Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 21.12.2018 – 9 L 1699/18

ECLI:DE:VGK:2018:1221.9L1699.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_2

1. Der Antrag ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_3

Zwar ist aufgrund der Verschmelzung der ursprünglichen Antragstellerin auf die Antragstellerin diese wegen der insoweit gemäß § 20 Abs. 1 UmwG kraft Gesetzes eintretenden Rechtsnachfolge, die keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_4

Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 91, Rn. 13,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_5

in das vorliegende Verfahren eingetreten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_6

Die Voraussetzungen einer von der Antragstellerin erstrebten Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO infolge der Übertragung der vormals ihr zugeteilten Frequenzen auf die Antragstellerin im Verfahren 9 L 1698/18 in Gestalt eines (weiteren) gewillkürten Parteiwechsels lagen hingegen nicht vor, da die Antragsgegnerin insoweit nicht eingewilligt hat. Das Gericht konnte einen weiteren Parteiwechsel auch nicht für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO halten. Denn nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann derjenige, an den die streitbefangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers als Hauptpartei nur übernehmen, wenn der Gegner zustimmt. Eine Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache oder des geltend gemachten Anspruchs im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO liegt vor bei jeder Rechtsnachfolge eines Dritten, gleichgültig ob gewillkürt, kraft Hoheitsakts oder kraft Gesetzes, unmittelbar oder als Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_7

Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 265 ZPO, Rn. 5.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_8

Die demnach vorliegend erforderliche Zustimmung im Sinne der gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_9

siehe auch BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 6 C 11/10 –, juris (Rn. 3),

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_10

Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet. Das ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Zu einer anderen Beurteilung im Verwaltungsprozess besteht kein Anlass. Im Gegensatz zum gewillkürten Parteiwechsel auf der Klägerseite im Allgemeinen, der als Unterfall der Klageänderung entsprechend der Regelung des § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig ist, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, ist dies im Sonderfall des § 265 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_11

BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68/00 –, juris (Rn. 6).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_12

Der Antragstellerin fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Klagebefugnis im Hinblick auf die Anordnung eines Vergabeverfahrens nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG ausgeführt, dass als Konsequenz einer durch Frequenzbewirtschaftung zu bewältigenden Knappheitssituation die Anordnung eines Vergabeverfahrens den Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren umwandelt. Sie berühre – so das Bundesverwaltungsgericht – (daher) die materielle Rechtsposition von Unternehmen, die einen noch nicht bestandskräftig abgelehnten Antrag auf Einzelzuteilung gestellt haben. Auf die Rechte von Unternehmen, die sich nicht um die Zuteilung der zu vergebenden Frequenzen bewerben, sondern als Drittbetroffene lediglich Störungen durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen befürchten, könne sich die Anordnung des Vergabeverfahrens hingegen nicht auswirken.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_13

BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36/11 –, juris (Rn. 19).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_14

Ausgehend von diesen Maßgaben ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Denn ihr sind gegenwärtig keine in die streitgegenständliche Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 14. Mai 2018, ein Vergabeverfahren für im Einzelnen benannte Frequenzbereiche anzuordnen, einbezogene Frequenzen (mehr) zugeteilt. Da mithin die Möglichkeit einer Verlängerung im Sinne von § 55 Abs. 9 Satz 3 TKG grundsätzlich auszuschließen ist, kann die Antragstellerin eine erforderliche Antragsbefugnis nicht geltend machen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die einzelnen Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen das sachliche Fundament für die abschließende Frequenzzuteilungen bilden, weswegen bei deren Anfechtung eine etwaige Bestandskraft vorangegangener Entscheidungen zu berücksichtigen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_15

Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, juris (Rn. 12).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_16

In Bezug auf die Auswahl des Versteigerungsverfahrens kommt hinzu, dass innerhalb eines nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG angeordneten Vergabeverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Diskriminierungsverbot des § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 8 Satz 1 TKG drittschützende Wirkung (nur) für denjenigen entfaltet, der sich an der Frequenzvergabe beteiligt oder beteiligen will, und sich auf seinen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme beruft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_17

BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4.09 –, juris (Rn. 18).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_18

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin ebenfalls nicht gegeben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_19

Selbst wenn die Antragstellerin mit Blick auf die Rechtsfolgen des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO für antragsbefugt erachtet würde, ist der Antrag jedenfalls aus den in dem Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 9 L 1698/18 genannten Gründen unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_21

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_22

In Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat das Gericht den in telekommunikationsrechtlichen Gerichtsverfahren regelmäßig im Falle großer Telekommunikationsunternehmen herangezogenen Streitwert zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-21/9-l-1699-18#rd_23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.