Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 29. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2026 – 29 K 8961/25.A

29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0819.29K8961.25A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Mädchen bzw. junge Frauen in Somalia, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzen, stellen im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen ihres Herkunftslands eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne von Art 10 Abs 1 lit d StatusVO dar.

Tatbestand§

Die am 0. Juni 0000 in S./Somalia geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 4. Mai 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte durch ihren Vormund am 16. Juni 2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Zur Begründung trug sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 22. Juli 2025 vor, sie gehöre zum Clan der Sheekhal, Subclan Lowbobe. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihren acht Geschwistern in S./Q. R. gelebt. Ihr Vater sei 2024 verstorben. Ihre Großmutter mütterlicherseits habe ihre Ausreise aus Somalia organisiert. Sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei gezwungen worden jemanden zu heiraten, den sie nicht habe heiraten wollen. Der Mann sei ein Bekannter ihres Großonkels gewesen. Der Großonkel, der der Älteste der Familie sei, habe die Heirat unbedingt gewollt. Er habe auch seine eigenen Töchter schon verheiratet. Sie habe Angst davor, dass sie im Falle einer Rückkehr diesen alten Mann heiraten müsse. Sie sei beschnitten.

Ausweislich eines fachärztlichen Attestes liegt bei der Klägerin eine Female Genital Mutilation (FGM) des Typs II b nach WHO vor.

Mit Bescheid vom 3. September 2025, dem Vormund der Klägerin zugestellt am 9. September 2025, wurde der Klägerin vom Bundesamt der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, es mangele an einer Anknüpfung an einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Die drohende Zwangsheirat erfolge nicht wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Vermutung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine erneute Genitalverstümmelung droht, werde durch stichhaltige Gründe widerlegt.

Die Klägerin hat am 23. September 2025 Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. April 2026 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Ausgehend von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abstellt, ist seit dem 12.Juni 2026 für die gerichtliche Prüfung nicht mehr das nationale Asylgesetz in seiner bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung maßgeblich. Zugrunde zu legen ist vielmehr unmittelbar die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes (im Folgenden: Statusverordnung/StatusVO). Dementsprechend verweist der neu gefasste § 3 AsylG nunmehr für die Zuerkennung internationalen Schutzes auf die Kapitel III und IV der Statusverordnung.

Da die Statusverordnung, anders als die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AVVO) in deren Art. 79 Abs. 3, keine Übergangsvorschrift enthält, gilt sie auch für Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

Vgl. dazu ausführlich: VG Köln, Beschluss vom 13. August 2026 - 22 L 1950/26.A -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 aufgehoben. In der Begründung heißt es: „Raum für eine hiervon abweichende Regelung besteht nicht. Daher werden die Absätze 2 und 3 von § 87e Asylgesetz (AsylG) gestrichen. Ab dem 12. Juni 2026 wird bei der Prüfung, ob der internationale Schutz zuzuerkennen oder zu entziehen ist, die Verordnung (EU) 2024/1347 angewandt. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind.“

BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393, S. 21.

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO können als Verfolgung unter anderem Handlungen gelten, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).

Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32.

Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht.

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 18, 20.

Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.

Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35.

Unter Zugrundelegung dessen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Angesichts ihrer konkreten Lebensumstände droht ihr zur Überzeugung des Gerichts in Somalia eine individuelle (geschlechtsspezifische) Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, unverheirateten Mädchen, wegen derer sie auch schon vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ausgereist war.

Die Einzelrichterin ist nach dem glaubhaften, auch vom Bundesamt nicht bezweifelten Vorbringen der Klägerin davon überzeugt, dass die Klägerin als damals 15-jährige in Somalia gegen ihren Willen mit einem älteren Mann zwangsverheiratet werden sollte und aus diesem Grund aus ihrem Heimatland geflohen ist. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia erneut solche Verfolgung droht, sind nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der Klägerin steht im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Kinderheirat ist in Somalia weit verbreitet. Der Anteil früher und erzwungener Ehen liegt in Somalia bei etwa 45 %. Besonders betroffen sind Mädchen aus nomadischen und ländlichen Gemeinschaften. Insbesondere im Zusammenhang mit al-Shabaab ist die Wahrscheinlichkeit einer Heirat in Gebieten höher, in denen al-Shabaab über einen längeren Zeitraum hinweg die Kontrolle ausgeübt hat, vor allem im südlichen und zentralen Somalia.

Vgl. European Union Agency for Asylum, Country Guidance Somalia , 3.11.4. Child marriage and forced marriage, October 2025, https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-somalia/3114-child-marriage-and-forced-marriage

Die Klägerin stammt aus S./Q. R.. Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale,S., Saakow) stehen unter Kontrolle von al-Shabaab. S. ist de facto die Hauptstadt der Gruppe.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 247.

Ferner wird der Vortrag der Klägerin gestützt durch ihre konkreten Lebensumstände. Der Vater der Klägerin ist im Jahr 2024 verstorben. Seitdem versorgt der Großonkel väterlicherseits die Familie. Die Klägerin ist die älteste von insgesamt neun Geschwistern, davon sind acht Mädchen. Vor diesem sozioökonomischen Hintergrund liegt eine Zwangsverheiratung der ältesten, damals 15 Jahre alten Tochter durch den Großonkel auf der Hand, zumal dann, wenn dieser bereits seine eigenen Töchter zwangsverheiratet hat.

Bei der Zwangsverheiratung bzw. der Kinderheirat handelt es sich um eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. f StatusVO.

Vgl. European Union Agency for Asylum, Country Guidance Somalia , 3.11.4. Child marriage and forced marriage, October 2025, https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-somalia/3114-child-marriage-and-forced-marriage

Infolge einer zwangsweisen Verheiratung wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung und ihr Recht auf Eheschließungsfreiheit aufgehoben sowie ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt.

Vgl. VG München, Urteil vom 13. Juni 2022 - M 17 K 20.3148 -, juris Rn. 23 m.w.N.

Es liegt entgegen der Auffassung des Bundesamts auch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusVO vor.

Nach der gesetzlichen Definition umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Frauen können insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.

Ferner können Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.

Vgl. zur Vorgängervorschrift in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris Rn. 57 f.

Als jetzt 17-Jährige gehört die Klägerin der sozialen Gruppe der Mädchen bzw. jungen Frauen in Somalia an. Gerade in Gegenden, die, wie die Herkunftsregion der Klägerin, unter Kontrolle von al-Shabaab stehen, sind Mädchen und Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts institutionalisierter Diskriminierung in rechtlicher, gerichtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt.

Vgl. European Union Agency for Asylum, Country Guidance Somalia , 3.11.1, https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-somalia/3111-gender-based-violence-gbv

Von der sie umgebenden, von patriarchalischen Strukturen geprägten (männlichen) Bevölkerung werden sie als andersartig betrachtet.

Ungeachtet dessen ist die Klägerin auch Teil der sozialen Gruppe der Mädchen bzw. jungen Frauen, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzen. Im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen ihres Herkunftslands handelt es sich dabei um eine gesonderte Gruppe. Denn diese Mädchen bzw. jungen Frauen werden in Somalia aufgrund einer solchen Verhaltensweise stigmatisiert und sind der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind.

Frauen, die, wie die Klägerin, entweder Gesetze oder gesellschaftliche Normen gebrochen haben oder bei denen ein solcher Bruch mit den Moralvorstellungen vermutet wird, werden mitunter als quasi Aussätzige gemieden. Dazu gehören auch Frauen, die den Weisungen der Familie oder des Clans zuwiderhandeln.

Bundesamt für Migration der Flüchtlinge, Länderkurzinformation Somalia, Die sozioökonomische Bedeutung von Clan- und anderen Netzwerken, Stand 01/2026, S.8.

Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Sie können ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 247.

Obgleich die Verfolgung vorliegend nicht vom Staat oder seinen Organen, sondern von der Familie der von Zwangsverheiratung betroffenen Mädchen und Frauen - hier: dem Onkel - ausgeht, sind diese taugliche Verfolgungsakteure im Sinne des Art. 6 lit. c StatusVO. Denn der somalische Staat war und ist erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens, betroffenen Frauen vor entsprechenden Verletzungshandlungen Schutz zu bieten.

Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen könnten, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut gegen ihren Willen verheiratet werden würde, liegen nicht vor. Als alleinstehendes, unverheiratetes Mädchen, deren eigener Vater verstorben ist, ist sie auf den Schutz und die finanzielle Unterstützung eines Ehemannes angewiesen. Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, 7. August 2025, S. 246.

Gerade weil sich die Klägerin schon einmal dem Willen des Familienoberhaupts widersetzt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich den patriarchalischen Strukturen der somalischen Gesellschaft nicht erneut wird entziehen können.

Eine inländische Fluchtalternative nach Art. 8 StatusVO besteht nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk in Somalia den erforderlichen Lebensunterhalt für sich selbständig erwirtschaften kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.