Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 18. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 02.09.2026 – 18 L 2138/26

18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0902.18L2138.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zur Teilnahme an der für den Zeitraum vom 14. bis zum 18. September 2026 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 4 b der Grundschule M.-straße in Y. zuzulassen,

hilfsweise,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Teilnahme des Antragstellers an der Klassenfahrt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

ist bei sachgerechter, am wirklichen Willen des Antragstellers orientierter Auslegung gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO analog dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sinngemäß begehrt,

festzustellen, dass die Klage 18 K 6710/26 gegen den Bescheid des Schulleiters der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule M.-straße in Y. vom 5. Mai 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 17. Juni 2026, mit welchem dem Antragsteller die Teilnahme an der im Zeitraum vom 14. bis 18. September 2026 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 4 b untersagt wurde, aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft.

Wird ein belastender Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 18 L 3330/23 -, S. 8 des Beschlussabdrucks (n.v.).

So liegt der Fall hier.

Bei dem in Rede stehenden Bescheid des Schulleiters der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule M.-straße in Y. vom 5. Mai 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 17. Juni 2026, mit welchem dem Antragsteller die Teilnahme an der im Zeitraum vom 14. bis 18. September 2026 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 4 b untersagt wurde, handelt es sich der Sache nach um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW.

Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die gegenüber dem Antragsteller im Bescheid 5. Mai 2026 ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an der Klassenfahrt erfüllt.

Für die Frage, ob eine schulische Maßnahme i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist danach zu differenzieren, ob die Maßnahme nur das sog. schulische Betriebsverhältnis oder ob sie das sog. Grundverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler betrifft.

Schulbehördliche Maßnahmen, die dauerhafte oder schwerwiegende Auswirkungen auf den Schulbesuch oder die Art und Weise des Schulbesuchs haben können oder sich auf die Schulpflicht auswirken, betreffen das Grundverhältnis, da sie in die persönliche Rechtsstellung der Schülerin bzw. des Schülers und ggf. der Eltern eingreifen und damit auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind.

Demgegenüber betreffen schulische Maßnahmen wie etwa erzieherische Einwirkungen i.S.d. § 53 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig nur das Betriebsverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler und sind in aller Regel nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie sich auf die interne Ordnung in der Schule beschränken, von objektiv nur geringer Eingriffsintensität sind und daher die Schwelle zu einem nachhaltigen Eingriff in die subjektiven Rechte der Schülerin bzw. des Schülers oder der Eltern in der Regel nicht überschreiten.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 PA 245/20 -, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 1 Bs 10/19 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2025 - 10 K 4731/23 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.

Derartige schulischen Maßnahmen sind rechtlich nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren und damit nicht mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage angreifbar, sondern nur mittels Beschwerde, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, und ggf. gerichtlich mittels Feststellungsklage und damit korrespondierend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht insoweit den bestehenden weiten pädagogischen Bewertungsspielraum der Lehrkraft zu beachten hat.

Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 PA 245/20 -, juris, Rn. 11; Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Dezember 2023, § 53 Rn. 4; Kumpfert, in: Kommentar zum SchulG NRW, Stand: Juli 2007, § 53 Rn. 2.10.

Nach diesen Maßstäben ist die hier mit Bescheid vom 5. Mai 2026 ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an der Klassenfahrt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und hat mithin Verwaltungsakt-Qualität. Dem Antragsteller wird die Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung verwehrt, die noch dazu Pflichtveranstaltung ist, was unzweifelhaft schwerwiegend in sein Recht auf schulische Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW und § 1 Abs. 1 SchulG NRW eingreift (dazu sogleich).

Ist nach alledem die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an der Klassenfahrt rechtlich als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, entfaltet die hiergegen fristgerecht erhobene Anfechtungsklage 18 K 6710/26 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt, liegt hier nicht vor, insbesondere hat der Schulleiter nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Teilnahmeuntersagung angeordnet. Da der Antragsgegner augenscheinlich weiterhin von einer sofort vollziehbaren schulischen Maßnahme ausgeht, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung, dass die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, statthaft.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Befugnis des Gerichts, eine qua Gesetzes nicht bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen bzw. die qua behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen, umfasst zugleich die Befugnis, den gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO tatsächlich eingetretenen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegenüber drohenden Vollziehungsmaßnahmen des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen. Wie ausgeführt, kommt der erhobenen Klage 18 K 6710/26 gegen die mit Bescheid vom 5. Mai 2026 ausgesprochene Teilnahmeuntersagung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, sodass bereits aus diesem Grund dem Eilantrag in der Sache stattzugeben war.

Aus gegebenem Anlass und mit Blick darauf, dass der vom Antragsgegner auch im gerichtlichen Eilverfahren weiterhin vertretene Standpunkt auf einer offensichtlichen Verkennung der rechtlichen Maßstäbe beruht, wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Teilnahme an der in der Zeit vom 14. bis 18. September 2026 geplanten fünftägigen Klassenfahrt seiner Klasse 4 b. Ein solcher folgt aus Art. 8 Abs. 1 Verf NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. Ziff. 4.1 Sätze 1 bis 3 der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. März 1997 (GABl. NW. I S. 101), BASS 14-12 Nr. 2).

Der am 17. August 2017 geborene, mithin neunjährige Antragsteller ist zunächst grundsätzlich zur Teilnahme an einer Klassenfahrt verpflichtet. Er ist gemäß § 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Schul- bzw. Klassenfahrten zählen gemäß Ziff. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahrten zu Schulveranstaltungen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und unterliegen damit der Teilnahmepflicht.

Mit dieser Pflicht zur Teilnahme an Schulveranstaltungen korrespondiert zugleich ein aus dem Recht auf schulische Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Verf NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ableitbares Recht der Schülerinnen und Schüler auf Teilnahme an Schulveranstaltungen wie etwa Klassenfahrten (vgl. auch § 42 Abs. 1 und 2 SchulG NRW sowie Ziff. 4.2 Satz 3 der Richtlinien für Schulfahrten). Schulfahrten sind Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen (vgl. Ziff. 1 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahrten). Sie dienen ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken, müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, aus dem Schulprogramm erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden (vgl. Ziff. 1 Satz 2 der Richtlinien für Schulfahrten). Schulfahrten sind nach alledem keine bloßen (freiwilligen) Freizeitveranstaltungen, sondern Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie fördern u.a. die soziale Integration, die Stärkung der Klassengemeinschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und dienen damit zugleich der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben.

Dies gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Auch sie sind grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Insoweit ist bei der Gestaltung von Schul- bzw. Klassenfahrten auf Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 4.2 Satz 3 der Richtlinien für Schulfahrten).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller zur Teilnahme an der bevorstehenden Klassenfahrt berechtigt.

Zwar besteht das aus Art. 8 Abs. 1 Verf NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ableitbare Recht auf Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten nicht schrankenlos.

Vielmehr kann das Recht eines Schülers auf Teilnahme an einer Schulfahrt im Einzelfall beschränkt werden, namentlich a) im Falle schulischen Fehlverhaltens des Schülers durch Ausschluss von der Schulveranstaltung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW (Ordnungsmaßnahme) oder b) im Falle einer von dem Schüler für sich oder andere ausgehenden konkreten Gefahr gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (Maßnahme der Schulgesundheit). Die Voraussetzungen für diese - insoweit abschließenden rechtlichen - Möglichkeiten zum Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung wie einer Klassenfahrt sind im Falle des Antragstellers indes nicht gegeben.

a) Mangels schulischen Fehlverhaltens des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine schulische Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW (Ausschluss von der Klassenfahrt) hier offensichtlich nicht vor.

b) Der Schulleiter ist auch nicht berechtigt, den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW aus Gründen der Schulgesundheit von der Klassenfahrt auszuschließen. Danach kann der Schulleiter einen Schüler nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend vom Schulbesuch ausschließen, wenn dessen Verbleib in der Schule oder dessen Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet (Schulbesuchsverbot, vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Bei dem Schulbesuchsverbot handelt es sich um eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr; das Verbot dient der Abwehr einer von dem Schüler ausgehenden konkreten Gefährdung für sich (Selbstgefährdung) oder andere (Fremdgefährdung).

Vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 54 Rn. 17 f., 22, 30.

Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Einzig bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auch ohne vorherige Gutachteneinholung auszusprechen; in diesem Fall ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG NRW).

Auch insoweit liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Falle des Antragstellers nicht vor.

Von dem Antragsteller geht weder eine konkrete Gefahr für die eigene physische oder psychische Unversehrtheit noch für diejenige anderer aus. Insbesondere ist aufgrund seines angeborenen Herzfehlers bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich sein gesundheitlicher Zustand während oder infolge der Klassenfahrt drastisch verschlechtert.

Die aktuelle gesundheitliche Situation des Antragstellers stellt sich für das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wie folgt dar:

Ausweislich der vorliegenden Unterlagen leidet der Antragsteller seit seiner Geburt an einem Herzfehler, namentlich an einem Einkammerherz mit Fontan-Zirkulation, und befindet sich deshalb in regelmäßiger ambulanter Kontrollbehandlung durch die Universitäts-Kinderklinik in L. sowie die Kinderkardiologie in X.. Ausweislich des vorgelegten fachärztlichen Attests von Frau W., Fachärztin für Kinderkardiologie, zugleich Oberärztin am Kinderherzzentrum des Universitätsklinikums L., vom 12. Juni 2026 ist der Antragsteller aufgrund des angeborenen Herzfehlers im Vergleich zu Gleichaltrigen etwas weniger gut körperlich belastbar und benötigt ggf. etwas häufiger Pausen. Wie andere Kinder auch könne er aber am täglichen Leben und an fast allen Sportarten teilnehmen. Sowohl der normale Schulbesuch als auch die Teilnahme an Sportarten seien bislang gut möglich. Aus kardiologischer Sicht könne der Antragsteller ohne Probleme an einer Klassenfahrt teilnehmen; dies werde aus kinderkardiologischer Sicht sogar befürwortet, um ihm eine möglichst normale Teilhabe am täglichen Leben und eine bessere Integration in die Klassengemeinschaft zu ermöglichen. Aufgrund seiner Erkrankung benötige er regelmäßig Medikamente, deren Gabe auch während der Klassenfahrt sichergestellt sein müsse. Hierzu sei indes keine medizinisch ausgebildete Fachkraft erforderlich, es genüge eine entsprechend eingewiesene und mit seinem Gesundheitszustand vertraute Begleitperson. Sollte es zu kleineren Verletzungen kommen, bestehe ein etwas erhöhtes Blutungsrisiko, ansonsten sei eine normale Wundversorgung/medizinische Versorgung wie bei anderen Kindern ausreichend. Sollte es dem Antragsteller in irgendeiner Form körperlich schlechter gehen, sei eine Vorstellung in einer Kinderklinik erforderlich. Bei Bedarf könne seine Mutter die letzten Arztbriefe mitgeben.

Gemessen hieran sind für das Gericht keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine akute Gesundheitsverschlechterung des Antragstellers während oder infolge der bevorstehenden Klassenfahrt ersichtlich. Dessen ungeachtet hat der Schulleiter zeitlich vor seiner Entscheidung, den Antragsteller von der Klassenfahrt auszuschließen, auch nicht das nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW erforderliche amtsärztliche Gutachten eingeholt. Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Absehen von der Einholung eines solchen Gutachtens wegen Gefahr in Verzug bestehen nicht, allzumal sich die Beteiligten bereits seit November 2025 in Gesprächen betreffend die Teilnahme des Antragstellers an der Klassenfahrt befanden.

Liegen danach bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Schulbesuchsverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW nicht vor, kommt es - entgegen der im gerichtlichen Verfahren mit Nachdruck bekräftigten Auffassung des Antragsgegners - nicht (mehr) darauf an, ob der Schulleiter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Ist der Schulleiter nach alledem weder berechtigt, den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW (Ordnungsmaßnahme) von der Teilnahme an der Klassenfahrt auszuschließen, noch eine Teilnahmeuntersagung auf § 54 Abs. 3 SchulG NRW (Schulbesuchsverbot aus schulgesundheitlichen Gründen) zu stützen, kann er dem Antragsteller die Teilnahme an der Klassenfahrt auch nicht unter Berufung auf schulorganisatorische oder sonstige Gründe untersagen.

Da es sich bei den vorstehend aufgeführten Maßnahmen um die einzigen rechtlichen Möglichkeiten zum Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung wie einer Klassenfahrt handelt, vermögen anderweitige Gründe einen Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung nicht zu tragen. Dies gilt auch und im Besonderen, soweit der Schulleiter seine Entscheidung - wie hier - (u.a.) auf schulorganisatorische Erwägungen stützt. Zwar gibt es im schulischen Kontext unzweifelhaft schulorganisatorische Maßnahmen, die vom staatlichen Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Verf NRW gedeckt und insoweit der Bestimmung der Schüler bzw. Eltern (vgl. § 123 Abs. 1 SchulG NRW) grundsätzlich entzogen sind.

Vgl. auch zu den Schulgesetzen anderer Länder VG München, Beschluss vom 15. November 2010 - M 3 E 10.4756 -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 - 3 L 387.18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 2 ME 1265/17 -, juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 30. November 2020 - 2 D 284/20 -, juris, Rn. 20.

Bei einem Ausschluss eines Schülers von einer Klassenfahrt handelt es sich im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in das Recht auf schulische Bildung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW und § 1 Abs. 1 SchulG NRW indes nicht mehr um eine bloße schulorganisatorische Maßnahme, die ohne konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zulässig wäre. Vielmehr bedarf es gerade im Hinblick auf die Eingriffswirkung und -tiefe insoweit einer einfachgesetzlichen Grundlage, an der es - außerhalb der §§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 54 Abs. 3 SchulG NRW - fehlt.

Besteht nach alledem ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der bevorstehenden Klassenfahrt, ist bei der konkreten Gestaltung der Schulfahrt auf seine chronische Herzerkrankung in einer Weise Rücksicht zu nehmen, dass auch für ihn die Teilnahme möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 4.2 Satz 3 der Richtlinien für Schulfahrten).

Es ist mithin Aufgabe der Schule - nicht des Antragstellers -, dem chronisch erkrankten Antragsteller dessen Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen. Insoweit haben sich Art und Umfang der Aufsicht nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten und sind mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist zudem auf die Art der Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen (vgl. Ziff. 6.1 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahrten). Dabei können - außer Lehrerinnen und Lehrern - auch andere geeignete Personen (etwa Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler) als weitere Begleitung beauftragt werden (vgl. Ziff. 6.1 Satz 5 der Richtlinien für Schulfahrten), wobei den weiteren Begleitpersonen einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden können (vgl. Ziff. 6.1 Satz 6 der Richtlinien für Schulfahrten).

Soweit im Falle des Antragstellers aus fachärztlicher Sicht die Überwachung bzw. Begleitung der täglichen Medikamentengabe durch eine mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers hinreichend vertraute Person angezeigt, aber auch ausreichend ist, ist dem Antragsteller zu gestatten, dass entweder seine Großmutter, Frau I. (ausgebildete Krankenschwester mit 30-jähriger Berufserfahrung), oder - etwa für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung der Großmutter - seine Tante, Frau U. (ihrerseits Oberärztin), an der Klassenfahrt teilnimmt und während deren gesamter Dauer die Aufsichtspflicht bezogen auf die medikamentöse Versorgung des Antragstellers wahrnimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da das Begehren des Antragstellers in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Einzelrichterin von einer hälftigen Reduzierung des gesetzlichen Auffangwerts abgesehen. Der gestellte Hilfsantrag fällt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG streitwertmäßig nicht ins Gewicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.