Rechtsprechung / VG Aachen / 2017

VG Aachen Beschluss vom 22.12.2017 – 9 Nc 6/17

ECLI:DE:VGAC:2017:1222.9NC6.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_3

Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2017/2018 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_4

Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_5

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2017/2018 als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_6

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_8

Der Antrag ist unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_9

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_10

Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Verordnung vom 29. November 2017 (GV. NRW. S. 893),  auf 65 festgesetzt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_11

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017 (Stand: 26. Oktober 2016) sind 69 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_12

Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_13

Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_14

Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_15

Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_16

Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_17

Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_18

Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_19

Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,15 Stellen für den stationären und 13,76 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_20

Hinsichtlich des ersteren sind 399 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,09 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1513, gerundet 0,15 ergeben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_21

Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,76 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,15 = 45,875 davon 30 % = 13,76). Somit verbleiben 32,09 Reststellen (= 46 – 0,15 – 13,76).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_22

Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,25 DS.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_23

Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,10 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 109,50 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil, ohne Schwund) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_24

Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,25 - 1,10) x 2 = 346,30 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,30 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,14, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,88 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,88 =) 65 führt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_25

Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_26

Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 65 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 69 Einschreibungen vergeben sind.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2017-12-22/9-nc-6-17#rd_28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.