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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2026 – 3 B 243/25

Az.: 3 B 243/25 6 L 761/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Rücknahme der Waffensachkundeprüfung, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 21. September 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2025 - 6 L 761/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses u.a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme der ihr erteilten Waffensachkundebescheinigung abgelehnt hat, abzuändern.

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1. Die Antragstellerin legte am ....... 2019 eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG i. V. m. § 14 WaffG ab und erhielt daraufhin eine Sachkundebescheinigung. Dem Prüfungsausschuss saß Herr K.... P........ vor. Diesem war mit Bescheid des damaligen Landratsamtes R............... vom ....... 2004 die staatliche Anerkennung für die Durchführung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition einschließlich der Sachkundeprüfung (künftig: Anerkennung) unter Beifügung von Auflagen erteilt worden. Unter anderem durfte danach der Prüfungsausschuss nur so zusammengesetzt sein, dass nicht mehr als ein Mitglied gleichzeitig im Waffenhandel/Waffenherstellung tätig ist.

3 Herr K.... P........ betrieb jedenfalls bei Erteilung der vorgenannten Anerkennung ein Waffenhandelsgeschäft. Mit Telefax vom .......... 2015 teilte er dem Landratsamt M..... mit, dass er aus Altersgründen eine Firmenübergabe an seine Schwiegertochter Frau B...... N......... plane. Sie habe als „helfende Familienangehörige“ in seinem Geschäft unter seiner „Aufsicht Waffen und Munition bis 1998 durchgängig verkauft“, vertrete ihn bei seiner Abwesenheit gemeinsam mit ihrem Mann, A... N........., bis zum heutigen Tag und vertrete ihn auch an allen internationalen Messen. Frau N......... sei unter anderem Mitglied des Prüfungsausschusses, dem er vorsitze. Daraufhin erteilte das Landratsamt M..... auf der Grundlage von § 21a WaffG mit Bescheid vom ............ 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Frau B...... N......... einer Stellvertretererlaubnis zur Waffenhandelserlaubnis.

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4 Mit Bescheid vom ........ 2017 „ersetzte“ die Landesdirektion Sachsen (künftig: Landesdirektion) den Bescheid vom ....... 2004 betreffend die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Sachkunde in Waffenangelegenheiten. Unter der Nr. 5.4 war ebenfalls die Auflage enthalten, dass im Prüfungsausschuss jeweils nicht mehr als ein Mitglied im Waffenhandel tätig sein dürfe. In der Anlage zum Bescheid sind neben dem Vorsitzenden Herr A... und Frau B...... N......... sowie Herr M....... S....... als Beisitzer im Prüfungsausschuss benannt. Anlage 2 dieses Bescheids enthält die Prüfungsordnung, in der ebenfalls unter Nr. 1 geregelt ist, dass nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein darf.

5 Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 teilte das Landratsamt M..... der Landesdirektion mit, dass Frau N......... seit 1994 und seither durchgängig im Waffenhandel des Herrn K.... P........ tätig sei, und informierte über die am ............ 2015 erteilte Stellvertretungserlaubnis zum Waffenhandel.

6 K.... P........ beantragte am .......... 2020 für die Eheleute N......... die Erteilung eines Zugangs zum Meldeportal des nationalen Waffenregisters für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 WaffG.

7 Mit Beschluss des Amtsgerichts R.... vom .......... 2023 nahm Herr P........ Frau N......... als seine Tochter an. Herr A... N......... ist der Sohn der Ehefrau des Herrn P.........

8 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilte das Landratsamt M..... der Landesdirektion die Tätigkeit der Eheleute N......... im Waffenhandel des Herrn K.... P........ mit. Beigefügt war die o. g. ausgestellte Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG für Frau N.......... Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 2023 übersandte das Landratsamt auch den Arbeitsvertrag des Herrn A... N........., beginnend ab dem 1. April 1992. Weiter wurde das o. g. Telefax vom .......... 2015 mit der Mitteilung des Herrn P........ über die Tätigkeit von Frau N......... in seinem Geschäft beigefügt.

9 Mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom ........... 2024 widerrief die Landesdirektion gegenüber Herrn K.... P........ u. a. die Anerkennung mit Bescheid vom ....... 2004 in Gestalt des Bescheids vom ........ 2017. Den dagegen erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht ....... mit rechtskräftigem Beschluss vom ........ 2024 - .......... - zurück.

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10 Eine Überprüfung der Prüfungsunterlagen des Prüfungsausschusses unter Vorsitz von Herrn P........ durch die Landesdirektion ergab, dass bei Sachkundeprüfungen vom Ausschussvorsitzenden im schriftlichen Teil der Prüfung drei verschiedene Fragebögen verwandt wurden. Die Beantwortung der Fragebögen wurde durch einen Bürosachbearbeiter unter Anleitung durch einen waffenrechtlich sachkundigen Sachbearbeiter sowie einen juristischen Referenten überprüft. Das Prüfungsergebnis wurde in Form eines Vermerks dokumentiert. Die drei verwendeten Prüfungsbögen wiesen nur geringe Abweichungen voneinander auf. Im Ergebnis wurden nach den Feststellungen der Landesdirektion über einen Zeitraum von sechs Jahren faktisch nur zwei leicht abgewandelte Fragebögen verwandt. Ferner stellte die Landesdirektion fest, dass entgegen der Bewertung des Prüfungsausschusses 25 Prüfungsteilnehmer objektiv nicht bestanden hatten. Zahlreiche Fragen, die objektiv falsch beantwortet waren, wurden als richtig gewertet. Insgesamt wurde allen 162 Prüfungsteilnehmern eine Waffensachkundebescheinigung durch Herrn P........ erteilt.

11 Die Antragstellerin legte am ....... 2019 eine Waffensachkundeprüfung ab und erhielt danach eine Sachkundebescheinigung. Dem Prüfungsausschuss saß Herr K.... P........ vor. M....... S....... und B...... N......... fungierten als weitere Mitglieder der Prüfungskommission. Die Antragstellerin wurde zur beabsichtigten Rücknahme der Sachkundebescheinigung mit Schreiben vom 22. August 2024 unter Beifügung einer Information zur Erlangung der Waffensachkunde nach § 7 WaffG sowie einer Übersicht über die durch den Freistaat Sachsen staatlich anerkannten Lehrgänge zur Vermittlung der Waffensachkunde angehört.

12 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Mai 2025 nahm die Landesdirektion die der Antragstellerin erteilte Sachkundebescheinigung mit Wirkung zum 4. Juli 2025 zurück und ordnete die Überlassung des Dokuments zur Waffensachkundebescheinigung im Original nebst etwaigen Abschriften oder Kopien an die Landesdirektion bis zum 11. Juli 2025 an (Nrn. 1 und 2). Zudem ordnete sie den Sofortvollzug an (Nr. 3) und drohte der Antragstellerin für den Fall der Nichterfüllung der Verfügung unter Nr. 2 ein Zwangsgeld i. H. v. 200 € an (Nr. 4). Über ihren hiergegen am 30. Mai 2025 erhobenen Widerspruch wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

13 Ihren am 4. Juli 2025 begehrten Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Dresden mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst auf Folgendes verwiesen: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids bestünden in formeller Hinsicht keine Bedenken. Auch sei der Bescheid voraussichtlich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

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14 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Sachkundebescheinigung sei § 48 Abs. 1 VwVfG (hier wie sonst: i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG).

15 Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei rechtswidrig gewesen. Die Durchführung von Sachkundelehrgängen unter Beiziehung mehrerer im Waffenhandel tätiger Personen verstoße gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 3 AWaffV, die unter Nr. 5.4 des Bescheids der Landesdirektion vom ........ 2017 enthaltene Auflage und die der erteilten Anerkennung zugrundeliegende Prüfungsordnung. Danach dürfe maximal ein Mitglied des Prüfungsausschusses im Waffenhandel oder der Waffenherstellung tätig sein. Diese Bestimmungen seien missachtet worden.

16 Die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die Leistung der Prüflinge im Zusammenwirken aller Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bewerten sei. Diese hätten ein einheitliches Prüfungsergebnis festzustellen, bei dessen Zustandekommen sie sich gegenseitig beeinflussen könnten, und zu kontrollieren. Dies schließe die Teilnahme von Personen aus, die nach den hier einschlägigen Regelungen über seine Zusammensetzung dem Prüfungsausschuss nicht angehören dürften. Die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses sei allein schon deshalb ein gravierender und wesentlicher Verfahrensfehler, weil entgegen den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen mehrere im Waffenhandel tätige Personen dem Ausschuss angehört hätten. Es trete hinzu, dass aufgrund der familiären Verbindungen der Ausschussmitglieder untereinander eine unabhängige Bewertung der Prüfungsleistungen durch die einzelnen Ausschussmitglieder nicht mehr sichergestellt gewesen sein dürfte. Die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses mache die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Sachentscheidung nicht beeinflusst habe (§ 46 VwVfG).

17 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der möglichst schonenden Fehlerkorrektur bei der Erbringung der Prüfungsleistung und deren Bewertung führe die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses allerdings nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn der Fehler wesentlich sei und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne.

18 In Bezug auf die theoretische Prüfung der Antragstellerin könne hiervon bei summarischer Prüfung zwar nicht ausgegangen werden, wohl aber in Bezug auf den praktischen Teil. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung sei eine Niederschrift anzufertigen. Hieran fehle es in Bezug auf die praktische Prüfung. Das Zeugnis genüge den Anforderungen an die anzufertigende Niederschrift nicht.

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19 Der praktische Teil der Prüfung umfasse nach der Prüfungsordnung den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen. Dieser Nachweis sei durch mündliche Erläuterungen oder Darstellungen der Funktionsweise der jeweiligen Schusswaffe oder Munition zu führen. Es sollten durch geeignete praktische Übungen deren sichere Handhabung nachgewiesen werden. Das Schießen sollte mit der beantragten Waffenart erfolgen. Hierbei sollten zehn Schuss als Wertung auf eine Entfernung von 25 Meter auf eine übliche Ringscheibe abgegeben werden. Ausreichende Schießleistungen seien bei sechs Treffern auf der Scheibe als erbracht angesehen worden.

20 Nach der Niederschrift vom ....... 2019 über die am .. und ....... 2019 abgehaltene Sachkundeprüfung hätten alle Teilnehmer dieses Prüfungsdurchgangs bestanden. In Bezug auf die praktische Prüfung sei lediglich durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert, dass die Antragstellerin die Schießleistung erbracht habe. Über die Einzelheiten hierzu, insbesondere über die Schießergebnisse, sowie über sonstige Fähigkeiten und Fertigkeiten, die beim praktischen Teil der Prüfung erbracht worden seien, sowie über deren Bewertung finde sich auch in der Behördenakte nichts. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Teil der Prüfung nicht erbracht worden oder nur ungenügende Leistungen gezeigt worden seien.

21 Eine andere Einschätzung sei auch nicht aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der an der Ausbildung beteiligten Personen M....... S......., K.... P........, B...... N......... und A... N......... vom März 2024 veranlasst, in denen insbesondere ausgeführt werde, dass A... N......... nie in der Prüfungskommission tätig gewesen sei, die Prüfungen seit 2016 ausschließlich von K.... P........, M....... S....... und B...... N......... abgenommen worden seien und Frau N......... zu keinem Zeitpunkt im Waffenhandel von K.... P........ tätig geworden sei. Hierzu habe die Kammer in ihrem Beschluss vom ........ 2024 - .......... - ausgeführt:

„Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV darf nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein. Entsprechendes gibt Ziffer 5.4 des Anerkennungsbescheids vom ........ 2017 dem Antragsteller vor. Diese Anforderungen hat der Antragsteller bei den Lehrgängen und Prüfungen vom 12./13. Februar 2022, 30. April/1. Mai 2022, 8./9. Oktober 2022, 26./27. November 2022 und 22./23. April 2023 missachtet. Aus den Prüfungsniederschrift ergibt sich, dass als Prüfer neben dem selbst im Waffenhandel tätigen Antragsteller auch der in seinem Waffenhandel angestellte Herr A... N......... mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Herrn A... N......... wird dadurch belegte, dass dieser die jeweiligen Prüfungsniederschriften mitunterzeichnet hat (Bl. 555 f., 656 f., 704 f., 713 f., 730 VerwA). Mit seiner Unterschrift bescheinigt Herr A... N......... die inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Prüfungsniederschriften, insbesondere dass der aufgeführte Stoff tatsächlich Prüfungsgegenstand war und die genannten Personen an der Sachkundeprüfung teilgenommen haben. Dies reicht aus, um ihn als Mitglied des Prüfungsausschusses zu qualifizieren, weil diese Tätigkeit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorbehalten ist. Dies entkräftet auch die antragstellerseits 7 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn A... N......... vom ........ 2024 (Bl. 13 GA) nicht. Herr A... N......... gibt darin an, dass er lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Antragsteller ausfällt, als Mitglied der Prüfungskommission benannt worden sei. In keinem Fall habe er aber tatsächlich als Mitglied der Prüfungskommission fungiert. Prüfungsprotokolle habe er nur dann unterschrieben, wenn der ‚sonstige Beisitzer‘ nicht anwesend gewesen sei. Wenn Herr A... N......... aber - auch nur in Vertretungsfällen - Prüfungsniederschriften unterzeichnet, wird er selbst als Mitglied des Prüfungsausschusses tätig.

Zudem war bei allen vorgenannten Prüfungen Frau B...... N......... Mitglied des Prüfungsausschusses. Auch sie war im Waffenhandel tätig. Das Landratsamt M..... hat ihr am ............ 2015 eine Stellvertretungserlaubnis für den Waffenhandel des Antragstellers erteilt (Bl. 437 VerwA). Der Vortrag des Antragstellers, die Erlaubnis habe Frau B...... N......... lediglich auf Vorrat erhalten, ohne jemals tatsächlich in seinem Waffenhandel tätig geworden zu sein, ist durch den Akteninhalt widerlegt. In den Gründen für die Erlaubnis ist festgehalten, dass Frau B...... N......... bereits seit 1992 andauernd im Waffenhandelsgeschäft des Antragstellers tätig war. Aus der Mitteilung des Landratsamt(es) M..... vom 17. April 2024 (Bl. 1092 VerwA) ergibt sich ferner, dass der Antragsteller in dem Antrag für die Stellvertretungserlaubnis angegeben hatte, dass Frau B...... N......... ihn in seiner Abwesenheit sowie auf internationalen Messen vertrete. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom ....... 2024 (Bl. 12 GA) behauptet Frau B...... N......... zwar, sie sei zu keinem Zeitpunkt im Waffenhandel (des) Antragstellers tätig gewesen. Sie räumt sodann aber das Gegenteil ein, indem sie angibt, sie erledige die Finanz- und Lohnbuchhaltung des Betriebes des Antragstellers in ihrem Büro. Dies genügt für eine Tätigkeit im Waffenhandel i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV. Die Formulierungen ‚im Waffenhandel‘ erfordert weder einen unmittelbaren Umgang mit Waffen noch, dass die Tätigkeit in den Geschäftsräumen einer Waffenhandlung verrichtet wird. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist vielmehr eine Unterstützungshandlung für einen Waffenhandel unter organisatorische Eingliederung in denselben. Diese Voraussetzung erfüllt auch die Erledigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung.“

22 Daran halte die Kammer fest.

23 Mit dem Argument, die Auflage Nr. 5.8, eine weitere Unterschrift durch die Prüfungskommission einzuholen, sei bereits rechtswidrig, da es sich bei der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen nicht um eine Ermessensentscheidung handele, sowie dem Argument, die Verletzung von Auflagen führe nicht zur Rechtswidrigkeit der abgelegten Prüfung, sondern erleichtere nur die Rücknahme der staatlichen Anerkennung des Erlaubnisinhabers, könne die Antragstellerin nicht durchdringen. Hierauf komme es nicht an. Der Antragsgegner stütze sich bei der Rücknahme der Sachkundebescheinigung nicht auf die fehlende Unterschrift des Beisitzers. Die fehlende Unterschrift könne lediglich als Indiz dafür herangezogen werden, dass nicht nachvollzogen werden könne, wer als Beisitzer an der streitgegenständlichen Prüfung mitgewirkt habe. Die Mitwirkung der Frau N......... sei jedoch unstreitig. Ob die Auflage, eine weitere Unterschrift einzuholen, zulässig gewesen sei, könne somit dahinstehen.

24 Auch das Argument, die Verletzung von Auflagen führe nicht zur Rechtswidrigkeit der abgelegten Prüfung, trage nicht. Der Verwaltungsakt der Sachkundebescheinigung sei ohnehin 8 rechtwidrig, da er ein falsches Prüfungsergebnis über die Waffensachkundeprüfung bescheinigt, die amtliche Bescheinigung also objektiv falsch sei.

25 Auch könne die Antragstellerin nicht damit gehört werden, es bestehe keine Pflicht zur Verwendung verschiedener Fragebögen im Rahmen der theoretischen Prüfung, weshalb die Verwendung von nur zwei leicht abgewandelten Fragebögen sowie das Auffinden „vorgestempelter“ Prüfungsbögen bei Herrn P........ sich nicht auswirke. Der Antragsgegner habe beide Tatsachen im Rahmen seiner Ermessensausübung einbezogen und ausgeführt, dass hierdurch die bereits bestehenden Zweifel an der unparteiischen und rechtmäßigen Durchführung der Prüfung gestützt würden. Diese Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe weder Konsequenzen aus einer behaupteten bestehenden Pflicht zur Verwendung verschiedener Fragebögen gezogen noch die Rechtswidrigkeit der Sachkundebescheinigung allein auf das Auffinden der „vorgestempelten“ Bögen gestützt, sondern diese lediglich in seine Abwägung einbezogen.

26 Die von der Antragstellerin vorgetragene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 5. März 2010 - 26 K 1726/09 -), aus welcher sich ergeben solle, dass die Besetzungsrüge des Prüfungsausschusses verspätet gewesen sei, betreffe einen anderen Fall.

27 Der Antragsgegner habe auch die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Es handele es sich um eine Entscheidungsfrist. Maßgeblich sei eine Kenntnisnahme durch den zuständigen Sachbearbeiter der Behörde. Von einer Entscheidungsreife könne nur ausgegangen werden, wenn eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden habe oder die ihm gesetzte Frist zur Anhörung abgelaufen sei. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 22. August 2024 angehört worden. Der Bescheid vom 5. Mai 2025 sei damit innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Auf die erheblichen Organisationsmängel der beteiligten Behörden, die über Jahre die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht erkannt hätten, obwohl ihnen dies hätte bekannt sein können und müssen, komme es daher nicht an.

28 Der Antragsgegner habe bei der Rücknahmeentscheidung auch erkannt, dass es sich bei dieser um eine Ermessensentscheidung handele. Das eröffnete Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden (§ 114 VwGO). Der Antragsgegner habe zutreffend die berechtigten Interessen der Antragstellerin, die auf die korrekte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses habe ebenso vertrauen können wie auf die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen, mit den Sicherheitsinteressen der Bevölkerung und dem öffentlichen Interesse daran abgewogen, dass nur im Umgang mit Schusswaffen und Munition sachkundige Personen solche Gegenstände besitzen und benutzen dürften. Angesichts verbleibender Zweifel an der zutreffenden Erbringung und Bewertung auch des theoretischen Teils der Prüfung erscheine es geeignet und 9 erforderlich, die betroffenen Prüfungsteilnehmer die gesamte Prüfungsleistung neu erbringen zu lassen, sofern sie weiterhin einer Sachkundebescheinigung bedürften.

29 Die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners sei im Ergebnis auch angemessen. Die Einräumung einer Frist von zwei Monaten seit Erlass des angegriffenen Bescheids zur Abgabe der Sachkundebescheinigung sei ermessensgerecht. Sie trage dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass die Antragstellerin auf die Bestandskraft der Bescheinigung und insbesondere auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vertraut habe. Der Antragstellerin sei innerhalb der gesetzten Frist eine ausreichende Zeit verblieben, um entweder eine Sachkundeprüfung erneut vorzubereiten und diese abzulegen oder um ihren Waffenbesitz ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin mitgeteilt, welche weiteren Prüfungsausschüsse, auch in räumlicher Nähe zu ihrem Wohnort, derartige Prüfungen abnehmen würden. Anhaltspunkte dafür, dass ihr in der genannten Frist die erneute Ablegung der Prüfung oder die Abwicklung ihres Waffenbestands nicht möglich gewesen wären, seien nicht vorgebracht worden oder sonst nicht ersichtlich. Die hier gesetzte Frist sei auch in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht unverhältnismäßig kurz.

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2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

31 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2025 zusammengefasst Folgendes vor:

32 Das Gericht habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht dargestellt, aus welchen Gründen die Prüfungskommission zum hier relevanten Prüfungszeitpunkt fehlerhaft besetzt gewesen sei. Es habe sich mit ihrer Argumentation nicht ansatzweise auseinandergesetzt und nur auf den Beschluss vom ........ 2024 - .......... - abgestellt. Es habe ihr Recht auf rechtliches Gehör damit verletzt. Der in Bezug genommene Beschluss habe weder Bindungswirkung noch ersetze er einen substantiierten Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners oder eine Auseinandersetzung des Gerichts mit ihrem Vorbringen. Auch beziehe sich der im Verfahren - .......... - streitgegenständliche Bescheid lediglich auf Prüfungen im Zeitraum 02/2022 bis 04/2023 und damit nicht auf den hier relevanten Prüfungszeitpunkt. Auch sei die Verwaltungs- und Gerichtsakte des Verfahrens - .......... - nicht beigezogen und ihr deren Inhalt nicht zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden.

33 Soweit darauf abgestellt werde, dass Herr A... N......... Mitglied der streitgegenständlichen Prüfungskommission gewesen sei, überzeuge das nicht. Dieser habe im Gegensatz zu anderen Niederschriften von Prüfungen im hiesigen Fall gerade nicht auf dieser unterzeichnet. Auch 10 finde sich seine Unterschrift nicht auf der übersandten Teilnehmerliste, der Liste über das Bestehen der Kandidaten, der schriftlichen Prüfung und dem Zeugnis. Auch habe der Antragsgegner eine Beteiligung des Herrn A... N......... lediglich unsubstantiiert vermutet. Seine Nichtbeteiligung an der Prüfungskommission decke sich auch mit dessen eidesstattlicher Versicherung vom ........ 2024. Auch mit diesem Vorbringen habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.

34 Das Gericht lege den unbestimmten Begriff der „im Waffenhandel tätigen Person“ fehlerhaft aus. Soweit der Entscheidung überhaupt eine Auslegung und Rechtsanwendung des Begriffs entnommen werden könne, komme sie zum fehlerhaften Ergebnis der rechtswidrigen Besetzung der Prüfungskommission. Damit sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Entscheidung sei im Übrigen fehlerhaft. Soweit angenommen werde, Frau N......... sei eine im Waffenhandel tätige Person i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV, werde sich nicht mit der Argumentation der Antragstellerin auseinandergesetzt und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

35 Der Begriff der im Waffenhandel tätigen Person sei zwar nicht unmittelbar gesetzlich definiert, finde aber systematisch im Waffengesetz und seinem Wortlaut seine Grenzen. Zur Auslegung sei in erster Linie auf die Begriffsbestimmung zum Treiben des Waffenhandels in Abschnitt 2 Nr. 9 Anlage 1 WaffG abzustellen. „Im Waffenhandel tätig“ könne nicht weiter als das Treiben von Waffenhandel verstanden werden. Insofern komme es für die Tätigkeit im Waffenhandel auf ein tatsächlich stattgehabtes waffenhandelstypisches Verhalten an, das einen organisierten, regelmäßigen und gewinnorientierten Umgang mit Waffen beinhalte. Die reine Möglichkeit zum Handel mit Waffen könne schon deshalb nicht ausreichen, weil sonst jeder Waffenbesitzer im Waffenhandel tätig wäre. Außerdem stelle der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV ausdrücklich auf eine stattgehabte Tätigkeit, nicht bloß auf die Möglichkeit einer Tätigkeit ab. Auch etwaige andere Leistungen, die zwar im Zusammenhang mit dem Waffenhandel stünden, aber keinen Umgang mit Waffen beinhalteten, könnten keine Tätigkeit im Waffenhandel begründen. Andernfalls wären auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Paketdienstleister, Handwerker etc. im Waffenhandel tätig, wenn diese Waffenhändler verträten oder berieten, für Waffenhändler Wände malerten, Heizungen montierten oder Pakete von Waffenhändlern transportierten.

36 Eine andere Auslegung würde den Begriff ins Uferlose ausdehnen und die Wortlautgrenze überschreiten. Auch sei die im Antrag von Herrn P........ vom .......... 2015 zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, dass Frau N......... das Geschäft fortführe, keine belastbare Tatsache. Die reine Erteilung einer Stellvertretererlaubnis reiche nicht aus, da damit nicht gesichert sei, dass diese genutzt worden sei. Gleiches gelte für den Antrag auf Erteilung eines Zugangs zum 11 Meldeportal des nationalen Waffenregisters vom .......... 2020. Es würden sich im „NWR keine Meldungen ihrerseits finden lassen“. Die reine Möglichkeit, im Waffenhandel tätig werden zu können, sei noch keine Tätigkeit im Waffenhandel. Im Übrigen dürfte die Erlaubnis, sofern sie überhaupt erteilt worden sei, was vom Antragsgegner weder behauptet noch dargelegt worden sei, mangels Aufnahme der Tätigkeit nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen sein. Sofern ausgeführt werde, Frau N......... sei durch die extern in geringfügiger Beschäftigung ausgeführten Lohnbuchhaltungstätigkeiten im Waffenhandel tätig, werde dies nicht von § 2 Abs. 2 Satz 3 WaffG umfasst. Eine etwaige Tätigkeit von Frau N......... als Buchhalterin außerhalb der Geschäftsräume von Herrn P........ aus reiner Gefälligkeit begründe weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Verhältnis, das eine ausreichende Nähe zum Waffenhandeltreiben im Sinne des Waffengesetzes habe. Sie habe dabei keinen Umgang mit Waffen, so dass sie in diesem Kontext auch keinen Handel mit Waffen treibe.

37 Das Gericht verkenne, dass kein Nachweis seitens des Antragsgegners vorgetragen oder in der Verwaltungsakte zu finden sei, dass Frau N......... am ....... 2019 im Waffenhandel tätig gewesen sei. Die Dokumente, aus denen sich dies ergeben solle, lägen entweder weit vor dem streitgegenständlichen Prüfungszeitpunkt oder zeitlich danach. Aus dem Schreiben von Herrn P........ vom .......... 2015 gehe lediglich hervor, dass Frau N......... bis zu diesem Zeitpunkt angeblich im Waffenhandel tätig gewesen sei. Ob dies der Wahrheit entspreche, könne dahinstehen, werde diesseits aber nicht angenommen, da Frau N......... eine Vollzeitstelle in einer Kindertagesstätte und keine Kapazitäten habe, die in dem Schreiben beschriebenen Tätigkeit auch noch wahrzunehmen. Jedenfalls reiche dies nicht zur Glaubhaftmachung, da das Schriftstück als Privaturkunde nur zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung der Abgabe einer Erklärung, nicht aber hinsichtlich des Inhalts diene. Unabhängig davon sei damit keine angebliche Tätigkeit im Waffenhandel zum streitgegenständlichen Prüfungszeitpunkt seitens des Antragsgegners oder des Gerichts dargelegt oder belastbar angenommen worden.

38 Die zum 1. Januar 2016 erteilte Stellvertretererlaubnis sei seitens Frau N......... nicht genutzt worden. Daher gebe es auch keine Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit. Folglich sei diese nach einem Jahr, mithin zum 1. Januar 2017, gemäß der § 21a Satz 2, § 21 Abs. 5 WaffG erloschen und für die streitgegenständliche Prüfung unerheblich. Das Erlöschen der Stellvertretererlaubnis spreche ganz erheblich gegen eine Tätigkeit von Frau N......... im Waffenhandel ab dem 1. Januar 2016. Dieser Umstand sei durch das Gericht völlig übergangen worden. Der Antrag auf Erteilung eines Zugangs zum Meldeportal des nationalen Waffenregisters stamme vom .......... 2020 und liege damit nach dem streitgegenständlichen Prüfungszeitpunkt. Im Übrigen sei auch hier keine Aufnahme und entsprechend keine Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit erfolgt, so dass der Zugang jedenfalls nach § 21 Abs. 5 WaffG erloschen sei. Dieser Vortrag werde durch die eidesstattliche Versicherung von Frau N......... gestützt und deckte 12 sich mit dieser. Dass Herr P........ Frau N......... ...... 2023 als Tochter angenommen habe, entfalte für die zeitlich davor liegende Prüfung offensichtlich keine Wirkung.

39 Entgegen der Annahme des Gerichts habe der Antragsgegner die Rücknahmefrist nicht gewahrt.

40 Auch habe er sein Ermessen entgegen der Annahme des Gerichts fehlerhaft ausgeübt. Denn das über Jahre beanstandungsfreie Verhalten der Antragstellerin könne nicht außer Betracht bleiben. Dieses sei maßgeblich für die in die Interessenabwägung einzustellende Gefahr, welche von der Antragstellerin angeblich wegen fehlender Sachkunde ausgehe. Schließlich habe sie durch ihr beanstandungsfreies Verhalten nachgewiesen, dass trotz der angeblich nie bestandenen (praktischen) Sachkunde keine Gefahren von ihr ausgegangen seien und auch nicht ausgehen würden. Mithin könne nicht behauptet werden, dass, wenn sich dieses Risiko über mehrere Jahre nicht realisiert habe, davon binnen der gesetzlich vorgesehenen kurzen Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgegangen werden könne.

41 Jedenfalls habe das Gericht ihr beanstandungsfreies Verhalten und ihre bestehende waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Abwägung von Vollzugs- und Aussetzungsinteresse nicht berücksichtigt. Hierzu fehlten Ausführungen des Gerichts. Dass sie kein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten zeige, spreche gegen das Erfordernis einer sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse daran, dass Waffenbesitzer, deren waffenrechtliche Erlaubnisse unter dem Aspekt der Sachkunde widerrufen worden seien, bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorerst nicht als sachkundig anzusehen seien, so dass ein Umgang mit Waffen gefährlich wäre, sei bei der gegebenen Sachlage nicht so gewichtig wie ihr Interesse, weiterhin als sachkundig zu gelten und mit den in ihre Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen den Schießsport ausüben zu dürfen. Der Waffenbehörde bleibe es unbenommen, zunächst keine neuen Waffen einzutragen, bis in der Sache bestands-/rechtskräftig entschieden sei.

42 Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 führt ihr Prozessbevollmächtigter weiter Folgendes aus:

Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeerwiderung darauf verweise, dass B...... und A... N......... in die Prüfung am ....... 2019 eingebunden gewesen wären, und hierfür auf einen Aktenauszug verweise, sei aus diesem eine Mitwirkung der N.........s an der streitgegenständlichen Prüfung nicht erkennbar. Vielmehr werde die Unterschrift oder das Kürzel der B...... N......... vermutet. Im Übrigen gereiche der Verweis auf irgendeine vom Antragsgegner selbst erstellte Tabelle nicht, um (den Beweis für) eine Mitwirkung an der hier streitgegenständlichen Prüfung zu führen. Vielmehr müssten die Blätter vorgelegt werden, auf denen die Unterschrift oder das Kürzel zu sehen sei. Grade im hiesigen Fall finde sich die Unterschrift oder ein Kürzel 13 der vorbenannten Personen im Gegensatz zu Fällen Dritter, bei denen dies der Fall gewesen sein solle, nicht. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner über Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte hinweg seine Kontrollpflichten vernachlässigt habe. Das habe bei allen Beteiligten ein Vertrauen erwachsen lassen, dass alles richtig und fehlerfrei laufe und der Antragsgegner nichts tun würde, wenn Fehler bestünden, weil er trotz zumutbarer Möglichkeit den angeblich rechtswidrigen Zustand nicht kontrolliert und nicht interveniert habe. Somit lägen Zeit- und Umstandsmoment vor, so dass das Vorbringen und die Maßnahmen des Antragsgegners verwirkt seien und Treu und Glauben widersprächen.

43 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

44 Er legt mit Schriftsatz vom 22. Januar 2026 eine E-Mail vom Bundesverwaltungsamt (BVA) - Nationales Waffenregister - vom ............ 2025 vor und trägt auch mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 weiter vor. Danach sei Frau N......... die einzige Inhaberin des Zugangs zum Nationalen Waffenregister (NWR) für den Waffenhandel von Herrn P........ gewesen und somit eine im Waffenhandel tätigen Person. Die Waffenbehörde M..... habe die Meldeberechtigungen für die NWR-ID des Gewerbes von Herrn P........ beim Bundesverwaltungsamt nachrecherchieren lassen. Auf die Frage, ob alle drei Personen (B...... N........., A... N........., K.... P........) Meldeberechtigungen gehabt hätten, sei dies einschränkend bestätigt worden. Demnach habe es sich technisch gesehen „um lediglich einen Zugang zum NWR-Meldeportal unter der E-Mail-Adresse ................................. gehandelt. Auch wenn für alle drei Personen ein Antrag als Meldeberechtigter gestellt worden sei, könne lediglich ein Zugang mit einer Mailadresse freigeschaltet werden. Jedenfalls sei eine derartige Befugnis für eine bloße Bürokraft, die sich ausschließlich mit Lohn- und Gehaltsbuchhaltung befasse, weder erforderlich noch funktional angezeigt. Die Meldeberechtigung gegenüber dem NWR setze vielmehr eine Einbindung in die waffenrechtlich relevanten Geschäftsabläufe voraus. Der Zugang für Frau N......... belege ihre besonders enge Einbindung in die waffenhandelsbezogenen Kernprozesse und eine herausgehobene Verantwortung innerhalb des Betriebs. Auch hätten nach § 9 Abs. 1 WaffRG die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Abs. 1 und § 37d WaffG das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. Die elektronischen Anzeigepflichten träfen somit ausschließlich den Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG (vgl. § 37 WaffG). Hinzu trete, dass Frau N......... seit dem 1. Januar 2016 im Besitz einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG gewesen sei. Überlasse der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 21 WaffG das Betreiben des Geschäfts einem Stellvertreter, übertrage er diesem die Durchführung des operativen Geschäftsbetriebs insgesamt. „Betreiben“ meine dabei die Vornahme aller für die Geschäftstätigkeit erforderlichen Handlungen. Deren Erlöschen wegen Nichtbetätigung durch den 14 Erlaubnisinhaber K.... P........ sei vor dem aktuellen Rechtsstreit um seine staatliche Anerkennung nie angezeigt oder behauptet worden. Das Erlaubnisdokument, zu dessen Rückgabe er in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre, sei nicht zurückgegeben worden. Darüber hinaus sprächen die Angaben von Frau N......... und Herrn P........ vom .......... 2023 vor der Notarin M...... T..... für eine Tätigkeit der B...... N......... im Waffenhandel.

45 Zudem zeigten ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. Januar 2026 neue Erkenntnisse des Landratsamts M....., dass eine prüfungsordnungskonforme Durchführung der Schießleistung nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß Tenornr. 4 des Anerkennungsbescheids der Landesdirektion vom ........ 2017 sei die Schießleistungsprüfung auf der Schießstätte der Firma ......................................................... abgenommen worden. Gemäß der Prüfungsordnung zur Abnahme der Sachkundeprüfungen (Nr. 2), die Bestandteil des Anerkennungsbescheids gewesen sei, sollten einmal zehn Schuss als Wertung auf eine Entfernung von 25 Meter auf eine übliche Ringscheibe abgegeben werden. Anlässlich einer Begehung des Schießstands seitens der unteren Waffenbehörde des Landkreises M..... am ... November 2025 sei festgestellt worden, dass der Abstand des Schützen zur Scheibe nur 21,23 Meter betrage. Eine prüfungsordnungskonforme Durchführung der Schießleistungsprüfung sei damit nicht gewährleistet.

46 Hierzu führt er mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 weiter aus, dass die Schießstätte bauseitig als „Waffentestraum“ innerhalb des Bauantrags zum Wohn- und Geschäftshaus konzipiert gewesen sei. Das Gutachten für den Waffentestraum beschreibe als Baukonzeption eine 25- Meter-Schießbahn. Bauzeichnungen seien Bestandteil des Bauantrags. Die Stadtverwaltung R.... habe die aufgrund der eingereichten Unterlagen konzipierte Schießbahn am ........... 1994 bewilligt. In den nachfolgenden aktenkundigen Überprüfungen des Schießstands sei dieser nicht nochmals vermessen worden, was auch nicht erforderlich gewesen sei. Für die Annahme eines Behördenversagens bestehe daher keine Grundlage. Es sei jedoch wesentlich, dass Herr P........ den Schießstand mit 2 x 25 Metern beantragt und so beworben habe. Die Prüfungsordnung der Prüfungskommission von Herrn P........ habe seit Erstantragstellung im Jahr 2004 eine Schießprüfung auf eine Entfernung von 25 Metern auf eine Zielscheibe vorgesehen. Die Entfernungsangabe in der Prüfungsordnung entspreche der Beantragung durch Herrn P......... Die Prüfungsordnung sei in Bezug auf die Schießbahnlänge und die zu erbringenden Schießfertigkeiten in den für die Waffensachkundeprüfung am ....... 2019 gültigen Anerkennungsbescheid als Anlage übernommen worden. In der Auflage Nr. 5.4 sei die Festlegung:

„Für die Durchführung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses ist die Prüfungsordnung (Anlage 2) verbindlich, die hiermit bestätigt und Bestandteil dieses Bescheides wird“ enthalten gewesen.

15

47 Eine amtliche Vermessung habe erst am ... November 2025 durch das Kreisvermessungsamt als zuständiger Behörde für Katastereinträge als tachymetrische Vermessung mit einem elektronischen Theodolit, welches nach gesetzlicher Vorschrift gewartet werde, stattgefunden. Vom Schützenstand bis zum Geschossfang betrage die Entfernung 22,73 Meter (wobei sich durch den Aufbau der Anlage vor dem Geschossfang der Antrieb der Scheibenzuganlage befinde und der Schlitten an dem die Zielscheibe aufzuhängen sei). Dabei sei von einem Abstand von ca. 1,20 Meter auszugehen, so dass sich von der Schützenlinie bis zum Geschossfang 22,73 Meter abzüglich den 1,20 Meter eine Schießbahn Länge von 21,53 Meter ergebe. Damit seien die Schießbahnen 347cm zu kurz, weit mehr als die Toleranz von 10 cm. Es sei unzutreffend, dass Sachbearbeiter des Landratsamts in dieser Funktion auf der Schießstätte mit ihren eigenen Waffen geschossen hätten. Soweit Herr M....... S....... dort geschossen habe, sei das rein privater Natur gewesen.

48 Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten.

49 Sie verweist mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar, 9. März und 1. April 2026 ergänzend darauf, dass das Vorbringen des Antragsgegners zur Meldeberechtigung im Nationalen Waffenregister neben der Sache liege. Dass Frau N......... als einzige Person für das Waffengeschäft des Herrn P........ meldeberechtigt gewesen sein und die Meldeberechtigung als einzige genutzt haben solle, widerspreche dem bisherigen Inhalt der Verwaltungsakte. So fänden sich auf den Bl. 393 d. VA zur Waffenhandelserlaubnis ..................... sowie NWR-Gewerbe-ID ..................... drei Anträge für meldeberechtigte Personen (K.... P........, A... N......... und B...... N.........), die von Herrn P........ gestellt worden seien. Alle Anträge seien durch das Landratsamt bewilligt worden. Allerdings sei nur der Antrag von Frau N......... durch das Landratsamt versandt worden. So sei am .......... 2020 (Bl. 408 d. VA) vom NWR und zwar im Singular zurückgemeldet worden: „Die Nutzerregistrierung zu der im Betreff genannten Ticketnummer wurde erfolgreich abgeschlossen“. Auf die Anträge von drei Personen hin sei also nur ein Zugang erteilt worden, ohne dass kenntlich gemacht worden sei, dass der Zugang nur einer Person erteilt und diese Person hierüber informiert worden sei. Folglich liege eher nahe, dass seitens der Behörde ein Fehler verursacht und nur Frau N......... gemeldet worden sei. Herr P........ habe wohl einfach diese Meldeberechtigung genutzt, ohne dass ihm aufgefallen sei, dass auf ihn selbst keine Meldeberechtigung bestanden habe. Das Meldesystem lasse schließlich nicht erkennen, unter welchem Namen eine Meldung abgegeben werde. Darüber hinaus habe man darauf vertrauen dürfen, dass die Meldung ordnungsgemäß abgegeben worden sei. Ein Fehler der Behörden müsse sich die Antragstellerin nicht zurechnen lassen. Frau N......... habe auch nie im eigenen Namen irgendeinen Antrag gestellt. Wenn Herr P........ für sie etwas beantragt habe, werde sie dadurch nicht zur im Waffenhandel tätigen Person. Dasselbe gelte, wenn eine auf sie lautende Meldeberechtigung durch andere genutzt 16 werde. Darüber hinaus entspreche es nicht der Realität und erscheine gänzlich unwahrscheinlich, dass Frau N......... alle Meldungen und der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis, Herr P........, nicht eine einzige Meldung vorgenommen haben solle. Auch bestätige das BVA nicht, dass mit der Nutzung im System die tatsächliche Nutzung durch die hinterlegte Person einhergehe. Unabhängig davon stamme der Antrag vom .......... 2020 und habe somit keine Relevanz für die streitgegenständliche Prüfung. Der Antragsgegner habe nicht einen Anhaltspunkt für eine Tätigkeit von Frau N......... im Prüfungsjahr vorgebracht. Zudem werde der Vortrag als verspätet zurückgewiesen. Schließlich setze die Meldeberechtigung gegenüber dem NWR keine Einbindung in die waffenrechtlich relevanten Geschäftsabläufe voraus.

50 Soweit der Antragsgegner behaupte, die Schießbahnlänge betrüge nicht 25 Meter, dokumentiere er das Behördenversagen nur noch weiter. Der Schießstand sei von Sachverständigen und dem Landratsamt M..... abgenommen und regelmäßig alle fünf Jahre überprüft worden, woraufhin jeweils beschieden worden sei, dass es sich um eine 25 Meter-Schießstätte handele. Sachbearbeiter des Landratsamts M..... hätten selbst dort mit ihren Waffen geschossen. Insofern sei mit den neuen Messungen kein Nachweis darüber erbracht, ob die Bahn bei der hier streitgegenständlichen Prüfung angeblich nicht für 25 Meter eingerichtet gewesen sei. Vielmehr bestätigten die vorgehenden Überprüfungen eine Länge von 25 Metern. Der Bescheid sei insofern auch zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam gewesen und lasse mindestens schützenswertes Vertrauen beim Betreiber, der Prüfungskommission und dem Prüfling erwachsen. Nach über dreißig Jahren der stetigen behördlichen Bescheinigung und Nutzung als 25 Meter wolle man nun doch nicht ernsthaft behaupten, dass es sich nicht um eine 25-Meter-Bahn handle. Daher seien die Messergebnisse mindestens in Zweifel zu ziehen. Letzten Endes könne auch dahinstehen, ob die Bahn genau oder annähernd 25 Meter lang gewesen sei, denn Nr. 7.4 Satz 2 WaffVwV stelle keine nennenswerten Anforderungen an die Schießleistung von Sportschützen. Jedenfalls sei der Umstand durch den erheblichen Zeitablauf und die regelmäßigen behördlichen Überprüfungen als verwirkt anzusehen.

51 Schließlich würden in Bezug auf die Schießstätte wesentliche Aktenbestandteile erst jetzt zur Kenntnis gegeben. Dabei gehe es auch um deren Genehmigung und damit um Aktenbestandteile, die nicht erst nachträglich bekannt geworden, sondern offensichtlich zur Begründung der behördlichen Entscheidung herangezogen worden seien. Die Gewährung einer unvollständigen Akteneinsicht werde gerügt. Somit sei auch die Anhörung unvollständig und der Bescheid formell rechtswidrig. Auch folge hieraus ein Ermessensfehlgebrauch. Auch sei unerheblich, wie die Mitarbeiter der Waffenbehörde ihre Kenntnis erlangt hätten; das Wissen sei zuzurechnen. Offensichtlich habe auch die zuständige Waffenbehörde bis zur Vermessung nicht erkannt, dass die Bahn nicht 25 Meter lang sei. Dann könne das nicht von der Antragstellerin erwartet werden. Der zur Prüfungsordnung von 2017 gehörige Bescheid vom ........ 2017 17 bescheinige unter Nr. 4 zudem die Zulässigkeit der Prüfung hinsichtlich der Schießstätte. Der Verwaltungsakt sei erst mit Bescheid vom 19. Februar 2024 widerrufen worden, so dass die Schießstätte im Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung genehmigt gewesen sei. Daran sei der Antragsgegner gebunden. Auch hätten zwischen der Prüfung und der Vermessung der Schießstätte im Jahr 2020 Umbauarbeiten stattgefunden, so dass die Ergebnisse der nachträglichen Vermessung für die streitgegenständliche Prüfung keinen Beweiswert hätten.

52 Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

53

2.1 Soweit die Antragstellerin mehrfach die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts geltend macht, führt das ihre Beschwerde nicht zum Erfolg.

54 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Änderung einer antragsablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht allein deshalb in Betracht, weil nach Auffassung des Antragstellers sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht verletzt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte lediglich zur Folge, dass das Beschwerdegericht in diesen Fällen umfassend zu prüfen hätte, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (SächsOVG, Beschl. v. 6. April 2016 - 3 B 27/16 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Beschl. v. 9. Dezember 2024 - 3 B 55/24 -, juris Rn. 13, und Beschl. v. 6. Januar 2025 - 3 B 207/24 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2019 - OVG 10 S 17/18 -, juris Rn. 15). Da die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs danach nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzulegen (OVG LSA, Beschl. v. 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 -, juris Rn. 5), kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist, was vorliegend, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, jedoch nicht anzunehmen ist. Diese Auffassung ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. September 2022 - OVG 6 S 48/22 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 22. April 2022 - 3 CS 21.3245 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschl. v. 3. Februar 2014 - 1 B 479/13 -, juris Rn. 62; VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 14).

55

2.2 Die mit der Beschwerde erstmals geltend gemachte formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids wegen einer unzureichenden Anhörung begründet nicht die Annahme, dass der Widerspruch gegen diesen voraussichtlich erfolgreich sein wird. Denn die Anhörung kann nach § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. In Anbetracht der damit sowohl im laufenden Widerspruchsverfahren als auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren denkbaren und möglicherweise im laufenden Widerspruchsverfahren, zu dem dem Senat keine 18 Verwaltungsakten vorliegen, bereits nachgeholten Anhörung und der damit verbundenen Heilung des formellen Fehlers sind insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu erwarten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. April 2026 - 3 B 23/26 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 15, und Beschl. v. 12. Januar 2017 - 3 B 295/16 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 28. Dezember 2022 - 12 A 3040/21 -, juris Rn. 9).

56

2.3 Auch im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis abzuändern ist. Anders als dieses geht der Senat allerdings nicht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist. Entgegen der Antragstellerin ist er aber auch nicht von dessen voraussichtlicher materieller Rechtswidrigkeit überzeugt (hierzu unter a). Die somit wegen der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotene Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen geht dabei zu Lasten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus (b).

57 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2020 - 7 VR 5/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2025 - 3 B 101/25 -, juris Rn. 27, und Beschl. v. 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris Rn. 5).

58

a) Die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Rücknahme der aufgrund der Waffensachkundeprüfung nach § 7 i. V. m. § 14 WaffG erteilten Sachkundebescheinigung mit Wirkung zum 4. Juli 2025 ist im Wege der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beurteilen, so dass sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens als offen erweisen.

59

aa) Ob Frau B...... N......... zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Waffensachkundeprüfung am ....... 2019 i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV und Nr. 1 der Anlage 2 zum 19 Anerkennungsbescheid von Herrn P........ vom ........ 2017 im Waffenhandel tätig, und deswegen die Zusammensetzung des die Waffensachkundeprüfung der Antragstellerin abnehmenden Prüfungsausschusses rechtswidrig war, bedarf der im vorliegenden Eilverfahren nicht zu leistenden weiteren Sachaufklärung und erweist sich damit jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht derzeit als offen.

60

(1) In rechtlicher Hinsicht dürfte zudem unzureichend geklärt sein, wann eine Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV vorliegt.

61 Weder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) noch dem Waffengesetz oder der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift ist, soweit ersichtlich, im Wege einer Legaldefinition zu entnehmen, wann eine Person im Waffenhandel tätig ist. Es gibt hierzu, soweit ersichtlich, auch keine (gefestigte) Meinung in der Literatur oder Rechtsprechung. Auch die historische Auslegung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung führt nicht weiter, da sie ohne Inhaltsänderung nur die vorher bereits in der Ersten Verordnung zum Waffengesetz enthaltene Regelung fortgeführt hat (vgl. BR-DRs. 415/03, S. 36). Diese auf Grundlage der in § 31 Abs. 2 WaffG a. F. enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1285) enthielt für den Sachkundenachweis in § 30 Abs. 2 Satz 3 die Vorgabe, dass nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein dürfe. Da allerdings die für den Erlass dieser Regelung maßgeblichen Erwägungen des Verordnungsgebers derzeit weder über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestags (DIP) noch über die Deutsche Digitale Bibliothek oder eine sonstige Quelle über das Internet abrufbar sind, ist für den Senat derzeit nicht feststellbar, von welchen Erwägungen des Verordnungsgebers diese Norm getragen war.

62 In normsystematischer Hinsicht nimmt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung zunächst in Anknüpfung an das Waffengesetz Bezug auf Personen, die Waffenhandel treiben (vgl. Abschnitt 6 AWaffV). Allerdings differenziert die Verordnung zwischen selbständigen Waffenhändelern und Angestellten im Waffenhandel (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 4 AWaffV). Angestellte im Waffenhandel sind nach dem Verständnis des Senats beim Betriebsinhaber und damit Inhaber der Waffenhandelserlaubnis abhängig beschäftigte Mitarbeiter.

63 Nach Abschnitt 2 Nr. 9 der Anlage 1 zum Waffengesetz treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.

20

64 Derart strenge Voraussetzungen muss jemand, der im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV tätig ist, nicht erfüllen, denn ansonsten wäre zu erwarten gewesen, dass der Verordnungsgeber dies im Wortlaut ausdrücklich zum Ausdruck bringt, indem er auf ein Treiben von Waffenhandel abgestellt hätte. Ein „Treiben“ ist schon dem bloßen formalen Begriffsverständnis nach jedenfalls in qualitativer Hinsicht mehr als ein bloßes „tätig sein“. Indem der Verordnungsgeber anders als in § 16 Abs. 2 Satz 4 AWaffV aber auch dem Wortlaut nach nicht auf ein Anstellungsverhältnis Bezug genommen hat, scheint auch das Bestehen eines solchen nicht zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV zu sein. Insoweit ist aufgrund des anderen Regelungskontexts bei § 16 Abs. 2 Satz 4 AWaffV, einer Vorschrift zur Regelung des Waffengewerbes, im Vergleich zu § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV aber vielleicht schon fraglich, ob es sich dabei normsystematisch um einen zwingenden Schluss handelt.

65 Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV, wonach nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein darf, lässt sich in Unkenntnis der Erwägungen des Verordnungsgeber kaum abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass mit der Regelung eine Interessenkollision vermieden werden soll, aber durch die in § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV enthaltene Differenzierung zwischen einer Tätigkeit in der Waffenherstellung und einer im Waffenhandel scheint der Verordnungsgeber insoweit nicht primär die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des Prüfungsausschusses in den Fokus zu nehmen. Es scheint ihm eher um eine ausgewogene Besetzung des Prüfungsausschusses zu gehen, jedenfalls aber um eine solche ohne eine Stimmenmehrheit für Mitglieder des Ausschusses, denen ein generelles wirtschaftliches Interesse an der Herstellung oder dem Vertrieb von Waffen nachgesagt werden könnte. Dahinter könnte stehen, dass bei einer Stimmenmehrheit dieser Mitglieder des Prüfungsausschusses die Befürchtung einer möglichen leichtfertigen Vergabe des Sachkundenachweises laut werden könnte, da derartigen Mitgliedern der Prüfungskommission ein grundsätzliches Interesse an einer Nutzung von Waffen und Munition und damit an einer erhöhten Nachfrage nach solchen Gegenständen nachgesagt werden könnte. So könnte bezweckt sein, zumindest in der Bevölkerung nicht den Eindruck entstehen zu lassen, Waffenhersteller und -händler würden in Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Sachkundeprüfung für ihre Kunden von morgen sorgen und dabei den Schutz der Bevölkerung vor Menschen, die im Umgang mit Waffen und Munition unzureichende Kenntnisse aufweisen, nicht ernst genug nehmen.

66 Soweit mit § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV die vorstehend beschriebenen Interessenkonflikte vermieden werden sollen, könnte viel dafür sprechen, auch für die im Waffenhandel tätigen Personen eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb eines Waffenhändlers ausreichen zu lassen. Andererseits ist fraglich, ob von außen betrachtet der beschriebene 21 Interessenkonflikt auch in Bezug auf Personen wahrgenommen wird, die im Rahmen dieser Eingliederung keinen inhaltlichen Bezug zu der in Abschnitt 2 Nr. 9 der Anlage 1 zum Waffengesetz beschriebenen Tätigkeit eines Waffenhändlers aufweisen. Das könnte insbesondere für Tätigkeiten anzunehmen sein, die, ohne dass sie einen inhaltlichen Bezug zum Waffenhandel im vorstehend definierten Sinn aufweisen, organisatorisch auch ohne weiteres aus dem jeweiligen Betrieb ausgegliedert werden könnten und damit bei wertender Betrachtung ihrer Art nach sachfremd zu dem nach § 21 Abs. 1 WaffG erlaubnispflichtigen Waffenhandel sind. Das könnte insbesondere in Bezug auf rein buchhalterische Tätigkeiten anzunehmen sein, denn bei diesen geht es um die Abwicklung betriebswirtschaftlicher Prozesse, die in jedem Gewerbe anfallen und die damit keinen spezifischen Bezug zu einem Umgang mit Waffen aufweisen.

67

(2) Ausgehend von diesem gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts engeren Begriffsverständnis einer Tätigkeit im Waffenhandel i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV erweist es sich dann auch als offen, ob Frau B...... N......... als Mitglied der Prüfungskommission vom ....... 2019 zu diesem Zeitpunkt im Waffenhandel tätig war. Denn es ist unklar und bedarf der Aufklärung im noch durchzuführenden Widerspruchs- und ggf. Hauptsacheverfahren, ob und in welchem Umfang sie in den Geschäftsbetrieb des von Herrn P........ betriebenen Waffenhandelsgeschäfts eingebunden war.

68 Sie selbst räumt mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom ........ 2024 ein, die Finanz- und Lohnbuchhaltung für das Waffenhandelsgeschäft von Herrn P........ erledigt zu haben, aber von ihrem eigenen Büro aus. Vollschichtig sei sie aber als Prokuristin mehrerer Kindertagesstätten tätig. Die Stellvertretererlaubnis sei nur für den Fall beantragt worden, dass Herr P........ ausfalle und sei nie in Anspruch genommen worden. Sie sei zu keinem Zeitpunkt im Waffenhandel von K.... P........ tätig geworden. K.... P........ gab hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom ........ 2024 an, dass er Frau N......... zu seiner Stellvertreterin im Jahr 2016 aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und aus Vorsorgegesichtspunkten berufen habe. Sie habe diese Tätigkeit jedoch nie ausgeübt, so dass die Erlaubnis seit 2017 erloschen sei. Letzteres bestätigt auch Herr M....... S......., Sachbearbeiter bei der Waffenbehörde des Landkreises M....., mit eidesstattlicher Versicherung vom ........ 2024. 69 Es ist offensichtlich, dass die Angaben von Herrn P........ im Telefax vom .......... 2015, wonach Frau N......... „helfende Familienangehörige“ in seinem Geschäft sei und unter seiner „Aufsicht Waffen und Munition bis 1998 durchgängig verkauft“ habe, ihn bei seiner Abwesenheit gemeinsam mit ihrem Mann vertrete und ihn auch an allen internationalen Messen vertrete, hierzu und insbesondere zu den Angaben der Frau N......... in deren eidesstattlicher Versicherung in Widerspruch steht. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass damit die Angaben in 22 den eidesstattlichen Versicherungen falsch sind, sondern es ist ebenso denkbar, dass dies auf den im Telefax vom .......... 2015 beschriebenen Sachverhalt zutreffen könnte. Dafür könnte, wenn man die wohl bestehende Motivation der Beteiligten in den Blick nimmt, auch Einiges sprechen. Danach war es Herrn P........ offenbar ein Bedürfnis, die Nachfolge in seinem Waffenhandelsgeschäft zu regeln und sein Wunsch, dieses an Frau N......... zu übergeben, zu der er offenbar ein besonders enges väterliches Verhältnis pflegt, was auch die im Jahr 2023 vollzogene Annahme als Tochter zeigt. Er wollte offenbar sicherstellen, dass auch im Fall seines unvorhergesehenen Ausfalls die unmittelbare Fortführung des Geschäftsbetriebs und zwar durch Frau N......... sichergestellt ist. Die hierfür in rechtlicher Hinsicht notwendige Stellvertretererlaubnis ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, was die Angaben im o. g. Telefax erklären könnte. Auch hat der Senat über die Angaben im Telefax und die zum 1. Januar 2016 an Frau N......... erteilte Stellvertretererlaubnis hinaus, die jedoch auf die ggf. unzutreffenden Angaben im Antrag hierfür zurückgeht, keine Anhaltspunkte, dass die drei in ihren Kernaussagen übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen nachweislich falsch sein könnten.

Insoweit ist auch zu bedenken, dass ihnen vor dem Hintergrund der in § 156 StGB vorgesehenen Strafbarkeit in Hinblick auf den vom Senat festzustellenden Sachverhalt erhebliches Gewicht zukommt. Allerdings verkennt der Senat auch nicht, dass die Summe der Indizien, die für ein über die bloße Finanz- und Lohnbuchhaltung hinausgehendes Engagement von Frau N......... im Waffenhandelsgeschäft von Herrn P........ sprechen könnten, auch kein unerhebliches Gewicht haben. Deswegen vermag er der Antragstellerin bei seiner vorläufigen Bewertung des Sachverhalts auch nicht dahingehend zu folgen, es sei offensichtlich, dass Frau N......... zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht im Waffenhandel tätig gewesen und der streitgegenständliche Bescheid somit offensichtlich rechtswidrig sei. Zwar legt die Argumentation der Antragstellerin für jedes dieser Indizien einen aus ihrer Sicht denkbaren anderen Geschehensablauf dar, verkennt aber, dass im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung letztlich auch viele für sich genommen vielleicht nicht so relevante oder auch bezweifelbare Tatsachen bei deren zusammenfassender Würdigung zu einer bestimmten Überzeugung des Gerichts führen können, ohne dass hiermit gegen Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen werden würde. Vorliegend gibt es eine gewichtige Anzahl von Indizien, die dafür sprechen, dass Frau N......... doch mehr in das Waffenhandelsgeschäft des Herrn P........ involviert war als sie es im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat. Sowohl den Angaben von Herrn P........ als auch denen von Frau N......... ist zu entnehmen, dass sie als dessen Nachfolgerin aufgebaut werden sollte. Es wird das Bedürfnis jedenfalls von Herrn P........ erkennbar, dass sie jederzeit sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sein sollte, dessen Geschäft fortzuführen. Dieser Wille wird dabei auch nicht nur aus den Angaben von Herrn P........ und Frau N......... erkennbar, sondern wurde durch die beantragte Stellvertretererlaubnis und den Zugang zum NWR, auch wenn dies erst im Jahr 2020 erfolgte, auch nach außen wahrnehmbar durch diese Handlungen dokumentiert. Bei 23 dieser Sachlage erscheint es dem Senat doch etwas lebensfremd, wenn Frau N......... in Vorbereitung auf die geplante Geschäftsübernahme nicht auch zumindest gelegentlich in den täglichen Geschäftsbetrieb involviert war. Denn nur wer die Abläufe in einem Gewerbebetrieb kennt, kann dieses ohne Beeinträchtigung fortführen, wenn der Inhaber ausfällt. Das wiederrum dürfte Herrn P........ ein Anliegen gewesen sein. Ein gelegentliches Aushelfen dürfte sich auch mit der Vollzeittätigkeit von Frau N......... noch in Einklang bringen lassen und steht auch nicht in unauflösbaren Widerspruch mit der von Herrn P........ für sie vorgenommenen Meldung zur Sozialversicherung. Somit könnte aber je nach Ausgestaltung im Einzelfall die Grenze zu dem überschritten sein, was nach den obigen Ausführungen unter einer Tätigkeit im Waffenhandel zu verstehen ist.

70

(3) Auch aus der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erteilten Stellvertretererlaubnis zur Waffenhandelserlaubnis an Frau N......... folgt bei summarischer Prüfung nicht, dass sie noch am ....... 2019 i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV im Waffenhandel tätig war.

71 Gemäß § 21a Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 WaffG erlischt die Stellvertretererlaubnis, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.

72 Ausgehend davon ist die Frau N......... erteilte Stellvertretererlaubnis kraft Gesetzes zum Januar 2017 erloschen, weil auch nach dem oben Gesagten derzeit nicht erkennbar ist, dass sie nach dem 1. Januar 2016 mit ihrer Stellvertretertätigkeit begonnen hat. Dieser Annahme steht auch nicht § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG entgegen, denn diese Norm regelt lediglich die Folge des Erlöschens der Stellvertretererlaubnis kraft Gesetzes (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022 § 21 WaffG Rn. 27) und nicht den Erlöschenstatbestand.

73

(4) Schließlich ist bei summarischer Prüfung auch nicht aus dem am .......... 2020 beantragten Zugang zum Meldeportal des nationalen Waffenregisters für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 WaffG für die Eheleute N......... zu schlussfolgern, dass Frau N......... am ....... 2019 i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV im Waffenhandel tätig war.

74 Da Frau N......... jedenfalls zum ....... 2019 nicht über den Zugang zum vorbenannten Meldeportal verfügte, ist nicht entscheidungserheblich, ob aus der Inhaberschaft eines solchen Zugangs folgt, dass von einer Tätigkeit im Waffenhandel i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 3 AWaffV auszugehen ist. Damit kommt es auf die Frage, wer den eingerichteten Zugang tatsächlich genutzt hat, nicht an.

24

75 Soweit bereits nach dem Wortlaut wohl nur Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 WaffG Zugang zu diesem Meldeportal erhalten, folgt bei summarischer Prüfung nicht, dass Frau N......... doch bis zum .......... 2020 Inhaberin einer Stellvertretererlaubnis war. Denn es ist nicht erkennbar, dass der erst am .......... 2020 gestellte Antrag ein Erlöschen der zum 1. Januar 2016 erteilten Stellvertretererlaubnis nach § 21a Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Satz 1 WaffG verhindert haben kann und eine erneute Stellvertretererlaubnis ist Frau N......... wohl nicht erteilt worden.

76

bb) Soweit das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die im Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze davon ausgegangen ist, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ein wesentlicher Verfahrensmangel sei, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig mache, ist dem die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Dies gilt auch soweit das Gericht maßgeblich darauf abgestellt hat, ob ein Einfluss der fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden könne und es mangels ausreichender Niederschrift das nachweisebare Bestehen des praktischen Teils der Prüfung verneint hat.

77

cc) Soweit der Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, es habe keine prüfungsordnungskonforme Durchführung der Schießleistungsprüfung stattgefunden, weil im Rahmen der praktischen Schießprüfung nicht auf eine Ringscheibe mit 25 Metern Entfernung geschossen worden sei, ist aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, ob er damit lediglich untermauern will, es sei nicht offensichtlich, dass sich die fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe, oder ob er insoweit auf einen weiteren ihn zur Rücknahme der Waffensachkundebescheinigung berechtigenden Tatbestand abstellt. Soweit Letzteres der Fall ist, ist das Vorbringen - selbst seine Richtigkeit unterstellt - zumindest derzeit nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit seines Rücknahmebescheids im Ergebnis zu begründen. Denn dieses Vorbringen führt einen völlig neuen Sachverhalt in das Verfahren ein, der in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung der streitgegenständlichen Prüfungskommission steht, und zu dem er demzufolge auch nicht seine im Rücknahmebescheid vom 5. Mai 2025 enthaltene Ermessensentscheidung getroffen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit von § 114 Satz 2 VwGO überhaupt vorliegen, weil das Vorbringen den streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht in seinem Wesensgehalt ändert (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 262 m. w. N.) und die Norm im Eilverfahren anwendbar ist (vgl. hierzu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 206 m. w. N.), ist dem Vorbringen nicht wie von § 114 Satz 2 VwGO gefordert (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 -, juris Rn. 18) zu entnehmen, dass mit ihm 25 Ermessenserwägungen nachgeschoben werden sollen und es sich nicht nur um Verteidigungsvorbringen handelt.

78 Soweit der Antragsgegner mit diesem Vorbringen die Annahme des Gerichts, es sei nicht offensichtlich, dass sich die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe, weiter stützen will, kommt es darauf nicht entscheidungstragend an, weil die Antragstellerin diesen Punkt mit ihrem Beschwerdevorbringen, wie ausgeführt, nicht in Zweifel gezogen hat.

79 Schließlich dürfte unabhängig von der Frage, wie und ob sich eine 25 Meter unterschreitende Schießbahn auf das Prüfungsergebnis auswirkt, auch im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig sein, ob zwischen dem Prüfungszeitpunkt am ....... 2019 und der Vermessung des Schießstandes am ............ 2025 Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, welche zu einer Veränderung der Schießbahnlänge geführt haben könnten. Der Antragsgegner ist dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. April 2026 auf die Umbauarbeiten im Jahr 2020 nicht entgegengetreten. Dem vom Antragsgegner insoweit vorgelegten Verwaltungsvorgang (Anlage 8) ist zumindest zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Schießstand am ........ 2020 einer Regelüberprüfung unterzogen wurde, in deren Folge dem Schießstandbetreiber mit Bescheid vom ......... 2020 verschiedene Instandhaltungsarbeiten aufgegeben wurden. Auch in einem Abnahmeprotokoll vom ......... 2024 zu dieser Schießstätte wird auf verschiedene Instandsetzungsmaßnahmen verwiesen. Ob diese ihrer Art nach überhaupt dazu geeignet waren, Einfluss auf die Schießbahnlänge zu nehmen, entzieht sich jedoch der Kenntnis des Senats.

80

dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen weiter darauf verweist, der Antragsgegner habe die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten, erschöpft sich ihr Vorbringen in dieser Behauptung. Damit hat sie sich nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert, mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, so dass der Senat die Ausführungen des Gerichts zugrunde legt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ausgehend davon ist dann auch nicht erkennbar, dass die Maßnahmen verwirkt gewesen sein könnten.

81

ee) Auch ist mit der Beschwerde nicht dargetan, dass der Antragsgegner sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

82 Denn soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, der Antragsgegner hätte ihr über Jahre beanstandungsfreies Verhalten, mit dem sie nachgewiesen habe, dass von ihr keine Gefahr ausgehe, als abwägungsrelevanten Belang einstellen müssen und damit nicht davon ausgehen 26 können, dass sich dieses Risiko bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisiere, stellt sie schon der Sache nach nicht das im Bescheid ausgeübte Rücknahmeermessen infrage.

Vielmehr zielt dieses Vorbringen auf die Rechtmäßigkeit der in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Sofortvollzugsanordnung. Insoweit hat das Gericht aber bereits auf die lediglich formelle Natur des in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen Begründungserfordernisses verwiesen. Dass dieses entgegen der Annahme des Gerichts nicht beachtet worden sein könnte, ist anhand dieses Vorbringens nicht erkennbar.

83

ff) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei darauf abgestellt worden, dass Herr A... N......... Mitglied der streitgegenständlichen Prüfungskommission gewesen sei, vermag der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts diese Annahme nicht zu entnehmen. So hat es im Rahmen seiner Darstellung des (unstreitigen) Sachverhalts (S. 4 Beschlussabdruck) ausgeführt: „Die Prüfungskommission bestand aus K.... P........, M....... S....... und B...... N..........“ Es ist auch nicht erkennbar, dass es davon nicht auch in der rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre. Soweit es auf die Mitwirkung von Herrn N......... unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom ........ 2024 - .......... - verwiesen hat, wird die Prüfung am ....... 2019 dort gerade nicht genannt. Auch versteht der Senat das Beschwerdevorbringen (S. 3 unten) nicht so, dass sich die Antragstellerin gegen die vom Gericht angenommene Mitwirkung von Frau N......... wendet, sondern nur gegen die Annahme, deren Mann sei auch Mitglied der Prüfungskommission gewesen. Damit kommt es auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 1. Dezember 2025, wer in den streitgegenständlichen Prüfungstermin eingebunden war, und die Erwiderungen der Antragstellerin jedenfalls für das Beschwerdeverfahren nicht an.

84

b) Bei demnach offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache muss das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung der Hauptsache von dem Sofortvollzug verschont zu bleiben, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten.

85 Der Sachkundenachweis hat die Zielrichtung einer konkreten Gefahrenvorbeugung (OVG Schl.-H., Beschl. v. 13. Februar 2026 - 4 MB 4/26 -, juris Rn. 9; vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 - 6 C 9/02 -, juris Rn. 9 zu § 31 WaffG a. F.). Er soll gewährleisten, dass die betreffende Person verantwortungsbewusst und ohne Gefahr für sich und die Sicherheit der Allgemeinheit mit einer Waffe umgehen kann (OVG Schl.-H. a. a. O.). Der angeordnete Sofortvollzug dient damit dem Schutz überragender Rechtsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch (möglicherweise) unzureichende Kenntnisse im Umgang mit Waffen wiegt das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bescheids weniger schwer.

27

86 Sie verweist hierfür auf ihr Interesse am Schießsport und hat damit nicht vorgetragen, beruflich auf die vorläufige Weitergeltung ihres Sachkundenachweises angewiesen zu sein. Weiter macht sie geltend, der sich aus der jahrelangen Vernachlässigung von Kontrollpflichten entstandene Vertrauensschutz müsse sich zu ihrem Gunsten auswirken. Zudem verweist sie auf ihr über Jahre beanstandungsfreies Verhalten im Umgang mit Waffen. All diese Gesichtspunkte sind zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, die bei Realisierung der mit einer fehlenden Sachkunde verbundenen Gefahren für Rechtsgüter von höchstem Rang (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten zu lassen. Auch sind angesichts der im Raum stehenden Gefahren keine zu strengen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen, so dass auch der Verweis auf ihr beanstandungsfreies Verhalten keine andere Entscheidung zulässt. Ebenso denkbar ist, dass mögliche Verfehlungen nicht bekannt geworden sind, das Risiko eines Schadenseintritts möglicherweise dazu noch gering war, weil nach Erteilung der Waffensachkundebescheinigung der Umgang mit Waffen nur im geringen Umfang stattfand oder, dass der Antragstellerin ein fehlerhafter und potentiell gefährlicher Umgang mit Waffen und Munition wegen fehlender Sachkunde selbst nicht aufgefallen war und sie gutgläubig meint, hinreichend mit diesen umgehen zu können. Schließlich könnte eine Beeinträchtigung der Gesundheit und des Lebens eines Menschen, die Folge eines unsachgemäßen Umgangs mit einer Waffe sein könnte, auch nicht rückgängig gemacht werden. Angesichts dieser gravierenden Folgen wiegt die von der Antragstellerin hinzunehmende Beeinträchtigung, ihrem Schießsport jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachgehen zu können, deutlich geringer. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht nur bereits mit dem Anhörungsschreiben der Landesdirektion vom 22. August 2024 auf rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sachkundebescheinigung hingewiesen wurde, sondern ihr wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Mai 2025 auch eine achtwöchige Frist eingeräumt, um einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlangen. Dass dies nicht möglich oder wegen der mit der erneuten Ablegung der Sachkundeprüfung verbundenen Kosten unzumutbar sei, hat sie nicht geltend gemacht.

87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt im Ergebnis der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind.

89 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

28 v. Welck Kober Nagel