Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 23.07.2026 – 6 V 1414/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1414/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 35.976,78 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Freihaltung der zum 01.07.2026 ausgeschriebenen Stelle des:der Oberbürgermeister:in (w/m/d) der Seestadt Bremerhaven.
Die Stelle ist als Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren ausgestaltet und nach Besoldungsgruppe B 8 vergütet. Der oder die Oberbürgermeister:in ist Mitglied und Vorsitzende:r des Magistrats sowie Dienstvorgesetzte:r der städtischen Bediensteten. Das zu leitende Dezernat umfasst rund 850 Mitarbeitende und beinhaltet insbesondere die Magistratskanzlei, die Ortspolizeibehörde, das Personalamt, das Bürger- und Ordnungsamt sowie weitere Organisationseinheiten. Zu den Kernaufgaben gehören die Leitung und Beaufsichtigung der Gesamtverwaltung, die strategische Weiterentwicklung des Dezernats, die Führung der Mitarbeitenden sowie die Entwicklung und Fortschreibung strategischer Zielsetzungen im Zusammenwirken mit der Politik. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Nach der Ausschreibung besteht aufgrund der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD, CDU und FDP ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion.
Als fachliche Anforderungen nannte die Ausschreibung insbesondere eine mehrjährige Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations- , Personal- und Projektverantwortung, Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen sowie mit kommunal- oder landespolitischen Gremien. Daneben wurden ausgeprägte Führungs-, Kommunikations- und Sozialkompetenz, wirtschaftliches Verständnis, Bürgernähe, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen sowie analytische Fähigkeiten und Gestaltungswille erwartet.
Mit Beschluss vom 20.01.2026 beschloss der Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (im Folgenden: Ausschuss) für die zu besetzende Stelle eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds als Oberbürgermeister:in die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung unter Verwendung des anliegenden Ausschreibungstextes und beauftragte den Magistrat mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens. Die überregionale Ausschreibung der Stelle erfolgte ab dem 24.01.2026 für die Dauer von drei Wochen.
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich 28 Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller und der Beigeladene. Der geborene Antragsteller absolvierte ein
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität , legte das erste und zweite juristische Staatsexamen ab und promovierte im Bereich des Versicherungsrechts. Derzeit ist er als Syndikus und Leiter der Rechtsabteilung eines mittelständischen Konzerns tätig. Parallel dazu führt er seit 2020 eine eigene Kanzlei und ist dort als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Zuvor war er Justiziar eines internationalen Schifffahrtskonzerns, lehrte mehrere Jahre als Hochschuldozent im Wirtschaftsrecht und veröffentlichte mehrere Fachaufsätze. Der geborene Beigeladene ist Mitglied der SPD und gegenwärtig Stadtrat für Soziales, Arbeit, Jugend und Familie beim Magistrat der Stadt Bremerhaven. Zuvor gehörte er der Bremischen Bürgerschaft an und war dort stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion sowie Mitglied verschiedener Ausschüsse und Deputationen. Von März 2021 bis März 2022 war er stellvertretender Vorstandsvorsitzender der in Bremen. In den Jahren 2010 bis 2019 bekleidete der Beigeladene das Amt des Senators für Wirtschaft und Häfen sowie für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und war in dieser Funktion zugleich stellvertretendes Mitglied des Bundesrates. Während dieser Zeit gehörte er unter anderem dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit sowie zahlreichen Aufsichtsräten öffentlicher und privater Unternehmen an, teilweise als Vorsitzender. Seit 2015 ist er zudem Mitglied des Verwaltungsrats und Kreditausschusses der . Bereits zuvor war er seit 1999 – mit Unterbrechungen – Mitglied der Bremischen Bürgerschaft und dort unter anderem stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion. Zwischen 2005 und 2007 war er als freiberuflicher Kommunikationsberater tätig. Von 1995 bis 2005 studierte der Beigeladene Kulturgeschichte Osteuropas, Geschichte und Philosophie an der Universität . Daneben absolvierte er eine Ausbildung zum PR- Berater . Im Jahr 2021 schloss er ein Masterstudium „Organisational Communications“ (M.Sc.) an der erfolgreich ab.
Mit Beschluss vom 17.03.2026 beschloss der Ausschuss zunächst, lediglich den Beigeladenen und einen weiteren Bewerber zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss einzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zum Thema „Welche Vorstellung für die Zukunft der Stadt Bremerhaven verfolgen Sie mit Ihrer Bewerbung und mit welchen Maßnahmen wollen Sie diese erreichen?“ zu halten. Die SPD-Fraktion beantragte am 23.03.2026 die Einberufung einer Sondersitzung mit dem Gegenstand der erneuten Befassung des Ausschusses mit der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Vorstellungsgespräche für das Amt der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. Mit Beschluss vom 31.03.2026 hob der Ausschuss den Beschluss vom 17.03.2026 auf und beschloss nunmehr, alle im Verfahren zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss einzuladen und zu bitten, einen Kurzvortrag zur Fragestellung „Welche Vorstellungen für die Zukunft der Stadt
Bremerhaven verfolgen Sie mit Ihrer Bewerbung und mit welchen Maßnahmen wollen Sie diese erreichen?" zu halten. Mit weiterem Beschluss vom 16.04.2026 wurde der Beschluss vom 31.03.2026 klarstellend aufgehoben und der Ausschuss beschloss alle Bewerberinnen und Bewerber – sofern diese ihre Bewerbung bis zum 31 .03.2026 noch nicht zurückgezogen haben – zu einer Vorstellung vor dem Ausschuss einzuladen und zu bitten einen Kurzvortrag zu den zuvor genannten Fragestellungen zu halten. Die Vorstellungsgespräche sollten am 20. und 21.04.2026 stattfinden.
Nachdem 14 Bewerber:innen ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, stellten sich am 20.04.2026 sechs Bewerber:innen und am 21. April 2026 weitere sechs Bewerber:innen – darunter der Antragsteller und der Beigeladene – in zwei nichtöffentlichen Sondersitzungen vor. Zwei weitere Bewerber:innen sagten ihren Vorstellungstermin ab, hielten ihre Bewerbung jedoch aufrecht. Der Ausschuss nahm die Vorstellungen zur Kenntnis und beschloss mit Beschlüssen vom 20. und 21.04.2026, alle im Verfahren verbliebenen Bewerber:innen der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorzuschlagen.
Am 07.05.2026 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl den Beigeladenen als hauptamtliches Magistratsmitglied für die Stelle des Oberbürgermeisters mit 28 Stimmen. Der Antragsteller erhielt neun Stimmen.
Mit Schreiben vom 08.05.2026 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein anderer Bewerber von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden sei. Über den hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Am 07.05.2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag auf vorläufige Freihaltung der Stelle des Oberbürgermeisters gestellt. Er macht geltend, das der Wahl des Oberbürgermeisters zugrunde liegende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren leide an einer Vielzahl von Verfahrens- und Rechtsfehlern, die sowohl seine aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Rechtsposition als Bewerber als auch die Rechtmäßigkeit der Wahlentscheidung insgesamt verletzten.
Bereits die Stellenausschreibung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Das ausgeschriebene Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven sei ein herausgehobenes kommunales Spitzenamt der Besoldungsgruppe B 8, das sowohl hinsichtlich seiner Leitungsverantwortung als auch seiner verfassungsrechtlichen Stellung höchste Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Führungserfahrung und persönliche Eignung der Bewerber stelle. Diesem Umstand werde das von der Antragsgegnerin festgelegte Anforderungsprofil nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe die
Zugangsvoraussetzungen für das Amt in einer Weise abgesenkt, die mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Das Anforderungsprofil beschränke sich im Wesentlichen auf allgemeine und weit gefasste Anforderungen, die von einer Vielzahl von Bewerbern erfüllt werden könnten. Demgegenüber fehle es an solchen qualifikationsbezogenen Mindestanforderungen, die der besonderen Bedeutung des Amtes eines Oberbürgermeisters einer Großstadt entsprächen und geeignet wären, den Kreis der ernsthaft in Betracht kommenden Bewerber bereits im Vorfeld auf diejenigen Personen zu beschränken, die aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn und Führungserfahrung für ein Amt dieser Wertigkeit objektiv in Betracht kämen. Das Anforderungsprofil müsse sich an den objektiven Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes orientieren und dürfe insbesondere nicht in der Weise abgesenkt werden, dass Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen würden, die nach der Wertigkeit des Amtes ersichtlich nicht zum Kreis der ernsthaft geeigneten Kandidaten gehörten. Anderenfalls verliere das Anforderungsprofil seine Auslesefunktion und werde seiner Aufgabe, den Leistungsvergleich auf einen nach objektiven Kriterien vorqualifizierten Bewerberkreis zu beschränken, nicht gerecht. Erforderlich wäre zumindest das Qualifikationserfordernis der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Statusamt. Indem die Antragsgegnerin diese Anforderungen im Vergleich zu der früheren Stellenausschreibung aus dem Jahr 2010 abgesenkt habe, habe sie den Bewerberkreis durch die Ausgestaltung der Ausschreibung gezielt unzulässig erweitert. Die spätere Zulassung sämtlicher Bewerber zum weiteren Verfahren sei lediglich die konsequente Folge dieses bereits in der Stellenausschreibung angelegten Fehlers. Das gesamte Auswahlverfahren leide daher von Beginn an an einem strukturellen Mangel.
Auch die Art des Ausschreibungsmediums sei unzureichend. Er habe die Anzeige in der „ZEIT“ gefunden. Hierbei handele es sich um ein Medium mit bekanntlich linker politischer Schlagseite. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausschreibung auch einem nicht linken Publikum bundesweit über eine Tageszeitung zugänglich veröffentlicht worden sei.
Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, die vom Bundesverwaltungsgericht für kommunale Wahlbeamte auf Zeit anerkannten Einschränkungen des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatzes der Bestenauslese seien auf die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven nicht übertragbar. Zur Begründung macht er geltend, das Amt des Oberbürgermeisters nehme aufgrund der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Stadt Bremerhaven eine bundesweit einzigartige Sonderstellung ein. Anders als in anderen Kommunen werde der Oberbürgermeister nicht unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt und verfüge zudem im Verhältnis zur Stadtverordnetenversammlung über keine eigenständige Kontroll- oder
Vertretungsfunktion. Seine Aufgaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Leitung der Verwaltung und die Mitarbeit im Magistrat. Eine mit anderen kommunalen Wahlämtern vergleichbare demokratische Legitimation oder politische Funktion bestehe deshalb nicht. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall daher nicht übertragbar. Vielmehr sei die Besetzung des Amtes uneingeschränkt an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Bestenauslese zu messen.
Weiter beanstandet der Antragsteller die Behandlung der eingegangenen Bewerbungen. Der Ausschuss für die Vorbereitung der Wahl des Oberbürgermeisters habe die eingegangenen Bewerbungen nicht anhand der in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen geprüft. Insbesondere sei unterblieben, diejenigen Bewerberinnen und Bewerber bereits im Vorfeld auszuschließen, welche die zwingenden formellen oder materiellen Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllten. Der Ausschuss habe vielmehr sämtliche Bewerbungen – mit Ausnahme eines lediglich unter datenschutzrechtlichem Vorbehalt behandelten Bewerbers – ohne erkennbare Prüfung dem weiteren Verfahren zugeführt und schließlich sämtlichen 14 verbliebenen Bewerbern die Teilnahme an der Wahl ermöglicht. Eine unterschiedslose Zulassung sämtlicher Bewerber verletze die Chancengleichheit der tatsächlich qualifizierten Bewerber.
Der Antragsteller macht ferner geltend, der Beigeladene erfülle – im Gegensatz zu ihm – das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht. Insbesondere fehle es ihm an der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und Projektverantwortung. Wahlämter und politische Spitzenpositionen seien hierfür nicht ausreichend. Da der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht erfülle, hätte er nicht in die Auswahl einbezogen und erst recht nicht zur Wahl vorgeschlagen werden dürfen.
Der Antragsteller rügt ferner, der Ausschuss habe keine rechtlich gebotene Vorauswahl vorgenommen. Die Bewerbervorstellungen seien lediglich „zur Kenntnis genommen” worden, ohne dass eine dokumentierte Auswahlentscheidung erfolgt sei. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hätten deshalb über sämtliche Bewerber abstimmen können, obwohl einzelne Bewerber bereits aus Rechtsgründen vom weiteren Verfahren hätten ausgeschlossen werden müssen.
Zudem sei das Auswahlverfahren insgesamt unzureichend dokumentiert worden. Es fehle an nachvollziehbaren Auswahlvermerken und einer schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Auswahlüberlegungen. Ohne eine solche Dokumentation sei weder eine
gerichtliche Kontrolle noch eine Überprüfung der Einhaltung des Leistungsgrundsatzes möglich. Ferner lägen verschiedene Verfahrens- und Dokumentationsmängel im Zusammenhang mit den Ausschusssitzungen vor.
Auch die Durchführung der Bewerbervorstellungen am 20. und 21. April 2026 sei rechtsfehlerhaft. Der Antragsteller macht geltend, die vollständige Nichtöffentlichkeit dieser Sitzungen verletze den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit. Bewerbervorstellungen für das Amt des Oberbürgermeisters seien Teil der demokratischen Willensbildung und dürften deshalb grundsätzlich nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die von der Antragsgegnerin angeführten datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigten den Ausschluss der Öffentlichkeit nach seiner Auffassung nicht, zumal von den Bewerbern Einverständniserklärungen zur Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt worden seien. Zulässig wäre allenfalls gewesen, die eigentliche interne Beratung über die Bewerber in einem gesonderten nichtöffentlichen Sitzungsteil durchzuführen. Die Nichtöffentlichkeit habe sich zudem konkret auf die Chancengleichheit der Bewerber ausgewirkt. Insbesondere sei der schließlich gewählte Bewerber den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in Bremerhaven bereits weithin bekannt gewesen, während auswärtige Bewerber ihre Eignung nicht in vergleichbarer Weise öffentlich hätten darstellen können. Eine öffentliche Vorstellung mit anschließender Berichterstattung hätte demgegenüber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen. Darüber hinaus beanstandet der Antragsteller die organisatorische Durchführung der Bewerbervorstellungen. Diese seien an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils bereits in den Vormittagsstunden durchgeführt worden. Da das Mandat der Stadtverordneten ehrenamtlich ausgeübt werde, hätten zahlreiche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung aus beruflichen Gründen an den Vorstellungen ganz oder teilweise nicht teilnehmen können. Dies habe zur Folge gehabt, dass die spätere Wahlentscheidung nicht auf einer einheitlichen Informationsgrundlage beruht habe. Der Ausschuss hätte die Gespräche auf mehrere Sitzungstage verteilen und jeweils in den Nachmittagsstunden durchführen müssen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen zum Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers in sämtlichen Punkten entgegen.
Hinsichtlich des Ausschreibungsmediums trägt sie vor, die Stellenausschreibung sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Sie sei sowohl auf der Internetseite der Stadt Bremerhaven als auch im Stellenmarkt der ZEIT erschienen und habe sich ausdrücklich an interne wie externe Bewerberinnen und Bewerber gerichtet. Der Einwand des Antragstellers, die Veröffentlichung in der ZEIT habe wegen deren vermeintlich linksgerichteter Ausrichtung gezielt bestimmte Bewerber angesprochen oder andere abgeschreckt, sei unbegründet. Die ZEIT sei ein bundesweit anerkanntes Leitmedium mit überregionalem Stellenmarkt; zudem habe sich der Antragsteller selbst auf die dort veröffentlichte Ausschreibung beworben, sodass er eine abschreckende Wirkung nicht mit Erfolg geltend machen könne.
Auch das vom Antragsteller beanstandete Anforderungsprofil sei rechtmäßig. Bei dem Amt der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters handele es sich um ein laufbahnfreies Wahlbeamtenamt, für das der Gesetzgeber keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen normiert habe. Die Ausschreibung habe deshalb zulässigerweise auf Erfahrungen in leitenden Funktionen, in öffentlichen Verwaltungen sowie in politischen Gremien abgestellt. Diese Anforderungen seien hinreichend bestimmt, objektiv überprüfbar und durch das Anforderungsprofil des Amtes sachlich gerechtfertigt gewesen. Anders als der Antragsteller meine, sei weder eine Befähigung zum Richteramt noch ein juristisches Studium zwingende Voraussetzung. Ein sachlicher Grund für den Wegfall der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wie er bei der letzten Ausschreibung der Stelle des Oberbürgermeisters noch vorgelegen habe, liege darin, dass aktuell ein anderes hauptamtliches Magistratsmitglied über die Befähigung zum Richteramt verfüge, womit den Anforderungen der VerfBrhv genüge getan sei. Ebenso wenig habe die Formulierung des Anforderungsprofils dazu gedient, einen bestimmten Bewerber zu bevorzugen. Vielmehr entspreche sie den Anforderungen vergleichbarer Stellenausschreibungen für hauptamtliche Magistratsmitglieder.
Der Beigeladene erfülle sämtliche zwingenden Anforderungen der Ausschreibung. Er sei langjähriger Senator der Freien Hansestadt Bremen gewesen, habe mehrere Jahre der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven sowie der Bremischen Bürgerschaft angehört und sei seit über zwei Jahren hauptamtlicher Stadtrat für Soziales, Arbeit, Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven. Bereits dadurch verfüge er sowohl
über langjährige Führungserfahrung als auch über umfassende Erfahrungen in kommunalen Verwaltungen und politischen Gremien.
Der Antragsteller erfülle demgegenüber die zwingenden Anforderungen der Ausschreibung nicht. Seine Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der stelle keine Spitzenfunktion eines Unternehmens dar. Auch seine anwaltliche Tätigkeit weise keinen hinreichenden Bezug zu leitenden Funktionen in öffentlichen Verwaltungen oder zu kommunalpolitischen Gremien auf. Vielmehr ergebe sich aus seinem Internetauftritt ein Schwerpunkt im Wirtschafts- und Unternehmensrecht. Selbst die Berichterstattung der Nordsee-Zeitung habe festgestellt, dass ein kommunalpolitischer Bezug des Antragstellers nicht erkennbar sei. Bereits aus diesem Grund fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Soweit der Antragsteller den Hinweis auf das im Koalitionsvertrag vorgesehene Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion beanstande, sei auch dieser Einwand unbegründet. Der entsprechende Hinweis befinde sich seit Jahren in vergleichbaren Stellenausschreibungen. Sowohl das Verwaltungsgericht Bremen als auch das Oberverwaltungsgericht Bremen hätten hierin bislang keinen rechtlichen Mangel gesehen. Der Hinweis stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar und sei weder hervorgehoben noch geeignet gewesen, Bewerber von einer Bewerbung abzuhalten. Im Übrigen könne sich der Antragsteller nicht auf eine etwaige Abschreckung Dritter berufen, sondern lediglich eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Ebenso wenig lasse sich aus der Nominierung des Beigeladenen durch die SPD-Fraktion oder aus öffentlichen Äußerungen einzelner Beteiligter eine unzulässige Vorfestlegung der Auswahlentscheidung herleiten. Die Antragsgegnerin habe weder Einfluss auf parteiinterne Nominierungen noch auf deren öffentliche Bekanntgabe gehabt. Maßgeblich sei allein die spätere geheime Wahl in der Stadtverordnetenversammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe die politische Vorfestlegung einer Mehrheitsfraktion keine institutionelle Befangenheit des Wahlorgans. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtverordneten ihr freies Mandat nicht ausgeübt hätten, bestünden nicht.
Auch die Rüge einer unzureichenden Dokumentation greife nicht durch. Eine Auswahlentscheidung sei am 17.03.2026 gerade nicht getroffen worden; der damalige Beschluss sei später aufgehoben worden. Im Übrigen unterliege die eigentliche Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung als demokratisch legitimierte Wahl keiner inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle und bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner schriftlichen Begründung. Der Vortrag des Antragstellers zu einer fehlerhaften Befassung des Ausschusses mit den Bewerbungen sei
ebenfalls unbegründet. Zwar sei zunächst beschlossen worden, lediglich zwei Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dieser Beschluss sei jedoch aufgehoben worden. Anschließend seien sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung nicht zurückgezogen hätten, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Dass der frühere Beschluss öffentlich bekannt geworden sei, sei zwar bedauerlich, beruhe jedoch nicht auf einem Verhalten der Antragsgegnerin. Ein Vorteil für einzelne Bewerber sei dadurch nicht entstanden.
Auch die Durchführung der Vorstellungsgespräche unter Ausschluss der Öffentlichkeit sei rechtmäßig gewesen. Die Gespräche hätten lediglich vorbereitenden Charakter gehabt; die eigentliche Wahlentscheidung sei anschließend in öffentlicher Sitzung erfolgt. Zudem seien in Vorstellungsgesprächen regelmäßig personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen zu erörtern, deren Schutz den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertige. Der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Darüber hinaus habe die Öffentlichkeit bereits durch die öffentliche Wahl sowie die mediale Berichterstattung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über die Bewerber zu informieren. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz annähme, wären hiervon jedenfalls keine Rechte des Antragstellers betroffen gewesen, weil sämtliche verbliebenen Bewerber zu den Gesprächen zugelassen worden seien.
Die vom Antragsteller beanstandeten Ladungsfristen seien eingehalten worden. Die Mitglieder des Ausschusses seien rechtzeitig eingeladen worden; sämtliche Sitzungsunterlagen und Zeitpläne hätten spätestens seit dem 10.04.2026 vorgelegen. Dadurch habe ausreichend Gelegenheit bestanden, sich auf sämtliche Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Unterschiede in der Dauer einzelner Vorstellungsgespräche beruhten allein darauf, dass der Beigeladene die vorgesehene Redezeit vollständig ausgeschöpft und aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit für die Stadt Bremerhaven umfangreicher befragt worden sei. Daraus könne nicht auf eine intensivere Vorbereitung oder eine Vorfestlegung zugunsten des Beigeladenen geschlossen werden. Auch der Umstand, dass nicht durchgängig sämtliche Stadtverordneten an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen hätten, sei für die Chancengleichheit des Antragstellers unerheblich. Vertreter nahezu aller Fraktionen hätten an den Gesprächen teilgenommen. Soweit ein Vertreter der Fraktion BÜNDNIS 90/GRÜNE + P lediglich das Gespräch des Beigeladenen verfolgt habe, komme dem keine Bedeutung zu, da die Fraktion die Wahl unabhängig von den Bewerbervorstellungen insgesamt abgelehnt habe.
Soweit der Antragsteller beanstande, dass sämtliche Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden seien, könne er hieraus ebenfalls nichts herleiten. Zum einen erfülle er selbst die zwingenden Anforderungen der Ausschreibung nicht; zum anderen erfülle der gewählte Beigeladene diese Anforderungen vollständig. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei deshalb ausgeschlossen.
Schließlich sei auch die Wahl insgesamt nicht zu beanstanden. Die Stadtverordneten seien umfassend über sämtliche Bewerber informiert worden und hätten Zugang zu den vollständigen Bewerbungsunterlagen gehabt. Ihnen sei der Grundsatz der Bestenauslese bewusst gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht habe, lägen nicht vor. Selbst wenn der Antragsteller sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfüllt hätte, unterläge die eigentliche Entscheidung des demokratisch legitimierten Wahlorgans darüber, welcher geeignete Bewerber gewählt werde, nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle. Aus diesem Grund fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch; der Antrag sei daher abzulehnen.
Der Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der das Auswahlverfahren betreffenden Sachakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden.
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter dürfen danach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes gerichtlich einfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09, juris Rn. 14). Demnach besitzt Art. 33 Abs. 2 GG eine objektiv-rechtliche Dimension, gewährt aber auch ein grundrechtsgleiches Recht, das sich vor allem durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens verwirklicht (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15, juris Rn. 17).
Der dargestellte Bewerbungsverfahrensanspruch gilt grundsätzlich auch für die Besetzung kommunaler Wahlbeamtenstellen. Allerdings ist hierbei den Besonderheiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses Rechnung zu tragen. Art. 33 Abs. 5 GG und das Berufsbeamtentum sind ihrem Leitbild nach auf das Lebenszeitbeamtenverhältnis ausgerichtet. Hiervon stellt das Beamtenverhältnis auf Zeit eine verfassungsrechtlich anerkannte Ausnahme dar (BVerfG, Beschl. v. 28.05.2008 – 2 BvL 11/07, juris, Rn. 40). Eine anerkannte Ausnahme ist u. a. der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit. Seine Stellung wird durch seine politische Funktion charakterisiert, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll. Die kommunalen Wahlbeamten nehmen innerhalb der Gruppe der Beamten auf Zeit eine besondere Stellung ein. Der Wahlakt als Akt demokratischer, periodisch zu erneuernder Willensbildung ist das bestimmende Sachmerkmal, das den kommunalen Wahlbeamten - Bürgermeister, Landrat oder auch Beigeordneter - von dem Normalfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit unterscheidet (BVerfG, Beschl. v. 24.04.2018 - 2 BvL 10/16, juris Rn. 41 m. w. N.).
Diesen Besonderheiten ist auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht deshalb zwar auch bei der Besetzung kommunaler Wahlbeamtenstellen fort; seine Anforderungen beziehen sich jedoch auf das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Dieses ist nach sachlichen und einheitlichen Maßstäben auszugestalten und hat insbesondere die chancengleiche Behandlung sämtlicher Bewerber zu gewährleisten. Die eigentliche Wahlentscheidung als Akt demokratischer Willensbildung bleibt demgegenüber einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen (BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 12.24, juris Rn. 25).
Soweit der Antragsteller die Rechtsauffassung vertritt, die vom Bundesverwaltungsgericht für kommunale Wahlbeamte entwickelten Besonderheiten des Art. 33 Abs. 2 GG seien auf die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven wegen der kommunalverfassungsrechtlichen Ausgestaltung dieses Amtes nicht übertragbar, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte nicht an den konkreten Aufgaben- oder Kompetenzzuschnitt des jeweiligen Amtes, sondern an dessen Eigenschaft als kommunales Wahlamt. Maßgeblich ist, dass die Berufung des Amtsinhabers durch einen demokratischen Wahlakt eines kommunalen Wahlorgans erfolgt und das Beamtenverhältnis auf Zeit Ausdruck eines periodisch zu erneuernden demokratischen Willensbildungsprozesses ist. Gerade hierin liegt die Besonderheit kommunaler Wahlbeamter gegenüber den übrigen Beamtenverhältnissen. Diese Voraussetzungen liegen auch bei der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven vor. Der Oberbürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und wird von der Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl gewählt. Dass sich die kommunalverfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes von derjenigen anderer Länder unterscheidet, insbesondere weil der Oberbürgermeister nicht unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird oder einzelne Kontroll- und Vertretungsbefugnisse abweichend verteilt sind, lässt den Charakter des Amtes als kommunales Wahlamt unberührt. Die demokratische Legitimation des Amtes vermittelt sich – wie bei anderen mittelbaren Wahlämtern auch – durch die Wahlentscheidung des hierfür zuständigen kommunalen Vertretungsorgans. Andernfalls müsste für jede kommunalverfassungsrechtliche Besonderheit eines Landes oder einer Kommune ein eigener Prüfungsmaßstab entwickelt werden. Ein solcher Ansatz findet weder im Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 GG noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Grundlage. Die Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, dass die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven insoweit einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Beurteilung unterläge oder der Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG weitergehend zu gewährleisten wäre, als bei anderen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit.
2. Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Antragsteller eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei – wie aufgezeigt – allein das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Zu untersuchen ist insbesondere, ob dieses den Anforderungen der Chancengleichheit genügte, nach sachlichen und einheitlichen Maßstäben ausgestaltet war sowie die gesetzlichen und selbst gesetzten Verfahrensvorgaben eingehalten wurden. Unter Zugrundelegung dieses
Prüfungsmaßstabs erhebt der Antragsteller im Wesentlichen folgende Einwendungen gegen das Bewerbungs- und Auswahlverfahren:
a. Er macht zunächst geltend, das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil sei rechtsfehlerhaft ausgestaltet.
Das Anforderungsprofil konkretisiert den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und legt zugleich die Maßstäbe für das weitere Auswahlverfahren verbindlich fest (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, juris Rn. 32). An den Kriterien des Anforderungsprofils werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10, juris Rn. 13).
Der Antragsteller rügt im Kern, das streitgegenständliche Anforderungsprofil weise ein zu geringes Qualifikationsniveau auf. Vielmehr müssten aufgrund der besonderen Verantwortung des Amtes des Oberbürgermeisters mindestens die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2 – zweites Einstiegsamt – gefordert werden. Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Bereits § 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG stellt klar, dass kommunale Wahlbeamte auf Zeit nicht den laufbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst davon abgesehen, für dieses Amt eine bestimmte Laufbahnbefähigung vorzuschreiben. Eine entsprechende Anwendung laufbahnrechtlicher Qualifikationsanforderungen lässt sich weder dem Bremischen Beamtengesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG entnehmen. Der Umstand, dass es sich bei dem Amt des Oberbürgermeisters um ein herausgehobenes kommunales Spitzenamt handelt, rechtfertigt keine analoge Anwendung laufbahnrechtlicher Vorschriften. Eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan. Auch aus
Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Der Gleichheitssatz begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, für kommunale Wahlbeamtenstellen dieselben Qualifikationsanforderungen vorzusehen wie für laufbahngebundene Beamtenverhältnisse. Vielmehr trägt gerade § 7 Abs. 1 Satz 3 BremBG dem Umstand Rechnung, dass kommunale Wahlbeamte auf Zeit einen eigenständigen beamtenrechtlichen Status besitzen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es liege eine gezielte Absenkung des Anforderungsprofils vor, die ersichtlich dazu diene, einen bestimmten Bewerber – namentlich den Beigeladenen – in den Bewerberkreis einzubeziehen oder zu halten, verfängt auch dieser Einwand nicht. Wie bereits aufgezeigt, ist ein Anforderungsprofil insbesondere dann gerichtlich zu beanstanden, wenn es ohne sachlichen Bezug zum zu besetzenden Amt einzelne Bewerber gezielt bevorzugt oder benachteiligt oder konstitutive Anforderungen enthält, die nicht anhand objektiver Kriterien überprüfbar sind. Der Vorwurf eines personenspezifischen Zuschnitts des Anforderungsprofils betrifft damit grundsätzlich Fallgestaltungen, in denen das Anforderungsprofil den Bewerberkreis durch sachwidrige oder bewerberbezogene Anforderungen unzulässig verengt. Einen Rechtssatz dahingehend, dass der Dienstherr verpflichtet sei, den Bewerberkreis durch möglichst hohe Mindestqualifikationen einzugrenzen oder bestimmte laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorzusehen, gibt es indes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das Anforderungsprofil im vorliegenden Verfahren in sachwidriger Weise gerade auf den Beigeladenen zugeschnitten hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein personenspezifischer Zuschnitt setzt schon begrifflich voraus, dass das Anforderungsprofil durch besondere oder ungewöhnliche Anforderungen den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber auf eine bestimmte Person oder einen eng begrenzten Bewerberkreis verengt. Der Antragsteller beanstandet demgegenüber, dass zusätzliche Bewerber – nämlich der Beigeladene – einbezogen wurden. Bereits deshalb lässt sich aus seinem Vortrag ein allein auf den Beigeladenen zugeschnittenes Anforderungsprofil nicht herleiten. Vielmehr würde umgekehrt die vom Antragsteller geforderte Aufnahme weiterer zwingender Qualifikationsvoraussetzungen das Bewerberfeld verengen. Die gerichtliche Kontrolle hat aber nicht die “Optimierung” des Anforderungsprofils zum Gegenstand. Zu prüfen ist allein, ob sich die vom Dienstherrn festgelegten Anforderungen noch innerhalb seines Organisationsermessens halten und den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Letztlich ersetzt der Antragsteller den dem Dienstherrn zustehenden organisatorischen Gestaltungsspielraum durch seine eigene Vorstellung eines sachgerechten Anforderungsprofils. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, gerade die vom Antragsteller für
geboten erachteten Qualifikationsmerkmale festzulegen, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 GG noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen.
Auch der Vorhalt des Antragstellers, die Stellenausschreibung für die Wahl des Oberbürgermeisters aus dem Jahr 2010 habe zusätzlich die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 vorausgesetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend ist allerdings, dass ein entsprechendes Qualifikationserfordernis seinerzeit Bestandteil des Anforderungsprofils war. Hieraus folgt jedoch keine Bindung der Antragsgegnerin für spätere Ausschreibungsverfahren. Die Festlegung des Anforderungsprofils ist Ausfluss des dem Dienstherrn zustehenden Organisations- und Gestaltungsermessens. Dieses schließt die Befugnis ein, das Anforderungsprofil für zukünftige Stellenbesetzungen unter Berücksichtigung veränderter organisatorischer Vorstellungen oder einer geänderten Bewertung der Anforderungen anzupassen, sofern die Festlegung nicht der gezielten Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewerber dient. Eine Selbstbindung allein aufgrund einer früheren Stellenausschreibung besteht demgegenüber nicht. Dass die Antragsgegnerin das Anforderungsprofil im vorliegenden Verfahren in sachwidriger Weise abgesenkt oder gezielt auf den später ausgewählten Bewerber zugeschnitten hätte, ist nicht ersichtlich. Bereits die Ausschreibung aus dem Jahr 2010 verlangte lediglich allgemein die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, ohne zwischen erstem und zweitem Einstiegsamt zu unterscheiden. Zudem erfüllt der Beigeladene nach Aktenlage auch die Qualifikationsvoraussetzungen, die typischerweise den Zugang zur Laufbahngruppe 2 eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung des Anforderungsprofils gerade seiner Begünstigung diente oder andere geeignete Bewerber vom Verfahren ausschließen oder einbeziehen sollte, bestehen daher nicht.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (2 VR 1.13) geltend macht, das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, weil es nicht hinreichend am Statusamt des Oberbürgermeisters ausgerichtet sei, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Antragsteller misst der angeführten Entscheidung einen Aussagegehalt bei, den ihr nicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort lediglich klar, dass Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich das angestrebte Statusamt und nicht die konkrete Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass Bewerber allein deshalb vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil sie den besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens nicht entsprechen, obwohl sie für das angestrebte Statusamt geeignet sind. Aussagen darüber, welche fachlichen oder persönlichen Anforderungen der Dienstherr für ein bestimmtes Statusamt im Rahmen einer
Stellenausschreibung festzulegen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, dass für das Amt eines Oberbürgermeisters zwingend weitergehende oder höhere Qualifikationsanforderungen festzulegen wären. Der vom Antragsteller herangezogene Beschluss betrifft damit einen anderen rechtlichen Prüfungsgegenstand. Auch der weitere Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sachgerechten Bewertung von Dienstposten (BVerwG, Urteile vom 01.08.2019 – 2 A 3.18 – und vom 10.12.2020 – 2 A 2.20), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angeführten Entscheidungen betreffen die amtsangemessene Bewertung von Dienstposten sowie deren Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber weder die Bewertung eines Dienstpostens noch dessen statusrechtliche Zuordnung, sondern allein die Ausgestaltung des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung für ein kommunales Wahlamt. Aussagen darüber, welche Qualifikationsanforderungen der Dienstherr in einer solchen Ausschreibung zwingend vorzusehen hat, enthalten die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich das Anforderungsprofil auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil einzelne Anforderungskriterien nicht hinreichend bestimmt wären. Zwar müssen konstitutive Anforderungen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Vorgaben muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Stellenausschreibung jedoch. Die Begriffe der „mehrjährigen Berufserfahrung“, der „Spitzenfunktion“ sowie der Tätigkeit in „Wirtschaft oder Verwaltung“ sind aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Dass sie einer wertenden Betrachtung im Einzelfall bedürfen, nimmt ihnen nicht die erforderliche Bestimmtheit. Vielmehr handelt es sich um im Personal- und Auswahlwesen gebräuchliche Kriterien, deren Inhalt anhand des objektiven Sinns der Stellenausschreibung und des Aufgabenbildes des zu besetzenden Amtes ohne Weiteres erschlossen werden kann. Ein unzulässiger Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin wird hierdurch nicht eröffnet. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Anforderungsprofil auf unbestimmte Erfahrungs- oder Kenntnismerkmale abstellt, deren Erfüllung ohne vorgelagerte Bewertung des Dienstherrn nicht festgestellt werden kann (Hess. VGH, Beschl. v. 03.03.2016 – 1 B 1064/15, juris Rn. 11). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die in der Stellenausschreibung
verwendeten Begriffe knüpfen an objektiv überprüfbare berufliche Tätigkeiten und Funktionen an und können anhand des beruflichen Werdegangs und der ausgeübten Funktionen der Bewerber eigenständig überprüft werden.
Die Rechtsfehlerhaftigkeit des Anforderungsprofils ergibt sich letztlich auch nicht daraus, dass die Stellenausschreibung nach Auffassung des Antragstellers entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässigerweise den Nachweis einer Führungseignung verlange. Der Antragsteller verkennt insoweit bereits den Regelungsgehalt der Stellenausschreibung. Diese enthält weder ausdrücklich noch ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach die Anforderung, Bewerber müssten über eine besondere Führungseignung oder Führungskompetenz verfügen. Gefordert wird vielmehr eine mehrjährige Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und Projektverantwortung. Hierbei handelt es sich um objektiv feststellbare Tatsachen, deren Vorliegen anhand des beruflichen Werdegangs eines Bewerbers überprüft werden kann. Die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 (2 VR 3.25) betrifft demgegenüber einen anderen Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, dass Führungseignung als prognostisches Wertungsmerkmal nicht Gegenstand eines konstitutiven Anforderungsprofils sein darf, weil ihre Beurteilung dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt und sich nicht anhand objektiv überprüfbarer Kriterien im Sinne eines Ja-Nein-Schemas feststellen lässt (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 28 ff.)). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Ausschreibung verlangt keine prognostische Bewertung der Führungsqualitäten eines Bewerbers, sondern knüpft allein an objektiv nachprüfbare Merkmale seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit an. Dass eine Tätigkeit mit Organisations- , Personal- und Projektverantwortung regelmäßig auch Leitungserfahrung vermittelt, führt nicht dazu, dass die Stellenausschreibung den Nachweis einer Führungseignung im Sinne der genannten Rechtsprechung voraussetzt.
b. Der Antragsteller rügt ferner die Wahl des Ausschreibungsmediums. Nach seiner Auffassung genügte die Veröffentlichung nicht den Anforderungen an eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Ausschreibung. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die von der Antragsgegnerin gewählte Art der Ausschreibung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben (§ 10 Abs. 1 BremBG). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BremBG ist durch die Ausschreibung sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann. Ferner sollen nach § 10 Abs. 2 Satz
2 BremBGsollen Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsordnung A und vergleichbarer Ämter anderer Besoldungsordnungen überregional ausgeschrieben werden. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. Die Veröffentlichung erfolgte sowohl in den Printmedien Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung als auch überregional auf ZEIT Online sowie zusätzlich in den üblichen Internetportalen. Die Ausschreibung war damit ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst breiten und überregionalen Bewerberkreis zu erreichen. Soweit der Antragsteller geltend macht, insbesondere die Veröffentlichung auf ZEIT Online spreche überwiegend ein politisch links orientiertes Publikum an, vermag dies eine Verletzung des § 10 Abs. 2 BremBG nicht zu begründen. Maßgeblich ist nicht, welche politische Ausrichtung der Leserschaft eines einzelnen Mediums zugeschrieben wird, sondern ob die Gesamtheit der gewählten Veröffentlichungsmedien objektiv geeignet ist, einen möglichst breiten Kreis potentieller Bewerberinnen und Bewerber zu erreichen. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt keinen Anspruch auf eine Ausschreibung in Medien, die sämtliche politischen oder gesellschaftlichen Milieus gleichermaßen abbilden oder erreichen. Entscheidend ist allein die objektive Reichweite und Eignung der Ausschreibung, nicht die vom Antragsteller vermutete politische Zusammensetzung der jeweiligen Leserschaft. Hinzu kommt, dass der Antragsteller weder substantiiert dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die Wahl der Ausschreibungsmedien den Kreis der Bewerber tatsächlich beeinflusst oder geeignete Bewerber von einer Bewerbung abgehalten hätte.
c. Darüber hinaus sieht der Antragsteller in dem Hinweis auf das Vorschlagsrecht der SPD- Fraktion eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Aus Sicht der Kammer begegnet der Hinweis in der Ausschreibung keinen rechtlichen Bedenken.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht, dass politische Willensbildungsprozesse oder fraktionsinterne Verständigungen über einen Bewerber ausgeschlossen wären. Vielmehr ist die Wahl des Oberbürgermeisters ihrem Wesen nach eine Wahlentscheidung eines demokratisch legitimierten Vertretungsorgans, bei der politische Mehrheiten notwendiger Bestandteil des Verfahrens sind. Das Bestehen eines Vorschlagsrechts oder einer politischen Verständigung hierüber ist deshalb für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis beschreibt lediglich die bestehende politische Vereinbarung innerhalb der Mehrheitsfraktionen. Er enthält weder eine Einschränkung des Kreises der Bewerbungsberechtigten noch begründet er einen rechtlichen oder tatsächlichen Ausschluss anderer Bewerber vom Auswahlverfahren. Sämtliche eingegangenen Bewerbungen wurden berücksichtigt; insbesondere wurde auch
der Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen und zu den Bewerbervorstellungen eingeladen. Dass der Hinweis geeignet gewesen wäre, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu beeinträchtigen oder die spätere Auswahlentscheidung vorwegzunehmen, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Hinweis könne bei objektiver Betrachtung den Eindruck vermitteln, eine Bewerbung außerhalb des von der SPD-Fraktion unterstützten Personenkreises sei aussichtslos, vermag dies ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt vor einer sachwidrigen Auswahlentscheidung, nicht jedoch vor der politischen Meinungsbildung oder öffentlichen Unterstützung einzelner Bewerber durch Fraktionen. Eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG käme erst dann in Betracht, wenn sich feststellen ließe, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich nicht mehr an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientiert getroffen worden wäre. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, zumal alle Bewerber zur Wahl vorgeschlagen wurden. Eine rechtlich erhebliche Vorfestlegung des Auswahlverfahrens folgt hieraus jedenfalls nicht.
d. Sodann macht der Antragsteller geltend, das Bewerbungsverfahren sei bereits vor Abschluss der Auswahl in unzulässiger Weise auf den Beigeladenen festgelegt gewesen.
Auch dieser Einwand vermag eine Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten hatten, wurden der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Diese war in ihrer Wahlentscheidung nicht auf den Beigeladenen beschränkt, sondern konnte ihre Auswahl unter sämtlichen vorgeschlagenen Bewerbern treffen. Der Umstand, dass der Beigeladene von der Mehrheitskoalition unterstützt wurde oder ihm im Vorfeld politische Unterstützung zuteil wurde, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, die Auswahlentscheidung habe bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens unumkehrbar festgestanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung unabhängig von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits verbindlich vorweggenommen hätte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargelegt.
e. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Beigeladene erfülle das in der Ausschreibung enthaltene Merkmal einer mehrjährigen Berufserfahrung in einer Spitzenfunktion der Wirtschaft oder Verwaltung mit Organisations-, Personal- und Projektverantwortung nicht, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrags. Nach dem Inhalt
der Verwaltungsvorgänge – insbesondere dem von dem Beigeladenen vorgelegten Lebenslauf – bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt. Der Beigeladene verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in leitenden Funktionen der öffentlichen Verwaltung. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten waren jeweils mit Leitungs-, Organisations-, Personal- und Projektverantwortung verbunden und erfüllen damit nach ihrem objektiven Zuschnitt die in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen. Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass der Beigeladene das maßgebliche Anforderungsprofil verfehlt.
In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller weiter geltend, zur Wahl hätten ausschließlich diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden dürfen, welche sämtliche zwingenden Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllten. Die Entscheidung, sämtliche Bewerbungen der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorzulegen, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
Zwar begegnet die Handhabung des Anforderungsprofils durch die Antragsgegnerin durchaus rechtlichen Bedenken. Nach ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen, dass mehrere Bewerber – darunter auch der Antragsteller – das genannte Anforderungsmerkmal nicht vollständig erfüllten. Gleichwohl wurden sämtliche verbliebenen Bewerber zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr grundsätzlich an das von ihm selbst festgelegte Anforderungsprofil gebunden, da er anderenfalls zu den von ihm selbst aufgestellten Auswahlmaßstäben in Widerspruch gerät (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00, juris Rn. 32). Wird ein als verbindlich festgelegtes Anforderungsmerkmal gegenüber sämtlichen Bewerbern tatsächlich nicht als Ausschlusskriterium angewandt, wirft dies Zweifel an der konsequenten Beachtung des Anforderungsprofils auf. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass das betreffende Merkmal tatsächlich nicht mehr als verbindliches Ausschlusskriterium behandelt worden ist. Ein eigenständiger Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers folgt hieraus jedoch nicht. Maßgeblich ist, dass der ausgewählte Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllt. Dass daneben weitere Bewerber trotz bestehender Zweifel an der Erfüllung einzelner Anforderungen in das Wahlverfahren einbezogen wurden, beeinträchtigt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im konkreten Auswahlverfahren nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers schützt ihn jedenfalls dann nicht davor, dass weitere (möglicherweise ungeeignete) Bewerber am Verfahren teilnehmen, wenn sich deren Einbeziehung – wie hier – nicht auf die Wahlentscheidung oder die Erfolgsaussichten des Antragstellers
ausgewirkt hat. Angesichts der deutlichen Stimmenmehrheit zugunsten des Beigeladenen (28 Stimmen) und des Umstands, dass auf einen weiteren Bewerber lediglich eine Stimme entfiel, ist nicht ersichtlich, dass die Wahlchancen des Antragstellers, der neun Stimmen erhalten hat, hierdurch beeinträchtigt wurden.
f. Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 ferner in einer mangelnden Dokumentation.
Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass der Dienstherr vor der Stellenbesetzung überhaupt eine eigenständige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern trifft. Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Zwar hatte der zuständige Ausschuss zunächst beschlossen, lediglich zwei Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Dieser Beschluss wurde jedoch noch vor Durchführung der Gespräche aufgehoben. In der Folge wurden sämtliche Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten hatten, zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Eine vorgelagerte Auswahlentscheidung darüber, welche Bewerber am weiteren Verfahren teilnehmen sollten, wurde damit letztlich gerade nicht getroffen. Sollte der Vortrag des Antragstellers dahingehend verstanden werden, dass er darüber hinaus die Dokumentation der eigentlichen Wahlentscheidung verlangt, verkennt er den Charakter der Wahl kommunaler Wahlbeamter. Die Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung stellt keine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung des Dienstherrn, sondern einen demokratischen Wahlakt dar. Da der eigentliche Wahlakt
keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner schriftlichen Begründung oder sonstigen Dokumentation der einzelnen Wahlmotive (OVG LSA, Beschl. v. 06.04.2017 – 1 M 38/17, juris Rn. 9, juris).
g. Darüber hinaus macht der Antragsteller Fehler bei der Niederschrift sowie Verfahrensfehler bei den Ausschusssitzungen geltend.
Soweit er zunächst rügt, die Niederschrift der Ausschusssitzung vom 17.03.2026 sei fehlerhaft und genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens, vermag die Kammer auch hierin keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu erkennen. Der Antragsteller verweist insoweit insbesondere darauf, dass ein Ausschussmitglied in der Anwesenheitsliste als Sitzungsteilnehmer aufgeführt worden sei, obwohl es an der Sitzung tatsächlich nicht teilgenommen habe. Darüber hinaus beanstandet er, die Niederschrift dokumentiere die seinerzeit getroffene Vorauswahl von lediglich zwei Bewerbern nicht hinreichend nachvollziehbar. Weder lasse sich ihr entnehmen, anhand welcher konkreten Kriterien die Auswahl erfolgt sei, noch aus welchen Gründen die übrigen Bewerber unberücksichtigt geblieben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die Niederschrift der Ausschusssitzung vom 17.03.2026 hinsichtlich einzelner Angaben Unrichtigkeiten enthält. Selbst wenn dies zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, betrifft dies ausschließlich einen Verfahrensschritt, der für das letztlich durchgeführte Bewerbungs- und Auswahlverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr erlangt hat. Die in der Sitzung vom 17.03.2026 gefassten Beschlüsse, lediglich zwei Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, wurden bereits in einer späteren Sitzung wieder aufgehoben. In der Folge wurden sämtliche Bewerber, die ihre Bewerbung aufrechterhalten hatten, zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die ursprünglich beabsichtigte Vorauswahl bildete damit weder die Grundlage des weiteren Bewerbungsverfahrens noch der späteren Wahlentscheidung. Maßgeblich ist nicht, welche Überlegungen der Ausschuss zunächst angestellt oder welche Beschlüsse er zunächst gefasst hat, sondern welches Verfahren der späteren Wahl tatsächlich zugrunde lag. Dieses beruhte gerade nicht mehr auf der am 17.03.2026 beschlossenen Vorauswahl. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht, inwieweit etwaige Mängel der Niederschrift oder der damaligen Beschlussfassung sich auf seine Stellung im später tatsächlich durchgeführten Bewerbungs- und Auswahlverfahren ausgewirkt haben könnten.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus verschiedene Dokumentations- und Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den weiteren Ausschusssitzungen vom 31.03.2026, 16.04.2026 sowie den Bewerbervorstellungen am 20. und 21.04.2026 rügt, vermag auch dies eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zu begründen. Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen den Ausschluss der Öffentlichkeit, den Inhalt der Sitzungsniederschriften, die fehlende Dokumentation einzelner Beratungen, die Art der Durchführung der Bewerbervorstellungen sowie verschiedene Beschlüsse des Ausschusses im Verlauf des Verfahrens. Diese Einwände betreffen jedoch überwiegend die interne Willensbildung des Ausschusses und das kommunalverfassungsrechtliche Verfahren. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen, der sich auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt hätte. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass infolge der gerügten Dokumentationsmängel eine leistungsbezogene Vorauswahl zu seinem Nachteil unterblieben oder verfälscht worden wäre. Vielmehr wurde – wie bereits aufgezeigt – die zunächst vorgesehene Beschränkung auf zwei Bewerber aufgehoben. Im weiteren Verfahren wurden sämtliche verbliebenen Bewerber zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und anschließend sämtlich der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Eine Auswahlentscheidung zulasten einzelner Bewerber, deren Nachvollziehbarkeit einer besonderen Dokumentation bedurft hätte, wurde damit gerade nicht getroffen. Auch der Umstand, dass einzelne Niederschriften nach Auffassung des Antragstellers unvollständig oder fehlerhaft sein mögen oder bei einzelnen Sitzungen zunächst lediglich vorläufig vorlagen, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Maßgeblich ist allein, ob sich hieraus eine Beeinträchtigung des chancengleichen Zugangs zum weiteren Auswahlverfahren ergeben hat. Hierfür ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, der Ausschuss habe sämtliche verbliebenen Bewerber ohne weitere Vorauswahl den Vorstellungsgesprächen beziehungsweise der Wahl zugeführt, richtet sich seine Kritik letztlich gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens und die politische Willensbildung des Wahlorgans. Nachdem sämtliche verbliebenen Bewerber am weiteren Verfahren beteiligt und der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden waren, vermag der Antragsteller hieraus jedenfalls keine Benachteiligung seiner eigenen Bewerbung herzuleiten.
h. Ferner rügt der Antragsteller die Art und Weise der Durchführung der Vorstellungsgespräche, insbesondere hinsichtlich der Dauer, der Fragestellungen, der Vorbereitungsmöglichkeiten sowie der Teilnahme einzelner Stadtverordneter. Auch dieses
Vorbringen vermag einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht zu begründen.
Art. 33 Abs. 2 GG verlangt keine vollständig schematische oder bis ins Detail identische Ausgestaltung sämtlicher Vorstellungsgespräche. Dem Dienstherrn bzw. dem zur Auswahl berufenen Gremium verbleibt vielmehr ein organisatorischer Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Maßgeblich ist allein, dass allen Bewerbern eine faire Gelegenheit eingeräumt wird, ihre Eignung darzustellen, und die Auswahlentscheidung auf einer hinreichend vergleichbaren Tatsachengrundlage beruht. Dafür, dass einzelne Bewerber gezielt bevorzugt oder benachteiligt worden wären oder die behaupteten Unterschiede sich auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hätten, bestehen nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller aufgezeigten Unterschiede betreffen vielmehr die praktische Durchführung der Bewerbervorstellungen, ohne die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen.
i. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller schließlich geltend, die Vorstellungsgespräche hätten nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden dürfen. Zudem beanstandet er die Terminierung sowie die Ladungsfristen der Ausschusssitzungen.
Auch dieses Vorbringen vermag ihm nicht zum Erfolg seines Eilantrages verhelfen. Selbst wenn einzelne Verfahrensmodalitäten der Ausschusssitzungen kommunalverfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollten, folgt hieraus nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dieser gewährleistet keinen Anspruch auf die fehlerfreie Einhaltung sämtlicher organisations- und kommunalverfahrensrechtlicher Vorschriften, sondern schützt allein die chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren. Eine konkrete Benachteiligung des Antragstellers ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Sämtliche verbliebenen Bewerber wurden zu den Bewerbervorstellungen eingeladen, konnten sich dem Ausschuss präsentieren und wurden anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Dass die Bewerbervorstellungen nichtöffentlich stattfanden oder die Ausschussmitglieder nach Auffassung des Antragstellers nicht über eine ausreichende Vorbereitungszeit verfügten, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Bewerbung des Antragstellers gegenüber derjenigen der Mitbewerber unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese benachteiligt worden wäre. Der Umstand, dass einzelne Bewerber aufgrund ihrer bisherigen beruflichen oder politischen Tätigkeit bereits einen höheren Bekanntheitsgrad besitzen mögen, stellt keine Folge der Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens dar, sondern beruht auf tatsächlichen Gegebenheiten außerhalb des Auswahlverfahrens. Art.
33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, derartige tatsächliche Unterschiede durch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens auszugleichen.
3. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Einwendungen erhebt, die sich nicht gegen das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren, sondern gegen die eigentliche Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung oder deren politische Willensbildung richten, unterliegen diese bereits nicht der gerichtlichen Kontrolle. Wie dargelegt, ist die Wahlentscheidung als Akt demokratischer Willensbildung einer inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich entzogen. Das Gericht hat daher weder zu prüfen, aus welchen Motiven die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung ihre Wahlentscheidung getroffen haben, noch, welcher der Bewerber aus ihrer Sicht der geeignetste war oder ob die politische Willensbildung des Wahlgremiums inhaltlich zutreffend war.
Die hiervon erfassten Einwendungen des Antragstellers betreffen insbesondere den Vorwurf, die Mehrheitsfraktionen beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung hätten sich bereits vor der Wahl zugunsten des Beigeladenen festgelegt, dieser sei letztlich aufgrund bestehender politischer Mehrheiten und nicht wegen seiner Eignung gewählt worden, die Stadtverordneten hätten die Bewerber unzutreffend bewertet oder sich bei ihrer Stimmabgabe von sachfremden politischen Erwägungen leiten lassen. Soweit der Antragsteller hieraus zugleich den Schluss zieht, die Wahlentscheidung selbst verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese oder sei insgesamt fehlerhaft, zielen auch diese Einwendungen ausschließlich auf die eigentliche Willensbildung und Entscheidungsfindung der Stadtverordnetenversammlung ab. Diese unterliegt – wie dargelegt – grundsätzlich nicht der inhaltlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Eine gerichtliche Überprüfung der politischen Beweggründe einzelner Stadtverordneter, der inneren Willensbildung des Wahlorgans oder der inhaltlichen Bewertung der Bewerber findet nicht statt. Maßgeblich bleibt allein, ob das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4, 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Korrell Buns Hoffer