Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 7a. Kammer / 2014
VG Gelsenkirchen Gerichtsbescheid vom 03.12.2014 – 7a K 4418/14.A
7a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2014:1203.7A.K4418.14A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Leitsatz
Asylrecht (Ghana); Überstellung in die Tschechische Republik
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger, geboren am 00.00.0000 in B. (Ghana), ist ghanaischer Staatsangehöriger. Ihm wurde durch die Tschechische Republik am 31. März 2014 ein Schengen-Visum Typ C für einen Kurzaufenthalt von 16 Tagen für das Gebiet der Schengener Staaten ausgestellt, das vom 1. April 2014 bis zum 16. April 2014 gültig war. Unter Verwendung dieses Visums reiste der Kläger nach eigenen Angaben am 9. April 2014 von Marokko kommend zunächst nach Frankreich und dann am 22. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Mai 2014 stellte er dort einen Asylantrag.
Auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 2014 hat sich die Tschechische Republik unter dem 21. August 2014 zur Übernahme des Klägers bereit erklärt.
Mit Bescheid vom 4. September 2014, dem Kläger zugestellt am 24. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Diese sei auf Grund des ausgestellten Visums zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 abgelehnt ‑ 7 L 1499/14.A ‑.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe sich nie in der Tschechischen Republik aufgehalten. Das Asylverfahren in der Tschechischen Republik leide zudem an systemischen Mängeln.
Der Kläger beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2014, dem Kläger zugestellt am 24. September 2014, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1499/14.A) und der beigezogenen Asylakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Entscheidung kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 4. September 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1499/14.A) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.