§ 21a Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 24.647Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 02.11.2020 – 6 D 46/20
3 Entscheidungen zu § 21a WaffG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.