Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 23.04.2019 – 7 K 6967/18

ECLI:DE:VGK:2019:0423.7K6967.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_2

Der Kläger ist am 00.01.1980 in Odessa (Ukraine) geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.09.1958 geborene Herr Q.     U.             , seine Mutter die am 00.01.1960 geborene Frau P.    C.    . Als Großeltern mütterlicherseits sind der am 00.03.1928 geborene Herr B.       C.    und die am 00.02.1932 geborene Frau M.       C.    , geb. B1.          angegeben. Beide Elternteile seien in den Inlandspässen mit russischer Nationalität geführt worden. Dies gelte auch für die Großeltern mit Ausnahme des Großvaters väterlicherseits, dessen Passnationalität unbekannt sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_3

Der Kläger beantragte mit Datum vom 12.11.2017 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine deutsche Nationalität werde durch ein Gerichtsurteil des Suworowsker Bezirksgerichts vom 09.03.2016 belegt. Gleiches ergebe sich aus einem Auszug aus dem Standesamtsregister vom 27.04.2016, in welchem seine Mutter mit deutscher Nationalität angegeben sei. Im Elternhaus habe er die deutsche Sprache nicht erlernt. Der Vater spreche kein Deutsch; die Mutter verstehe und schreibe Deutsch, spreche es aber nicht. Er selbst verstehe wenig; seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger legte ein Goethe-zertifikat B 1 vor. Die Großeltern mütterlicherseits seien in den sowjetischen Inlandspässen zwar mit russischer Nationalität vermerkt gewesen. Sie hätten jedoch die deutsche Sprache beherrscht, wobei die Angabe im Antragsformular mit Fragezeichen versehen ist. Der Ur-Urgroßvater K.     T.             C.    (*1881) sei von 1944 bis zu seinem Tod 1946 nach Nowosibirsk zwangsumgesiedelt gewesen. Der Großvater habe ihm oft ganz leise gesagt: „Mein Enkel, vergiss deine Ahnen nicht.“ Dabei habe er einiges auf Deutsch gesagt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_4

Mit Bescheid vom 06.07.2018 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger. Er habe ein Kriegsfolgenschicksal nicht dargelegt. Aus dem Gerichtsbeschluss ergebe sich, dass sich schon der 1906 geborene Urgroßvater X.       C.    nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt habe und mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei. Gleiches gelte für dessen Nachfahren. Der 1928 geborene Großvater B.       C.    und seine Familie hätten während des Krieges und in der Zeit danach ohne Repressalien in Odessa gelebt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_5

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Beklagte habe die bestehende Vermutung eines Vertreibungsdrucks nicht widerlegt. Die Familie habe bis heute unter Diskriminierungen zu leiden. Er wie auch die Vorfahren hätten das deutsche Volkstum nur im Verborgenen pflegen und weitergeben können. Die Eintragung der deutschen Nationalität in Pässen und Urkunden sei aus Angst von Repressionen unterblieben. Deshalb sei ihm auch die deutsche Sprache in der Familie nicht ausreichend vermittelt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_6

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht. In der 2002 neu ausgestellten Geburtsurkunde seien beide Elternteile mit russischer Nationalität vermerkt. Die Großeltern väterlicherseits seien den Antragsangaben russische Volkszugehörige, der Großvater mütterlicherseits ukrainischer und die Großmutter mütterlicherseits russischer Nationalität. Auf den Ur-Urgroßvater komme es nicht an. Das BVA verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OVG NRW vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_7

Der Kläger hat am 15.10.2018 Klage erhoben. Er vertieft die Überlegungen zur deutschen Abstammung und beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 06.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_9

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_11

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Lediglich der vermeintliche Ur-Urgroßvater habe sich ausweislich des Gerichtsbeschlusses während der deutschen Besatzung als Volksdeutscher registrieren lassen. Auf ihn komme es jedoch aus Rechtsgründen nicht an.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_14

Die Klage ist nicht begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_15

Der Bescheid des BVA vom 06.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_16

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_17

Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_18

Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Eltern- und Großelterngeneration werden vom Kläger selbst entsprechend der Passeintragung und anderer Urkunden ausschließlich mit russischer, resp. ukrainischer Nationalität angegeben. Nach dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Suworowsker Bezirksgerichts in der Stadt Odessa vom 09.03.2016 kommt als einzige Person mit einem erkennbaren Bekenntnis zum deutschen Volkstum der 1881 in Rosenfeld (Odessa) geborene und 1946 verstorbene Ur-Ur-Großvater des Klägers, Herr K.     T.             C.    , in Betracht. Bei allen nachfolgenden Generationen ist nichts für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_19

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kommt eine Ableitung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen schon von der Urgroßelterngeneration von vornherein nicht in Betracht. Der Abstammungsbeleg ist hiernach vermittels der Eltern- und Großelterngeneration zu führen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_20

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.08.2018 - 11 A 2663/17 - und vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_21

Ob dem in jedem Fall zu folgen ist,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_22

vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 30.08.2018 - 7 K 2091/16 -,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_23

oder aus der vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Formulierung, der Abstammungsbegriff erfasse „zumindest“ auch die Großelterngeneration, auf die Möglichkeit einer noch weiter ausgreifenden Abstammungsbegründung geschlossen werden kann,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_24

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_25

mag hier offen bleiben. Offen bleiben kann auch, ob die zur alten Rechtslage gegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichts nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes noch trägt. Denn jedenfalls lässt sich eine Ausweitung des Abstammungsbegriffs auf die Ur-Urgroßelterngeneration nach er Zielsetzung des BVFG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen. Während schon im Fall von Urgroßeltern eine wie auch immer geartete Prägung des aktuellen familiären Hintergrundes im Sinne einer deutschen Volkszugehörigkeit,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_26

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_27

höchst zweifelhaft ist, da die Urgroßeltern im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers oftmals verstorben sind, gilt dies in gesteigertem Maße für die Generation der Ur-Urgroßeltern. Deren Angehörige sind aus der Sicht des Aufnahmebewerbers nur noch entfernte Ahnen. So verstarb der Ur-Urgroßvater des Klägers 34 Jahre vor dessen Geburt. Stellte man auf dessen Volkstumsbekenntnis ab, wäre für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht mehr ein erkennbarer familiärer Hintergrund, sondern nur noch eine entfernte Blutsverwandtschaft maßgeblich. Eine derart historische Ableitung der Abstammung kommt umso weniger in Betracht, als mit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zum 14.09.2013 und dem Fortfall des zwingenden Erfordernisses familiärer Sprachvermittlung die Abstammung regelmäßig als einziger volkstumsbezogener Faktor verblieben ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_28

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_29

Fehlt es damit schon aus rechtlichen Gründen an den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf den Ur-Urgroßvater als Abstammungsperson, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob dieser die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit erfüllte, insbesondere sie durch den Gerichtsbeschluss des Suworowsker Bezirksgerichts in der Stadt Odessa vom 09.03.2016 in hinreichender Weise belegt sind.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_32

Rechtsmittelbelehrung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_33

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_35

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_36

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_37

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_38

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_39

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_40

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_41

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_42

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_50

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_53

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_54

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-04-23/7-k-6967-18#rd_56

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.