Rechtsprechung / VG Köln / 2001

VG Köln Gerichtsbescheid vom 21.09.2001 – 25 K 849/99

ECLI:DE:VGK:2001:0921.25K849.99.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_2

Die 1930 bzw. 1933 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen klagenden Eheleute - die Kläger zu 1) und 2 ) - beantragten im August 1995 die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Beide Kläger sind deutscher Abstammung und verfügen über Inlandspässe, in denen die deutsche Nationalität eingetragen ist. In einem Sprach- test beim Deutschen Generalkonsulat in O. wurden ihnen fließende, dialektgefärbte Deutschkenntnisse attestiert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_3

Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger zu 1) eine Kopie seines Arbeitsbuches vor. Danach war er vom 13. September 1967 bis zum 1. April 1970 hauptamtlicher Parteisekretär einer Kolchose, später u.A. jeweils für längere Zeit Direktor eines Dienstleistungs-Kombinats und Vorsitzender einer Kolchose.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_4

Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 16. Sep- tember 1997 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchs- bescheid vom 14. Januar 1999 zurück, weil in der Person des Klägers zu 1) der Aus- schlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG (a. F.) vorliege; der Kläger zu 1) habe auf- grund einer besonderen Bindung an das totalitäre System eine herausgehobene be- rufliche Stellung inne gehabt und deshalb Privilegien genossen, an denen die Kläge- rin zu 2) partizipiert habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_5

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der Kläger zu 1) habe keine Privilegien genossen. Die Anwendung des § 5 Nr. 2 c BVFG auf die Klägerin zu 2) komme nicht in Betracht, weil der Kläger zu 1) die hauptamtliche Parteitätigkeit weniger als drei Jahre ausgeübt habe. Die später von dem Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeiten erfüllten nicht den Ausschlusstatbestand.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_6

Die Kläger beantragen sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltungsamtes vom 16. September 1997 und des Widerspruchsbe-scheides vom 14. Januar 1999 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_8

Die Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_10

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_11

Das beigeladene Land stellt keinen Antrag..

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_12

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_13

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_14

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG (n.F.) erfüllt. Hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU sind nach dieser Vorschrift vom Erwerb des Spätaus- siedlerstatus ausgeschlossen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_15

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_16

Eine solche Funktion hat der Kläger zu 1) etwa zweieinhalb Jahre ausgeübt. Eine Mindestdauer schreibt die Vorschrift nicht vor,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_17

vgl. BVerwG, wie oben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_18

Auch die Klägerin zu 2) hat keinen Aufnahmeanspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn sie teilt gemäß § 5 Nr. 2 Buchstabe c insoweit den Status ihres Ehemannes, mit dem sie seit 1954 in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die in § 5 Nr. 2 Buchstabe c genannte Mindestdauer von drei Jahren bezieht sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf die Dauer der Funktionsausübung, sondern auf die Dauer der häuslichen Gemeinschaft. Ob der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG auch dann greift, wenn die mindestens dreijährige häusliche Gemeinschaft erst nach Beendigung einer Funktionsausübung i.S.d. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG begründet worden ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Tätigkeiten des Klägers zu 1) als Direktor eines Dienstleistungs-Kombinats und Vorsitzender einer Kolchose den Ausschluss vom Status eines Spätaussiedlers gemäß § 5 Nr. 2 Buchstaben b und c begründen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-09-21/25-k-849-99#rd_19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.