Rechtsprechung / VG Aachen / 2008

VG Aachen Beschluss vom 14.08.2008 – 9 L 264/08

ECLI:DE:VGAC:2008:0814.9L264.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt J. aus E. beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Prognoseunterricht für den Antragsteller zu 3. zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_2

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_3

Der sinngemäße Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_4

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig zum Besuch der Realschule zuzulassen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_5

hat im tenorierten Umfang Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_6

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_7

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_8

Ein Anordnungsgrund liegt mit Blick auf den Schuljahresbeginn vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_9

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Wiederholung des Prognoseunterrichts,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_10

vgl. in diesem Zusammenhang VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 L 267/07 -; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2008 - 1 K 1201/08 -, NRWE,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_11

glaubhaft gemacht, weil der Prognoseunterricht einen beachtlichen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_12

vgl. zu Verfahrensfehlern bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum Kuntze in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 114 Rdn. 47,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_13

Verfahrensfehler aufweist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_14

Nach § 11 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 8 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS -) entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob ein Kind zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird, wenn es die Eltern an einer Schulform anmelden, für die es - wie im vorliegenden Fall - nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist. Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler gemäß §§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG, 8 Abs. 8 Satz 1 AO- GS nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_15

Die Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. April 2008 ist mit § 8 Abs. 7 Satz 2 AO-GS nicht zu vereinbaren. Danach erteilen den Unterricht jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule. Nach Nr. 8.74 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule wechseln sich die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrer in Unterricht und Beobachtung ab. Daraus folgt, dass der Prognoseunterricht im Wechsel von zwei Lehrkräften erteilt wird,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_16

vgl. Jehkul u.a., AO-GS, Kommentar und Handbuch, 8. Auflage 2007, S. 225 f.; Jülich u.a., Schulrechtshandbuch Nordrhein- Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz, 2007, R 357,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_18

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_19

Lehrpersonen insgesamt beteiligt sind, welche dann beraten und - ggf. einstimmig - entscheiden. Die Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. April 2008 erfolgte aber durch fünf Personen. Neben der Schulaufsichtsbeamtin waren die Grundschullehrerin V. sowie die Lehrer an weiterführenden Schulen O. , I. und U. beteiligt. Auch ein Wechsel in Unterricht und Beobachtung war nicht gewährleistet, weil die beiden Gymnasiallehrer I. und U. nicht durchgängig anwesend waren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_20

Die Kammer sieht des Weiteren ein einstimmiges Beratungsergebnis auch nicht als durch die Unterschriften unter das Ergebnisprotokoll dokumentiert. Denn darauf fehlt die Unterschrift des Lehrers U. .

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_21

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung zusätzlich dem Umstand zuzumessen ist, dass eine weitere Lehrperson anwesend war, die über ihre Anwesenheit hinaus ihre Beobachtungen "mit in die Beratung eingebracht hat".

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_22

Die Kammer gelangt im vorliegenden Fall nicht entsprechend der Konstellation der Nichtversetzung,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_23

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, juris,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_24

zur Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Zulassung zum Besuch der Realschule, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung kein Fehler in der Bewertung der vom Antragsteller zu 3. im Prognoseunterricht erbrachten Leistungen vorliegen dürfte. Zwar scheinen die Leistungen in Mathematik den Anforderungen für einen Realschulbesuch zu entsprechen; dagegen dürften die Leistungen in Sachkunde und Lesen dahinter zurück bleiben.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08#rd_26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.