Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 10. Kammer / 2007
VG Frankfurt am Main Urteil vom 21.08.2007 – 10 E 1207/06
10. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2007:0821.10E1207.06.0A
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Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
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Die 1961 in Orbetello/Italien geborene Klägerin studierte in der Zeit von November 1980 bis März 1987 Politische Wissenschaft an der Universität Florenz; sie schloss ihr Studium mit der Qualifikation "Dottore in scienzepolitiche" ab. Danach war sie in Italien erwerbstätig. Seit 1994 ist sie verheiratet und lebt seit einigen Jahren in Deutschland. 1997 und 2000 wurden ihre beiden Kinder geboren. Seit März 2001 ist sie teilzeitbeschäftigt und seit Mai 2005 ist sie mit dem Studiengang Lehramt an Gymnasien (Italienisch als zweitem Unterrichtsfach) an der Universität Frankfurt am Main eingeschrieben.
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Mit (Formular-)Antrag vom 26.09.2005 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei der Behörde des Beklagten. Sie reichte ein EU-Anerkennungsbescheid des Amtes für Lehrerausbildung vom 23.11.2004 ein, wonach der in Italien erworbene Hochschulabschluss in Hessen dem Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Politik und Wirtschaft zugeordnet wurde. Zusätzlich reichte sie einen Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung in Berlin vom 31.01.1995 ein, wonach der dem akademischen Grad zugrundeliegende italienische Diplomabschluss einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist und ein deutscher akademischer Grad als „Diplom-Politologe (Italien)“ geführt werden darf.
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Mit Bescheid vom 09.11.2005 lehnte die Behörde den Antrag unter Berufung auf § 7 Abs. 2 BAföG ab. Die Behörde ging davon aus, dass die Klägerin einen Anpassungslehrgang zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für ein zweites Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien absolviert. Für die Dauer des Anpassungslehrganges erhalte sie eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt an Gymnasien. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass eine Entscheidung nach § 10 Abs. 3 BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze hinfällig sei.
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Dagegen richtete sich der Widerspruch. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen die § 7 Abs. 2 BAföG erfüllt seien. Es sei für sie nicht möglich, mit dem in Italien erworbenen Hochschulabschluss als Gymnasiallehrerin zu arbeiten. Daher müsse sie ein Ergänzungsstudium absolvieren. Sie hätte in Deutschland eine Familie gegründet und möchte als Lehrerin zur Existenzsicherung beitragen. Im Übrigen sei sie aufgrund der Betreuung ihrer beiden Kinder an einem früheren Beginn des Ergänzungsstudiums gehindert gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wies die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hinsichtlich der Voraussetzung nach § 7 BAföG berief sie sich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid, in dem es heißt:
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Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.
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Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
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1. ....
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2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
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3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
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4. wenn der Auszubildende a. eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
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b. die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
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5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
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Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
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Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums Staatswissenschaften (sozialpolitische Fachrichtung) am 26. März 1987 wurde ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht, der auch in der BRD anerkannt wurde und somit den Zugang zu einem Beruf eröffnet hat. Es liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die die Förderung des jetzigen Studiums rechtfertigen können. Das im Sommersemester 2005 begonnene Studium zur Erlangung einer Lehrbefähigung für den Beruf einer Gymnasiallehrerin stellt förderungsrechtlich weder ein Ergänzungsstudium noch ein Aufbaustudium dar, da es sich um eine völlig andere Fachrichtung handelt wie Ihr Erststudium.
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...“
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Weiter wird zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG u.a. folgendes ausgeführt:
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„...
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Nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat.
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Ausbildungsabschnitt ist nach § 2 Abs. 5 BAföG die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird.
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Sie absolvieren ab Mai 2005 den o.g. Anpassungslehrgang. Da Sie am 15.9.1961 geboren sind, hatten Sie bei Beginn des Lehrgangs bereits das 43. Lebensjahr vollendet.
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Es hätten Ihnen daher für den Anpassungslehrgang Ihr Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main lediglich dann Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt werden können, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG vorliegen würde.
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Von der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG kann gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG abgesehen werden, wenn
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1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
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1 a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
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2. (aufgehoben),
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3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
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4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
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§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3, 4 BAföG gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen; dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
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Es bedarf keines weiteren Eingehens auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 1 a BAföG, da diese offensichtlich nicht erfüllt sind.
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Desweiteren liegen in Ihrem Fall auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG vor.
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Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.
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Im Übrigen genügt es nicht, dass dem Auszubildenden ein früherer Beginn nicht zumutbar gewesen ist, vielmehr muss der Auszubildende gehindert gewesen sein, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
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Gehindert wurde der Auszubildende nur, wenn es nicht in seiner Macht stand, die Hinderungsgründe zu beseitigen oder trotz bestehender Schwierigkeiten seine Ausbildung rechtzeitig zu beginnen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob der Auszubildende selbst den Hinderungsgrund als zwingend empfindet, sondern darüber hinaus auch darauf, ob bei objektivierter Betrachtungsweise den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden kann, dass es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Altersgrenze geboten erscheint, den Grund für die Verzögerung als echten Hinderungsgrund anzuerkennen.
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Dabei müssen die Hinderungsgründe für die ganze Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben.
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In Ihrem Fall sind jedoch keine förderungsrechtlich relevanten Umstände erkennbar, die Sie gehindert haben, einen Anpassungslehrgang bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres durchzuführen. Der Umstand, dass Sie bis zum 30. Lebensjahr in Italien erwerbstätig waren und kein Interesse bzw. keinen Bedarf an einem solchen Anpassungslehrgang hatten, muss unberücksichtigt bleiben. Auch die Kindererziehung stand keinem Ausbildungsbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres entgegen, da Ihre Kinder erst in den Jahren 1997 und 2000 geboren wurden.
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Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG sind offensichtlich nicht erfüllt, da es bereits an einer einschneidenden Veränderung Ihrer persönlichen Verhältnisse fehlt, infolge derer Sie gezwungen sind, Ihre bisherige Lebensführung völlig zu ändern.
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Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.03.2006 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 01.04.2006, bei Gericht am 03.04.2006 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie begründet die Klage weiter mit dem Argument, dass die Behörde im Widerspruchsbescheid von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe, denn sie absolviere seit dem Sommersemester 2005 ein Ergänzungsstudium an der Universität in Frankfurt am Main (und nicht wie noch im Widerspruchsbescheid angenommen einen Anpassungslehrgang). Für dieses Studium habe sie Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragt. Mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiums gewinne sie die Zulassungsvoraussetzung für den (zweijährigen) Anpassungslehrgang, der etwa einem Referendariat entspreche. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Anpassungslehrgangs erst sei die Anstellung als Lehrerin (rechtlich) möglich. Dieses Studium - nicht wie die Behörde angenommen habe, der Anpassungslehrgang - sei nach § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig. Für den späteren Anpassungslehrgang werde sie keine Leistungen nach dem BAföG beantragen, ein Leistungsanspruch für ihr jetziges Studium stehe ihr dagegen zu.
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG seien bei der Klägerin gegeben. Zwar handele es sich nicht um eine Erstausbildung, zur Aufnahme des von der Klägerin angestrebten Berufes ist die Ausbildung in Ergänzung ihrer in Italien erworbenen Ausbildung rechtlich erforderlich. Damit seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG erfüllt, da die Klägerin mit ihrer in Italien erworbenen akademischen Ausbildung einer Auszubildenden mit einer (deutschen) Hochschulausbildung oder gleichgestellten Ausbildung schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen gleichzustellen ist.
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Der Beklagte verneine das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht mit der Begründung, dass die vorstehenden Ausführungen unzutreffend seien. Vielmehr meine der Beklagte, der Förderungsanspruch sei (entgegen dieser Regelung) gleichwohl mit der Erstausbildung erschöpft, weil der angestrebte Beruf als Lehrerin nur ein Wunsch der Klägerin sei, ihr sei aber eine Berufsausübung mit der bereits erworbenen Qualifikation rechtlich möglich. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG regele durchweg Verhältnisse, in denen der Auszubildende bereits eine zur Berufsausübung geeignete (Hochschul-) Ausbildung erworben habe, ohne dass er an deren Ausübung rechtlich (und auch angesichts der verfassungsrechtlichen Berufsausübungsfreiheit) gehindert wäre. Gleichwohl wolle das Gesetz die weitere Förderung eines Ergänzungsstudiums als das die Ausbildung der Klägerin hier auch anzusehen sei. Es handele sich - wegen des Überschreitens der Landesgrenzen von Italien nach Deutschland - nur nicht um den typischen Fall eines inländischen Ergänzungsstudiums. Dieser von der Klägerin begonnene Ergänzungsstudiengang wurde, weil neu eingerichtet, erstmals zu dem aktuellen Zeitpunkt angeboten und von der Klägerin begonnen.
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Der Beklagte verweise darauf, dass die Klägerin ein "normales" Lehramtsstudium auch früher hätte aufnehmen können. Darauf aber müsse sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG die von ihr gewählte Ausbildung als Ergänzungsstudium für förderungsfähig erklärt, so seien auch die Voraussetzungen des § 10 BAföG für die Klägerin gegeben, weil sie mit dem Ergänzungsstudium begonnen habe sobald dieser Ausbildungsgang eingerichtet worden ist (denn zuvor war sie an der Aufnahme des Ergänzungsstudiums eben schon deshalb gehindert, weil es dieses konkrete Studium überhaupt nicht gab). Die Klägerin sei damit objektiv gehindert gewesen, die jetzige Ausbildung vor Beginn ihres 30. Lebensjahres aufzunehmen. Der von der Klägerin ergriffene Ausbildungsgang war vor der Geburt ihres ersten Kindes noch nicht eingerichtet gewesen, so dass sie diese Ausbildung auch nicht habe ergreifen können. Der Klägerin kann daher nicht entgegen gehalten werden, sie hätte die Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr aufnehmen können. Danach war die Klägerin aufgrund der Kindererziehung nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG an der Aufnahme der Ausbildung gehindert.
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Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im Falle der Klägerin seien weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG noch die des § 10 Abs. 3 BAföG erfüllt.
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Die Klägerin habe 1987 nach 6 1/2 Jahren Studium der Staatswissenschaften an der Universität Florenz mit der Diplomprüfung berufsqualifizierend abgeschlossen. Dieser Abschluss sei einem deutschen Hochschulabschluss in dem Fach Politologie gleichwertig, so dass die Klägerin berechtigt sei in Deutschland den akademischen Grad „Diplom-Politologe / Italien“ zu führen. Damit sei der Grundanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft, ohne dass es auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ankomme, da sie der in Italien erworbene Studienabschluss auch zur Berufsausübung in Deutschland befähige.
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Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 davon ausgegangen worden sei, dass die Klägerin Förderung für einen sog. Anpassungslehrgang begehrt (aufgrund einer am 26.09.2005 eingereichten Bescheinigung des Amtes für Lehrerausbildung vom 23.11.2004), habe diese fehlerhafte Annahme keinen Einfluss auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
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Bei dem Lehramtsstudium handele es sich nicht um ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BAföG, da der Studiengang Lehramt an Gymnasien eine selbständige Ausbildung darstelle.
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG seien nicht erfüllt, da das in Italien abgeschlossene Studium weder den Zugang zu dem Studium in Deutschland eröffne, noch dieses in derselben Richtung fachlich weiter führe.
Randnummer49
Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG greife nicht ein, da keine Umstände erkennbar sind, die es der Klägerin verwehrten, sich den in Italien erworbenen Studienabschluss in Deutschland zu Nutze zu machen. Allein der Wunsch in Deutschland als Lehrerin tätig zu sein, rechtfertige keine Förderung eines weiteren Studiums (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Satz 2).
Randnummer50
Hinsichtlich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG bedürfe nur die Nr. 3 BAföG einer weiteren Erörterung. Wie bereits in dem Widerspruchsbescheid dargelegt, seien keine förderungsrechtlich relevanten Umstände erkennbar, die die Klägerin gehindert hätten, bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres, d.h. bis zum Jahr 1991, in Deutschland ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Allein die Eheschließung mit einem Deutschen im Jahr 1994 und die Entscheidung in Deutschland zu arbeiten, führe nicht zum Absehen von der Altersgrenze. Die Kinder der Klägerin wurden 1997 und 2000 geboren, d.h. die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits 36 bzw. 39 Jahre alt.
Randnummer51
Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 71) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Randnummer52
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 14.05.2007).
Entscheidungsgründe§
Randnummer53
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Klägerin kein Recht auf Ausbildungsförderung zusteht, wobei es nicht darauf ankommt, ob die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil die Behörde bei deren Erlass von einem unzutreffenden Sachverhalt (Anpassungslehrgang statt Studium) ausgegangen ist, denn der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren klar gestellt, dass es auch unter Berücksichtigung des neuen Sachverhalts (Studium) nicht zu Ausbildungsförderung kommen kann. Für die Geltendmachung eines konkret-individuellen Rechtes auf Sozialleistung kommt es aber nicht darauf an, möglicherweise rechtswidrige Verwaltungsakte „anzufechten“ (wenn auch nur „kombiniert“ mit einer Verpflichtung), sondern allein darauf, ob neben den prozessualen und verwaltungsverfahrensrechtlichen die sachlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen. Im Übrigen ist auch sowohl auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags wie des übrigen Gesamtvorbringens nicht davon auszugehen, dass die Klägerin (lediglich) die Aufhebung der ablehnenden Bescheide erreichen will (isolierte Anfechtungsklage).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung bzw. in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
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Die Klägerin hat nach Abschluss des Studiums in Italien keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr in Deutschland betriebenes Studium an der Universität Frankfurt am Main. Sie hat mit dem Politikstudium eine berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss absolviert und damit ihren Förderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft. Die Zuerkennung eines darüber hinausgehenden Förderungsanspruchs rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG.
Randnummer56
Ausbildungsförderung kann nur dann geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (zutreffend Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 20.12.2001 - BAföGVwV 2001 -, GMBl. S. 1143, Tz. 7.2.20). Die ist aber bei der Klägerin infolge ihres Studiums der Politikwissenschaft nicht der Fall. Eine weitere Ausbildung, die bei Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, liegt nicht vor.
Randnummer57
Aber selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte die Klägerin wegen der Altersbegrenzung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG kein Recht auf Förderung, weil sie bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
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Die Gerichtskostenfreiheit des vorliegenden ausbildungsförderungsrechtlichen Verfahrens ist in § 188 VwGO gesetzlich angeordnet, die außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154Abs. 1 VwGO).
Randnummer59
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist gesetzlich geboten (§ 167 Abs. 2 VwGO).