Rechtsprechung / VG Aachen / 2006

VG Aachen Beschluss vom 18.08.2006 – 9 L 480/06

ECLI:DE:VGAC:2006:0818.9L480.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_3

Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller auf der Warteliste des 5. Schuljahres der Gesamtschule X. zum Schuljahr 2006/2007 auf Platz 1 aufzunehmen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_4

erweist sich als unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_5

Es fehlt an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann durch die Auflistung mit einer anderen Nummer in der Warteliste nämlich offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil der Platzziffer nach Darstellung des Antragsgegners keine Bedeutung zukommt. Frei bleibende Plätze werden vielmehr zunächst nach Härtefallgesichtspunkten vergeben und sodann unter den verbleibenden Bewerbern ausgelost.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_6

Unabhängig davon bliebe der Antrag aber auch in der Sache erfolglos. Selbst wenn der Antragsteller entgegen den nachfolgenden Ausführungen als Härtefall anzuerkennen wäre und man seinen Antrag dahingehend auslegen wollte, dass er dann als zuvorderst unter den Härtefällen gleichsam als Erster von der Warteliste zu berücksichtigen sei, sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass er insbesondere dem anzuerkennenden Härtefall des Kindes einer alleinerziehenden und erwerbstätigen Mutter, bei dem eine Lerntherapie begonnen worden ist, vorzugehen hätte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_7

Der weitere Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, andere Schüler von der Warteliste, die bisher existiert, aufzunehmen, solange nicht rechtskräftig über den vorliegenden Antrag entschieden ist,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_8

ist unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_9

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_10

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_11

Der für eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch setzt letztlich voraus, dass ein Anspruch auf Vergabe eines der beiden freien Plätze an den Antragsteller in Betracht kommt. Das ist indes nach der im Rahmen des Eilverfahrens notwendigerweise nur summarischen Überprüfung nicht der Fall, weil nicht zu beanstanden ist, dass diese an zwei Härtefälle vergeben werden sollen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_12

Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller selbst auch weiterhin nicht als Härtefall anzusehen ist. Das mit Schreiben vom heutigen Tage vorgelegte Attest des Kinderarztes F. -L. vom 17.8.2006 ist inhaltsgleich mit dessen Attest vom 8. Juni 2006, das bereits im Beschluss der Kammer vom 4. August 2006 - 9 L 399/06 - Berücksichtigung gefunden hat, so dass auf die dortigen Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Härtefalles Bezug genommen werden kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_13

Wie bereits ausgeführt ist zum einen der Härtefall des Kindes der alleinerziehenden und erwerbstätigen Mutter anzuerkennen. Zum anderen geht die Kammer auch von einem zweiten Härtefall aus, da nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein fachärztliches Attest vorliegt, welches die Gesamtschule als Schulform für den Schüler, der sich seit mehreren Jahren wegen einer Aufmerksamkeits- und Teilleistungsstörung in Behandlung befindet, empfiehlt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-08-18/9-l-480-06#rd_15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.