Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 3. Kammer / 2002
VG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 18.09.2002 – 3 E 2496/02 (1)
3. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2002:0918.3E2496.02.1.0A
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Leitsatz
Kosten einer sogenannten Abgangsrenovierung sind nur dann vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt war oder vom Träger der Sozialhilfe veranlasst wurde (wie BVerwG NDV 1993, 24).
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Klägerin zog am 17.03.2001 in das Pflegeheim A. Die Beklagte übernahm ab diesem Zeitpunkt die nach Einsetzung der Altersrente sowie der Leistungen der Pflegekasse noch verbliebenen Heimkosten.
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Die von der Klägerin zuvor bewohnte Wohnung in Frankfurt am Main, X-Straße 13 war bei Auszug der Klägerin renovierungsbedürftig. Die Kosten der durchgeführten Renovierung belaufen sich auf 3.147,72 Euro.
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Am 10.08.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Renovierung der Wohnung.
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Mit Bescheid vom 20.08.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der endgültigen Heimaufnahme der Klägerin die beantragten Kosten nicht mehr zum lebensnotwendigen Lebensunterhalt gehörten. Auch eine Übernahme der Kosten aufgrund der internen Frankfurter Richtlinie zu § 12 BSHG könne nicht erfolgen, da die Klägerin vor der Heimaufnahme keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.08.2001 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2002 ausgeführt, dass die Klägerin, auch wenn sie vor ihrer Heimaufnahme nicht im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt gestanden habe, sie doch einen Anspruch auf einmalige Beihilfen gemäß § 21 Abs. 2 BSHG gehabt habe. Da der Vermieter auf jeden Fall versuchen werde, seine Forderung durchzusetzen, führe dies dazu, dass die Klägerin im Alter von 81 Jahren erstmalig die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse und damit in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 29.05.2002, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.06.2002, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erhoben.
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Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Verweigerung der Kostenübernahme nicht rechtens sei, weil ihr - der Klägerin - zumindest über § 21 Abs. 2 BSHG ein Anspruch auf Kostenübernahme zustehe.
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Denn bereits zu dem Zeitpunkt, als sie - die Klägerin - noch in ihrer früheren Wohnung gelebt habe, habe bereits festgestanden, dass Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssten. Diese Arbeiten konnten lediglich aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht in Angriff genommen werden, da die Belastungen für die Klägerin zu groß gewesen seien.
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Da das monatliche Einkommen der Klägerin nur geringfügig über dem Regelsatz gelegen habe, habe sie auf jeden Fall zu demjenigen Personenkreis gezählt, welcher einmalige Beihilfen in Anspruch habe nehmen können. Dass sie diese Hilfen zu diesen Zeiten nicht in Anspruch genommen habe, beruhe - wie dargelegt - auf gesundheitlichen Gründen.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Abgangsrenovierung für die ehemalige Wohnung der Klägerin in Höhe von 3.147,72 Euro zu übernehmen und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
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Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Ablehnung der begehrten Leistungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Dazu hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002 ausgeführt:
"Wie bereits im Schreiben vom 22.04.2002 dargelegt, sind Kosten der Abgangsrenovierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 30.04.1992 - NDV 1993, 24) nur dann als Bedarf anzuerkennen, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt war bzw. der Sozialhilfeempfänger den Auszug veranlasste. Vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung sehen die internen Richtlinien der Stadt Frankfurt am Main ergänzend auch vor, dass Kosten der Abgangsrenovierung bei Heimaufnahme nur dann übernommen werden, wenn die Betroffenen vorher im laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt standen. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass sie Heimunterbringung aus gesundheitlichen Gründen Ihrer Mandantin erforderlich war, ändert hieran nichts. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger in vergleichbarer Lage ist auch eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten auf Personen, die Anspruch aus einmaligen Beihilfen gem. § 21 Abs. 2 BSHG hatten, nicht gerechtfertigt.
Soweit es sich um Renovierungsstau handelte und die entsprechenden Maßnahmen teilweise bereits 2 Jahre zuvor erforderlich waren, kann dieser Aspekt - wie bereits in mehreren Schreiben ausgeführt - hier nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist der tatsächlich eingetretene und beantragte Bedarf. Zu beachten ist insoweit auch, dass sich bei regelmäßiger Wohnungsrenovierung und Überwachung der Fristen für Schönheitsreparaturen der Renovierungsaufwand regelmäßig minimiert und es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein kann, im Rahmen einer Abgangsrenovierung für frühere Versäumnisse aufzukommen."
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Dies erachtet auch das erkennende Gericht für zutreffend, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werde kann, § 117 Abs. 5 VwGO.
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Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.07.2002 darauf hinweist, dass die Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hätten, als die Klägerin noch in ihrer früheren Wohnung lebte, dass die Durchführung dieser Arbeiten jedoch auf Grund des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht in Angriff genommen werden konnten, weil die damit verbundenen Belastungen für die Klägerin zu groß gewesen wären, ist dies ein Gesichtspunkt, dem die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bereits Rechnung trug. Aufgrund der geschilderten Sachlage bestand in dem Zeitraum, als die Klägerin ihre frühere Wohnung noch bewohnte, gerade kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
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Ob die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer finanziellen Situation berechtigt gewesen wäre, einmalige Beihilfen nach dem BSHG in Anspruch zu nehmen, kann dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls derartige Beihilfen im maßgeblichen Zeitraum nicht beantragt.
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Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.