Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2021

VG Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2021 – 7 L 677/21

ECLI:DE:VGD:2021:0331.7L677.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten an den Prüfungsterminen am OLG L.    vom 1. April 2021 bis 16. April 2021 im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens verpflichtet sind, auch während der Prüfung eine medizinische Maske zu tragen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Den am 30. März 2021 gestellten Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_1

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Durchführung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen im April 2021 im Oberlandesgericht L.    am 1. April, 6. April, 9. April , 12. April, 13. April, 15. April und 16. April Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die über die in der Ladung genannten hinausgehen, namentlich, einzeln oder verbunden:

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1.5

Bereitstellung von Schnelltests vor dem Betreten des Gebäudes für das Personal und die Prüflinge.

2.6

Einlassgewährung erst bei negativem Testergebnis bei gleichzeitiger Bereitstellung von Schnelltests für das Personal und die Prüflinge.

3.7

Verlegung in eine größere Halle, in denen ein größerer Abstand (mindestens 3 Meter nach allen Seiten) gewahrt  werden kann.

4.8

Aufstellung von physischen Barrieren (Plexiglasscheiben, Plastikschutzvorrichtungen oder Schutzkabinen) in den Prüfungsräumen.

5.9

Anordnung der Maskenpflicht während der gesamten Prüfung,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_2

legt die Kammer dahingehend aus, dass es dem Antragsteller (nur) darum geht, in irgendeiner Weise zusätzlichen Schutz bei der Durchführung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung zu erlangen, der über die mit der Ladung zu den Terminen von der Antragsgegnerin gegebenen Hinweise hinausgeht. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass während der Prüfung am Sitzplatz keine medizinische Maske getragen werden muss.

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Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

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Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_3

Der Statthaftigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er – so wie die Kammer ihn versteht – in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.

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Vgl. statt aller Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_4

Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht vorliegend ein hinreichend konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner aus dem Dienst- bzw. Prüfungsverhältnis und der sich aus diesem Verhältnis ergebenden Schutzpflicht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_6

Vor dem Hintergrund der Pandemie-Situation und des Umstandes, dass die Prüfungen am morgigen Tag beginnen, bestehen keine Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_7

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht geht – anders als der Antragsgegner – davon aus, dass sich schon aus der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung vom 29. März 2021 die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer und übrigen Beteiligten zum durchgängigen Tragen einer medizinischen Maske ergibt. Dies folgt – anders als es die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO zunächst impliziert – jedenfalls aus der Gesamtschau der in der Verordnung getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung von Präsenzprüfungen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_8

Präsenzveranstaltungen und Präsenzprüfungen sind grundsätzlich unzulässig (§§ 6 Abs.1, Abs. 2 und 7 Abs.1 CoronaSchVO). Dies gilt nach § 6 Abs.1 Satz 2 CoronaSchVO auch für interne Prüfungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes. Insoweit dürfen Präsenzprüfungen nur in absoluten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Prüfungen, die nicht verlegt werden können oder deren Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist – um solche dürfte es sich bei Klausuren des zweiten Staatsexamens handeln – sind nur unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO zulässig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_9

§ 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchVO statuiert insoweit die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske – unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes – bei Präsenz-Bildungsveranstaltungen und -Prüfungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_10

Zu dieser Verpflichtung steht die Regelung des § 3 Abs. 4a CoronaSchVO, wonach Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 vom Tragen einer Maske ausgenommen sind, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, nur im scheinbaren Widerspruch. Denn diese Vorschrift kann – trotz ihres Wortlauts – nicht dahingehend verstanden werden, dass in diesen Fällen stets eine Befreiung von der Maskenpflicht besteht. Denn das wäre mit dem dargestellten, in der Verordnung vorgesehenen prüfungsbezogenen Schutzkonzept nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr kann diese Vorschrift nur als Öffnungsklausel für die ausnahmsweise Befreiung von der Maskenpflicht verstanden werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_11

Davon geht ersichtlich auch der Verordnungsgeber aus. In der Begründung zur Einführung dieser Vorschrift in der ab dem 16. Dezember 2020 geltenden Fassung heißt es nämlich:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_12

„Bei den Regeln zur Maskenpflicht wird durch die Änderungen zum 15. Dezember 2020 lediglich eine Befreiung in bestimmten Prüfungssituationen mit Mindestabstand ermöglicht (Hervorhebung des Gerichts)“

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_13

Zuständig für die Frage, ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulässt, dürfte – mangels einer anderen Regelung in der CoronaSchVO – die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde sein.

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Eine solche Einzelfallentscheidung wurde hier – bisher – ersichtlich nicht getroffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorliegenden Rechtschutzes hier nicht geboten.

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Rechtsmittelbelehrung:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_15

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_16

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_17

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_18

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_19

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_20

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_21

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_22

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_23

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2021-03-31/7-l-677-21#rd_24

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.