Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung

KapVO

§ 19

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/19#abs-1 (1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/19#abs-2 (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 18 § 20