Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 24. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 01.09.2026 – 24 L 2592/26

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0901.24L2592.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Nur ein hinreichend konkretisierter Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung sperrt den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. 2. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage des schriftlichen Ausbildungsvertrages bei Antragstellung erforderlich. 3. Bis ein Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegt, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht gehindert, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen und damit den Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG herbeizuführen.

Gründe§

Der am 28. August 2026 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zu erteilen,

den die Kammer mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes und angesichts des zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2026 konkretisierten Begehrens der Antragstellerin auf Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung in Ansehung von §§ 122, 80 VwGO dahingehend auslegt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu erteilen,

hilfsweise, ihr eine Duldung gemäß § 60a AufenthG mit einer Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 5b AufenthG zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist insgesamt unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund).

Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist vorliegend § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 der Vorschrift genannte Berufsausbildung aufnimmt. Nach Nummer 1 lit. a der Vorschrift handelt es sich dabei um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegner vom 31. Juli 2026 einen vom 29. Juli 2026 datierenden Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk mit Fachrichtung/Schwerpunkt Bäckerei vorgelegt, aus dem der Beginn eines Ausbildungsverhältnisses zum 15. August 2026 bei dem Unternehmen F. V. GmbH aus K. a.d. G. hervorgeht. Auch liegt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vor, dass der Ausbildungsvertrag auch derzeit noch Bestand hat und die Aufnahme der Ausbildung möglich ist.

Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht allerdings § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Jedenfalls nach Nummer 5 lit. d stehen solche konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, wenn konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, die mit den in lit. a-c genannten Maßnahmen (Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Stellung eines Antrags zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise, Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung), es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner hat unter dem 27. Juli 2026 ein die Antragstellerin und ihre beiden Kinder betreffendes Rückführungsersuchen / Fluganmeldung an die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW bei der ZAB T. übermittelt. Hierbei handelt es sich ohne weiteres um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, bei der nicht von vornherein absehbar ist, dass diese nicht zum Erfolg führt.

Zwar hatte die Antragstellerin persönlich bereits am 24. Juli 2026 und damit vor Einreichen des Rücknahmeersuchens per E-Mail bei dem Antragsgegner „die Erteilung einer Arbeitserlaubnis“ beantragt und ein vom 23. Juli 2026 datierendes Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung der Aufnahme einer Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung vorgelegt. Dort heißt es unter Ziff. 25 (Berufsbezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit): „Ausbildung zur: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk Schwerpunkt Bäckerei“. Mit der Antragstellerin geht die Kammer davon aus, dass hierin bei laiengünstiger Auslegung ein Antrag nicht nur auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sondern auf Erteilung einer Ausbildungsduldung liegen dürfte, zumal dem Antragsgegner bereits seit Längerem bekannt war, dass die Antragstellerin die Aufnahme einer Berufsausbildung anstrebte.

Dies hatte allerdings nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt, dem 24. Juli 2026, eine Sperrwirkung hinsichtlich der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingetreten ist. Denn der Antrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif und die Entscheidungsreife wurde auch nicht zeitnah herbeigeführt.

Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hindert die Erteilung einer Duldung demnach nur dann nicht, wenn der zuvor gestellte Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung hinreichend konkretisiert ist. Dies setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht.

Insoweit gilt vorliegend nichts anderes als für die Glaubhaftmachung eines - zu seiner Wirksamkeit ebenfalls keines schriftlichen Vertrages bedürfenden - Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Rücksicht darauf, dass die schriftliche Fixierung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages der gängigen Praxis entspricht, ist es im Regelfall auch mit Blick auf die Rechtsschutzgewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, allein die Bezugnahme auf eine mündliche Abrede für das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausreichen zu lassen. Dies gilt für den vorliegenden Fall des Ausbildungsvertrages umso mehr, als § 11 Abs. 1 und 3 BBiG den Ausbilder zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsinhalte und Aushändigung der Niederschrift an den Auszubildenden verpflichtet und Verstöße hiergegen nach § 102 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBiG eine Ordnungswidrigkeit begründen, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017  - 18 B 148/17 -, Rn. 5, juris.

Ausgehend hiervon fehlte es vorliegend am 24. Juli 2026 an der Vorlage des schriftlichen Ausbildungsvertrages, der ausweislich des im weiteren Verlauf vorgelegten Vertragsformulars auch erst am 29. Juli 2026 geschlossen wurde. Die Vorlage eines Formulars der Bundesagentur für Arbeit dürfte demgegenüber schon deshalb nicht ausreichen, weil dieses ausdrücklich den rechtsverbindlichen Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht voraussetzt, sondern diesem zeitlich vorgelagert ist. So heißt es in dem Formular und Punkt „L.“ ausdrücklich: „Alle Angaben in diesem Formular entsprechen dem Inhalt des Arbeitsvertrages, der zwischen dem bezeichneten Unternehmen und dem/der Antragsteller/in geschlossen wird“.

Unabhängig davon bedarf es mit Rücksicht darauf, dass nur die Aufnahme eines staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufs auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung führen kann, eines Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 BBiG. Denn erst mit dieser Eintragung, die nur nach einer Prüfung der Vereinbarkeit des Berufsausbildungsvertrages mit den Vorschriften des BBiG und der Ausbildungsordnung sowie der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte durch die insoweit zuständige berufsständische Kammer erfolgt und nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ist, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 BBiG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, Rn. 6, juris.

Diese Voraussetzung wird nunmehr klarstellend auch in der neuen Regelung des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG berücksichtigt. Danach wird die Ausbildungsduldung - unter anderem - erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist.

Zwar muss der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende die Eintragung nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ist es vielmehr ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei der Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird. Dies gilt jedoch nur für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt einem etwaigen Duldungsanspruch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Eine Duldungserteilung ohne diesen Nachweis kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, Rn. 25, juris.

Reicht ein Ausländer demnach einen verfrühten bzw. - mangels Antrags auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse - nicht entscheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ein, ist dieser nicht unzulässig, sondern ermöglicht gegebenenfalls ein "Hineinwachsen" in die Ausbildungsduldung. Allerdings tritt die Sperrwirkung hinsichtlich des Ausschlussgrundes erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorliegen.

Vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. März 2020 - 8 L 7/20 -, Rn. 17ff., juris, m.w.N.

Ausgehend hiervon war der Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG durch den Antrag der Antragstellerin vom 24. Juli 2026 nicht gesperrt, weil sie bis zur Fluganmeldung am 27. Juli 2026 einen Nachweis über einen Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nicht vorgelegt hat. Dies war auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ausbildungsvertrag erst am 29. Juli 2026 geschlossen wurde.

Ob der Erteilung einer Ausbildungsduldung darüber hinaus weitere Gründe entgegenstehen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Ob der Antragstellerin überhaupt wegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein materieller Duldungsanspruch zustand - so dass sie im Sinne der Vorschrift „im Besitz einer Duldung nach § 60a“ war - oder mit der Rechtsprechung des OVG NRW bei bloßem Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden kann,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 18 B 1370/21 -, Rn. 16, juris,

kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Grundsätzliche Zweifel, dass ein duldungsfreier Zeitraum zwischen Kenntnisnahme des Antragsgegners von der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin am 5. Mai 2026 und der Fluganmeldung am 27. Juli 2026 - also von weniger als drei Monaten - rechtmäßig sein kann, hegt die Kammer dabei nicht.

II. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und die Antragstellerin hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3).

Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt, jedenfalls zum erheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, nicht vor. Denn die Antragstellerin wird nach heutiger telefonischer Mitteilung des Antragsgegners in diesem Moment gemeinsam mit ihren Kindern nach China abgeschoben.

Es liegt auch keine rechtliche Unmöglichkeit vor.

Auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse beruft sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren schon nicht. Im Übrigen hat das Bundesamt festgestellt, dass solche nicht vorliegen, vgl. § 42 AsylG. An der Aktualität dieser Feststellung bestehen keine Zweifel.

Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht glaubhaft gemacht.

Solche ergeben sich zunächst nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren beiden Kindern. Denn diese werden zusammen mit ihr abgeschoben, so dass es nicht zu einer Trennung der Familie kommt.

Der Antragstellerin kommt auch kein Anspruch auf Erteilung einer sog. verfahrensrechtlichen Duldung zu. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche mit Blick auf ein etwaiges Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen, wenn der zu Grunde liegende Antrag ein Bleiberecht nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig wäre. Die Erteilung einer solchen Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren.

Ständige Rspr., vgl. zuletzt: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 - 22 L 495/24 -, Rn. 18, juris, m.w.N.

Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise begünstigten Ausländer zu Gute kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, Rn. 6 ff., und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, jeweils juris.

Ausgehend hiervon ist der Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht gegeben, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin oder ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätten. In Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG hat die Antragstellerin ausdrücklich klargestellt, dass ein solcher nicht gestellt wurde.

Unabhängig davon ist auch ein Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zu Gunsten der Antragstellerin in der Sache nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie keinen Anspruch nach § 25a Abs. 2 AufenthG mit Blick auf einen etwaigen Anspruch ihrer Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Denn die Kinder der Antragstellerin sind zum heutigen Zeitpunkt nicht seit zwölf Monaten im Besitz einer Duldung. Auch wenn es insoweit allein auf den materiellen Duldungsanspruch ankommt, würde ein solcher frühestens seit Rechtskraft des abweisenden Asylurteils im Januar 2026 - mithin seit weniger als 12 Monaten - bestehen. Auch hielten sich die Kinder der Antragstellerin nicht im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Denn ihren förmlichen Asylantrag, der erstmals einen Anspruch auf Aufenthaltsgestattung begründete, haben sie erst am 26. September 2023 gestellt. Vor diesem Hintergrund bestand im konkreten Fall auch keine Hinweis-/Anstoßverpflichtung des Antragsgegners aus § 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 81 AufenthG, bei potenziell begünstigten Personen auf die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hinzuwirken.

Mit Blick auf § 25b AufenthG erfüllen weder die Antragstellerin noch ihre Kinder die erforderlichen Aufenthaltszeiten.

Dass die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG - eine Unmöglichkeit der Ausreise - nicht vorliegen, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Unabhängig davon sichert die Antragstellerin - Stand heute - ersichtlich den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nicht.

Mangels Anspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Antragstellerin im Rahmen einer solchen Duldung die Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 5b AufenthG zu erlauben wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher letztlich nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Var. 2 AsylG.