Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/3#abs-1 (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/3#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/3#abs-3 (3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/3#abs-4 (4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/3#abs-5 (5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 AWaffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.03.2026 – 4 LA 94/25Zitiert von 1
- VG Köln, 19.07.2007 – 20 K 5243/05Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – 3 StR 635/17Strafverfahren wegen Bestechlichkeit: Amtsträgereigenschaft der Mitglieder des Prüfungsausschusses eines SchießsportvereinsZitiert von 9
- OLG Celle, 02.08.2016 – 1 Ws 358/16
- OVG Hamburg, 25.06.2020 – 5 Bf 370/19Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 – 6 S 1481/18Anforderungen an die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.