Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 33 Beglaubigung von Dokumenten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 02.03.2022 – 4 K 266.18
- BGH, 18.07.2011 – X ZB 10/10Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - PolierendpunktbestimmungZitiert von 9
- VG Sigmaringen, 18.02.2026 – A 8 K 2370/23
- FG Baden-Württemberg, 01.02.2024 – 1 K 1784/23
- KG, 07.07.2022 – 10 U 54/19
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 08.05.2014 – 3 W 57/13
- VG Köln, 28.11.2013 – 6 K 5936/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-1 (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-2 (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-3 (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-5 (5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-6 (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/33#abs-7 (7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.