Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 28.11.2013 – 6 K 5936/12

ECLI:DE:VGK:2013:1128.6K5936.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_2

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Er bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um eine Studienzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität vom 15.08.2011 ging am 26.09.2011 bei der Beklagten ein. Diesem Antrag waren keine Unterlagen beigefügt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_3

Am 13.10.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Eine Antwort auf seinen außerkapazitären Zulassungsantrag sei bis heute nicht erfolgt. Die kapazitätsbestimmenden Parameter müssten im Übrigen gründlich überprüft werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_5

die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im ersten Fachsemester zuzulassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_6

Die Beklagte beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_7

die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_8

Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_11

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_12

Die Klage ist zulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_13

Insbesondere die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO liegen vor, nachdem der Antrag des Klägers vom 15.08.2011 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_14

Die Klage ist aber unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_15

Eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität kommt nicht in Betracht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit fehlt es an einem formgerechten und damit wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellten Zulassungsantrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_16

Mit der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW. 2011. S. 275) wurde die Regelung des § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) maßgeblich verändert, indem nunmehr vorgesehen ist, dass Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_17

Mit seinem am 26.09.2011 bei der Beklagten eingegangenen Antrag hat der Kläger zwar fristgerecht einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt. Diesem Antrag hat er aber keine hier relevanten Unterlagen beigefügt. Der Antrag ist daher nicht formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW. Es fehlt am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_18

Das OVG NRW sowie die Kammer haben zu § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW bzw. der bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen geltenden und inhaltlich gleichlautenden Norm des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW die Auffassung vertreten, diese Normen sei so auszulegen, dass zu den erforderlichen Unterlagen zumindest der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (im Original oder in beglaubigter Ablichtung) gehöre.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_19

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 – sowie Urteile der Kammer vom 23.05.2013 – 6 K 5253/12, 6 K 4362/12 und 6 K 5371/12 – sowie Beschlüsse vom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 – und vom 13.03.2012 – 6 L 1127/12 –.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_20

Die Regelungen der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Regelungen mangels näherer Konkretisierung der „erforderlichen Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Formulierung, wonach Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen (Hervorhebung durch das Gericht) innerhalb der genannten Ausschlussfrist einzureichen sind, wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers der bloße Antrag nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind und zwar die erforderlichen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_21

Welche Unterlagen erforderlich sind, lässt sich durch Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung ermitteln.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_22

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2013 – 13 B 65/13, 21.05.2013 und 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 –.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_23

Aus dem Hochschulgesetz NRW folgt, dass grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums stets der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Eine Einschreibung setzt nach § 48 HG NRW voraus, dass der Studienbewerber die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist. Nach dem Hochschulgesetz NRW reicht es demgemäß nicht, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, sondern dem Studienbewerber wird abverlangt, seine Qualifikation gegenüber der Hochschule nachzuweisen. Dies ist interessengerecht vor dem Hintergrund, dass die benötigten Unterlagen für den Studienbewerber ohne Weiteres verfügbar sind, und die Hochschule in Ansehung der Vielzahl vorzunehmender Einschreibungen nicht mit vermeidbaren Ermittlungen belastet werden soll.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_24

Entsprechend dieser Regelung im Hochschulgesetz bestimmt die Einschreibungsordnung der Beklagten vom 21.02.2007 in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2, dass bei der Einschreibung u. a. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife im Original vorzulegen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_25

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht in einer Ordnung explizit normiert hat, welche Unterlagen einem außerkapazitären Zulassungsbegehren beizufügen sind. Unter Einbeziehung von §§ 48, 49 HG NRW erfolgt im Rahmen des außerkapazitären Zulassungsanspruchs eine vorweggenommene Prüfung der für eine Einschreibung erforderlichen Qualifikation. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO gehört mithin die Vorlage der bei einer Einschreibung vorzulegenden Qualifikationsnachweise, wobei die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie der Vorlage des Originals gleichsteht (vgl. §§ 33, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_26

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen auch nicht deswegen, weil im innerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung in der Regel erst bei der Einschreibung belegt werden muss, wohingegen im außerka-pazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung schon mit der An-tragstellung nachgewiesen werden muss.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_27

Diese Differenzierung ist aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Ausgestaltung der beiden Verfahren gerechtfertigt und geboten. Unter Einbeziehung der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW sowie der Einschreibefristen ist das innerkapazi-täre Zulassungsverfahren in aller Regel deutlich vor Semesterbeginn beendet, so dass für die Universitäten Planungssicherheit besteht und nicht in Anspruch genommene Studienplätze zeitnah noch im Nachrückverfahren vergeben werden können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_28

Demgegenüber endet die Bewerbungsfrist für das außerkapazitäre Zulassungsverfahren erst zum Semesterbeginn. Die zeitliche Beschränkung durch Statuierung einer Ausschlussfrist dient erkennbar dem Zweck, das außerkapazitäre Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebes sollen die Hochschulen vor Vorlesungsbeginn einen zuverlässigen Überblick über die Zahl sämtlicher ggf. einzuschreibender Studienbewerber erhalten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_29

Vor diesem Hintergrund gibt es bei verständiger Würdigung der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber das tatsächlich und rechtlich aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn nicht feststeht, dass eine eventuelle Zulassung auch zu einer Einschreibung führen wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_30

Davon abgesehen hat der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach. Auf die hierzu ergangenen Kammerentscheidungen,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_31

vgl. etwa Beschluss vom 24.02.2012 – 6 Nc 388/11 –,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_32

und die bestätigenden Entscheidungen des OVG,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_33

vgl. etwa Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, juris,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_34

wird Bezug genommen. Die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren vorgebrachten ergänzenden Ausführungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_35

Das Klagebegehren erstreckt sich nicht auf die Zulassung innerhalb der Kapazität. Wegen Ausschöpfung der festgesetzten Zulassungszahlen kommt aber ein solcher An-spruch ohnehin nicht in Betracht.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-28/6-k-5936-12#rd_37

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.