde ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn der Ehemann der Klägerin hat keinen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, sondern nur eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Eine Einbeziehung von Ehegatten in die Spätaussiedlerbescheinigung ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen wäre auch ein derartiger Antrag unzulässig. Denn das Recht zur Beantragung einer – nachträglichen - Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid steht allein der Bezugsperson, also dem Spätaussiedler zu, nicht der einzubeziehenden Person. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach muss die Bezugsperson – der Spätaussiedler – die Einbeziehung „ausdrücklich beantragen“.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_33

Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung stützt den geltend gemachten Anspruch nicht, weil sie andere Fallgestaltungen betrifft. Die Entscheidung des VG Minden vom 08.11.2006 – 11 K 1155/06 – bezog sich auf einen Fall, in dem ein einbezogener Abkömmling nach der Einreise eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beanspruchte. Die Klägerin ist weder in einen Aufnahmebescheid einbezogen noch erstrebt sie eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_34

Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2001 – 5 C 30/00 – und vom 12.03.2002 – 5 C 2/01 – sind nicht einschlägig. In diesen Urteilen wird ausgeführt, dass die Entscheidungen im Aufnahmeverfahren und im Bescheinigungsverfahren voneinander abweichen können. Im Hinblick auf die Klägerin ist jedoch gar kein Bescheid im Aufnahmeverfahren ergangen. Sie hat weder einen Aufnahmebescheid noch einen Einbeziehungsbescheid erhalten. Vielmehr ist der Einbeziehungsantrag ihres Ehemannes nicht beschieden worden. Auf die Frage, ob die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG von der Entscheidung im Aufnahmeverfahren abweichen kann, kommt es daher nicht an.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_35

Eine nachträgliche Anerkennung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers wäre nur möglich, wenn ihr Ehemann einen Antrag auf nachträgliche Bescheidung seines Aufnahmeantrages wegen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sowie auf die nachträgliche Eintragung der Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers stellt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Annahme eines Härtefalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_36

vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 – 5 C 32/00 – juris Rn. 17 und vom 20.02.2019 – 1 C 14/18 – juris Rn. 20 ff.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_37

Ferner könnte auch ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise der Klägerin, der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung an ihren Ehemann und dem Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in einen noch zu erteilenden Aufnahmebescheid des Ehemanns einem erfolgreichen Antrag entgegenstehen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_38

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – juris Rn. 22.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_39

Da die Klägerin derzeit nicht in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Ehegattin einbezogen ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_41

Rechtsmittelbelehrung

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_42

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_44

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_45

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_46

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_47

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_48

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_49

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_50

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_51

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_52

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_53

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_59

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_60

Rechtsmittelbelehrung

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_61

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_62

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_63

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_64

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-06-18/7-k-3725-17#rd_65

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.