Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 34 Einrichten, Führen
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/34#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/34#abs-2 (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/34#abs-3 (3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/34#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre.
* Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 1 nach dem Wort „Anschrift,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
** Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 10 nach dem Wort „Anschrift,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz und” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
*** Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 34 Absatz 2 Nummer 11 nach dem Wort „Vorname,” die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.