Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2006

VG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.2006 – 13 L 1429/06

ECLI:DE:VGD:2006:0830.13L1429.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in eine der fünf zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (g. D.) im Bereich des Landesbetriebs N Nordrhein-Westfalen zu befördern, solange über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe§

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Der am 18. Juli 2006 bei Gericht gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_1

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den freien Beförderungsdienstposten nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht das Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses entgegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_2

Dies betrifft zunächst die fehlende ausdrückliche Bewerbung des Antragstellers auf den hier streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten. Deren Fehlen stellt die Anerkennung eines schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Fall nicht in Frage. Nach Auskunft des Landesbetriebs N (Landesbetrieb) bedarf es nach der dortigen ständigen Praxis für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsdienstposten keiner förmlichen Bewerbung. Vielmehr wird, soweit ein Auswahlverfahren eingeleitet wird, von einer konkludenten Bewerbung der in Betracht kommenden Beamten in allen Betriebstellen ausgegangen und werden diese automatisch am Auswahlverfahren beteiligt. Ob eine solche Verfahrensweise grundsätzlich zulässig ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls steht das Fehlen einer ausdrücklichen Bewerbung vor diesem Hintergrund dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_3

Ebenfalls lässt die fehlende Übermittlung einer Konkurrentenmitteilung durch den Landesbetrieb an den Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_4

Das von dem Antragsteller geschilderte Procedere dürfte zur Wahrung des Prinzips der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 7 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) erfordern, dass tatsächlich alle Beamten, deren Beförderung unter dienstrechtlichen Gesichtpunkten möglich ist, einbezogen werden. Damit ist zur Erfüllung der Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG an alle einbezogenen und bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigten Beamten eine Konkurrentenmitteilung zu erteilen. Soweit dies im Falle des Antragstellers aufgrund seiner im Vergleich zum Beigeladenen um zwei Punkte schlechteren Gesamtnote nicht erfolgt ist, dürfte diese Verfahrensweise gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Dies kann aber die Rechtsschutzmöglichkeiten zu Lasten des Antragstellers nicht beeinträchtigten, insbesondere da die Auswahlentscheidung getroffen und der Personalrat beteiligt worden ist. Insoweit dürfte die üblicherweise als Rechtsschutz eröffnend geforderte Konkurrentenmitteilung lediglich eine bloße Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung nach außen darstellen.

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Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2006 - 13 L 2389/05 -.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_5

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist auch nicht in Frage gestellt, weil der Antragsteller - soweit ersichtlich - noch keinen Widerspruch gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung vom 12. Juli 2006 eingelegt hat. Davon abgesehen, dass möglicherweise bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Juli 2006 gegen die ihn nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung ein konkludenter Widerspruch gegen die Beurteilung zu sehen sein könnte, kann die Widerspruchserhebung jedenfalls noch fristwahrend erfolgen. Denn die Widerspruchserhebung ist noch möglich, da keine Anhaltspunkte für den Eintritt der Verwirkung dieses Rechts vorliegen.

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Der Antrag ist auch begründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_7

Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Beförderungsstelle so bald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.

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Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_8

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Es ist damit eine Entscheidung zu treffen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber richtet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_9

Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_10

Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig zu Stande gekommen ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_11

Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in aller Regel Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller ist in seiner dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 12. Juli 2006 mit „ 3 Punkte" (= entspricht voll den Anforderungen) beurteilt worden. Demgegenüber hat der Beigeladene in seiner dienstlichen Beurteilung unter dem gleichen Datum für den selben Beurteilungszeitraum die Gesamtnote „5 Punkte" (= übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) erhalten. Beide Beurteilungen beruhen auf den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen" (BRL), Runderlass vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. 203034, 2003.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_12

Auf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner, der die genannten Beurteilungen nach eigenen Angaben als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herangezogen hat, jedoch in der Auswahlentscheidung nicht (allein) stützen. Er hat damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

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1. Bereits die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juli 2006 erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_13

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers dürfte rechtswidrig sein, da sie einen „fiktiven" Teil enthält. Dies ist der Fall, soweit sie nach Angaben des Landesbetriebs im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 und nach der Stellungnahme des Erstbeurteilers, Herrn L, vom 17. Juni 2005 eine fiktive Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers für die Zeit der Freistellung für die Personalratstätigkeit vornimmt. Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist aber allein das Verhalten, die Tätigkeit und der Arbeitserfolg des Beamten in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum und bezogen auf seine konkrete beamtenrechtliche Verwendung. Dies schließt eine fiktive Beurteilung für Zeiten der Freistellung aus.

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Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 B 91.835 -, Schütz, Entscheidungssammlung, D IV 1 Nr. 54.

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Eine unter Umständen erforderliche Nachzeichnung (vgl. Nummer 2) darf daher nicht im Rahmen einer Beurteilung erfolgen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_14

Vielmehr unterliegen die Anteile, in denen der Antragsteller für die Personalratstätigkeit im Beurteilungszeitraum freigestellt war, überhaupt nicht der dienstlichen Beurteilung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_15

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1WB 160/90 -, BVerwGE 93, 188; Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 3. Auflage, Rn. 101.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_16

Dies betrifft hier den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 15. Juni 2005, in dem der Antragsteller als Personalratsvorsitzender vollständig freigestellt war und auch keinen Dienst für den Antragsgegner erbracht hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_17

Im Übrigen ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller trotz Freistellung überhaupt dienstlich beurteilt wurde. Eine dienstlich Beurteilung muss nämlich nur dann unterbleiben, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum gänzlich freigestellt ist,

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vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Richter und Beamten, Rn. 358 Fn. 37,

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oder nur noch nicht mehr repräsentative Teilleistungen erbracht werden können.

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Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR 1993, 85.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_18

Vorliegend ist eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden, da der Antragsteller im Zeitraum vom 16. Juni 2005 bis zum 31. März 2006, und damit in einem Zeitraum von fast 1/3 des Beurteilungszeitraums, ohne Freistellung vollzeitig im Dienst des Antragsgegners stand.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_19

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - veröffentlich in JURIS für eine Freistellung von bis zu 70 %; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2003 - 7 AZR 334/02 - PersV 2004, 69, für eine Lehrerin, die für 23 von 27 Unterrichtsstunden (= ca. 85 %) befreit war; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, veröffentlicht in JURIS mit einer Freistellung für 25 von 36 Monaten; ebenfalls Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310 bei einer Freistellung von 6/7.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_20

Dem steht auch nicht Ziffer 4.3.2.4 der BRL entgegen, weil die dortige Regelung lediglich Beamte betrifft, die außerhalb der Regelbeurteilung (vor einer Freistellung und nach wenigsten 18 Monaten Dienstzeit seit der letzten Beurteilung) beurteilt werden sollen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_21

Die Beurteilung stößt jedoch wegen des Inhalts der vom Antragsteller gerügten Aufgabenbeschreibung auf weitere rechtliche Bedenken. Diese enthält die Punkte:"1. Sachbearbeiter im Fachbereich 2.2 Waagen und Gewichte; 2. Abwesenheitsvertreter des Fachbereichsleiters 2.2; 3. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Personalrats vom 22. Juli 2001 gemäß Verfügung der Direktion vom 28. November 2001 (00.00-XXX-00) Freistellung zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben bis zum 15. Juni 2005 (00.00-XXX-00)." Unabhängig davon, ob die unter Ziffer 3 aufgenommen Beschreibung der Freistellung für die Personalratstätigkeit mit Nr. 5 der BRL in Einklang zu bringen ist, bringt die vom Antragsgegner vorgenommene Nummerierung nicht klar zum Ausdruck, dass es sich bei der unter Ziffer 3. genannten Tätigkeit um eine solche handelt, die nicht der Leistungsbeurteilung unterliegt. Dies ist jedoch erforderlich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_22

Die Aufgabenbeschreibung ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Hier sind grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen hat.

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Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_23

Soweit - wie vorliegend - eine vollständige Freistellung eines Personalratsmitglieds für nicht unerhebliche Teile des Beurteilungszeitraums erfolgt, dürfte in einer dienstlichen Beurteilung die Nennung der Personalratstätigkeit als Grund der Freistellung zur Beschreibung der Grenzen des tatsächlichen Umfangs der zu beurteilenden Leistungen wohl unumgänglich sein.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_24

In diesem Sinne auch Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358, vgl. dort auch Fn. 38; Bieler, a.a.O, Rn. 54 und Rn. 88 a.E.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 TZ 3188/01 -, NVwZ 2002, 876.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_25

In dieser Konstellation gilt deshalb anderes als in den Fällen, in denen keine Freistellung erfolgt, und daher kein unmittelbarer Bezug zwischen Personalratstätigkeit und geschuldeter Dienst- oder Arbeitsleistung besteht und daher eine Erwähnung der Personalratstätigkeit in der Regel unterbleiben muss.

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Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR 1993, 85.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_26

Soweit bei Arbeitszeugnissen von Arbeitnehmern zur Wahrung von der entsprechenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote noch weitergehende Zurückhaltung gefordert wird,

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vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992, a.a.O.,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_27

kann dies für Beamte wegen der unter Nummer 2. dargelegten weitergehenden Anforderungen an eine Auswahlentscheidung, die eine zwingenden Kenntnis der Personalratstätigkeit durch die auswählende Stelle voraussetzen, trotz der für die Beamten parallelen Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 2 2. Alt des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) und des - unmittelbar für die Länder geltenden - § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), die beide eine Benachteiligung oder Begünstigung von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung untersagen, nur eingeschränkte Geltung verlangen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_28

Die vom Landesbetrieb vorgenommene Nummerierung erweist sich als bedenklich, weil sie in dieser Form nicht die Grenzen des Beurteilungsgegenstandes bzw. -zeitraums umreißt, sondern die Personalratstätigkeit gleichwertig neben die unter 1. und 2. genannten Aufgaben des Antragstellers stellt. Soweit sie in der dienstlichen Beurteilung überhaupt Erwähnung findet, darf jedoch kein Zweifel entstehen, dass sie nicht - auch nicht positiv unter dem Gesichtspunkt „sozialen Verhaltens" - gewürdigt worden ist.

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Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_29

2. Die Auswahlentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil der Antragsgegner diese vorliegend nicht allein auf die letzte dienstliche Beurteilung stützen durfte. Diese stellt im Falle des Antragstellers keine ausreichende Tatsachengrundlage dar.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_30

Im Falle der Beteiligung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung an einem Stellenbesetzungsverfahren sind das Erfordernis, dass der vorzunehmende Qualifikationsvergleich auf einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage zu erfolgen hat, und das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot in geeigneter Weise in Einklang zu bringen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_31

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 2496/03 -, Schütz, Entscheidungssammlung, A II 1.4 Nr. 125.

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Das Verfahren zur Verwirklichung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbotes liegt, insbesondere im Hinblick auf etwaige fehlende dienstliche Beurteilungen, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. In der Regel ist es in Fällen, in denen es wegen einer Personalratstätigkeit mangels beurteilungsfähiger Dienstzeiten an einer dienstlichen Beurteilung fehlt, sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Auswahlentscheidung eine fiktive Laufbahnnachzeichnung hinsichtlich des freigestellten Personalratsmitglieds vorzunehmen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_33

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2005, a.a.O., für einen Zeitraum vom 11 Jahren; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, BVerwGE 93, 188.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_34

Das gilt auch hier, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zu mehr als 2/3 des Zeitraums freigestellt war und insbesondere auch im vorhergehenden Beurteilungszeitraum bereits zu weiten Teilen wegen der Personalratstätigkeit freigestellt war.

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Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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in seinem Beschluss vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - veröffentlich in JURIS

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_35

es als fraglich erachtet, ob bereits ein hinsichtlich seiner durchschnittlichen Arbeitszeit (bis) zu 70 % freigestellter Personalratsvorsitzender aus Gründen des Benachteiligungsverbots grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus Anlass einer Bewerbung um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zusätzlich zu einer über die verbleibende dienstliche Tätigkeit gefertigten Beurteilung stets zwingend noch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung erfolgt,

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verneint im konkreten Fall von der Vorinstanz, VG Arnsberg, 27. Oktober 2005 - 2 L 644/05 -,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_36

jedoch konnte im entschiedenen Fall eine Fortschreibung zur Vermeidung einer Benachteiligung deswegen unterbleiben, weil der Beamte für die verbleibende dienstliche Tätigkeit die Spitzennote erhalten hatte.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_37

Eine solche Situation liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst getan hat, sondern während eines erheblichen Teils dieses Zeitraums aufgrund der Freistellung überhaupt keinen Dienst getan hat.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_38

Für eine Nachzeichnung in jedem Fall überwiegender Freistellung, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, veröffentlicht in JURIS, ebenfalls Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310.

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Überdies wurde der Antragsteller nicht mit der Spitzennote beurteilt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_39

Damit hätte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung für den Antragsteller neben einer ordnungsgemäßen dienstlichen Regelbeurteilung ebenfalls eine ordnungsgemäße fiktive Fortschreibung des Werdegangs berücksichtigen müssen. Dies ist nicht in der erforderlichen Weise erfolgt. Zum einen konnte die Fortschreibung aus den unter 1. genannten Gründen nicht im Rahmen der dienstliche Beurteilung erfolgen. Zum anderen stößt auch die Art und Weise der Nachzeichnung auf rechtliche Bedenken.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_40

Die Nachzeichnung muss im Vergleich mit solchen Beamtinnen und Beamten erfolgen, die nicht wegen Personalratstätigkeit vom Dienst freigestellt sind. Zwar steht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren, welche Vergleichsgruppe er für diese Betrachtung heranzieht.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_41

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 26/04 -, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160/90 -, BVerwGE 93, 188.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_42

Erforderlich ist jedoch die Heranziehung einer „vergleichbaren" Gruppe von Beamten. Demgemäss ist eine „Durchschnittbetrachtung" bezogen auf den Werdegang vergleichbarer, vor Beginn seiner Freistellung entsprechend beurteilter Beamtinnen und Beamter anzustellen,

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 B 1934/05 - a.a.O.,

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die dem selben Amt oder der gleichen Vergütungsgruppe angehören.

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Vgl. Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 46 Rn. 25a.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_43

Der Antragsgegner hat bei der Vergleichsgruppenbildung zur fiktiven Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers nach eigener Auskunft jedoch die Beamten Hoffmann und Schäfer nicht mit einbezogen, weil diese an der Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2003 nicht teilgenommen haben. Bei diesen Beamten handelt es sich jedoch um solche, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller nach A 12 befördert worden sind und damit um Beamte, die vor Beginn der Freistellung entsprechend beurteilt worden waren. Deren Nicht-Einbeziehung ist damit ermessensfehlerhaft, denn auf die Frage, ob diese (jetzt) Teil der Regelbeurteilungsrunde waren, kommt es nicht an.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_44

Im Übrigen ist eine Fortschreibung grundsätzlich sachgerecht, die von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand ausgeht und grundsätzlich annimmt, das das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter zu messen und entsprechend einzuordnen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_45

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 2496/03 -, a.a.O.; so auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_46

Es sei insoweit vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorhergehende dienstliche Beurteilung auf die der Antragsteller sich bezieht, soweit er eine „Abwertung" statt einer Fortschreibung rügt, noch im Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfolgte, so dass an die dort erbrachten Leistungen andere - niedrigere - Anforderungen anzulegen waren, als an eine Beurteilung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12. Damit kann hierin kein Anhaltspunkt für eine „Abwertung" bzw. für eine unzulässige Veränderung der angenommen Leistungen des Antragstellers gesehen werden.

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Da daneben bei einer Fortschreibung auch tatsächlich erbrachte Leistungen berücksichtigt werden müssen,

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Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, a.a.O.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_47

kommt es nicht darauf an, ob auf den Antragsteller der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2003 - 133 - Anwendung findet, denn dieser enthält keine vom Vorstehenden abweichende Anforderungen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_48

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass mit Blick auf seine Personalratstätigkeit Aussagen über seine Sozialkompetenz bzw. das Führungsverhalten aufgenommen werden. Eine wertende Einbeziehung seiner Betätigung ist ausgeschlossen, weil es sich dabei - wie vorstehend bereits dargestellt - um ein Engagement außerhalb des (unmittelbaren) dienstlichen Bereichs handelt und dieser nicht der dienstlichen Beurteilung unterfällt.

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Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_49

Abschließend sei klargestellt, dass eine in Abhilfe einer Beurteilungsrüge erfolgende Korrektur einer dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht durch handschriftliche Streichungen und Ergänzungen auf dem Dokument der alten, angegriffenen Beurteilung erfolgen kann, da eine solche Verfahrensweise die mit Erfolg beanstandeten Elemente weiter erkennen lässt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_50

3. Die vorgenannten Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten Anforderungen kausal, da bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Basis einer ordnungsgemäßen Beurteilung und Fortschreibung des Werdegangs trotz des bisherigen Notenunterschieds nicht unmöglich erscheint, dass diese zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-08-30/13-l-1429-06#rd_52

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens den halben Auffangwert angesetzt und folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dieser auch anzulegen ist, wenn mehrere Stellen frei gehalten werden.