Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 2 Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.08.2015 – 5 K 2298/14
- BGH, 10.01.2019 – 3 StR 635/17Strafverfahren wegen Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft der Mitglieder des Prüfungsausschusses eines SchießsportvereinsZitiert von 9
- OVG Schleswig, 13.03.2026 – 4 LA 94/25
- OVG Schleswig, 13.02.2026 – 4 MB 4/26Zitiert von 2
- VG Schleswig, 09.01.2026 – 7 B 129/25Zitiert von 1
- VG München, 10.05.2023 – M 7 K 20.3265
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 30.04.2021 – 4 B 845/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/2#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/2#abs-2 (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/2#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/2#abs-4 (4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/2#abs-5 (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.