Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 15.07.2026 – 3 B 35/26

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 3 B 35/26 3 L 964/25 VG Leipzig 1. der 2. des beide wohnhaft:

prozessbevollmächtigt:

gegen wegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig Aufenthaltsrecht hier: Beschwerde – Antragstellerinnen – – Beschwerdeführerinnen – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr v. Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 15. Juli 2026

beschlossen:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Januar 2026 - 3 L 964/25 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Die mit ihnen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2 Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom .. September 2025, mit dem der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2 abgelehnt und mit dem die Antragstellerinnen unter Androhung der Abschiebung und Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Ausreise aufgefordert wurden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_3

1. Die am ... Dezember 2006 geborene Antragstellerin zu 1 ist serbische Staatsangehörige und reiste 2021 in die Bundesrepublik ein. Seit 2022 verfügte sie über eine zuletzt bis zum ... Oktober 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Am ... August 2024 heiratete sie in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen, mit dem sie in Leipzig wohnt, wobei ihr Ehemann ausreisepflichtig ist und sich weder gestattet noch erlaubt noch geduldet im Bundesgebiet aufhält. Am ... Dezember 2024 wurde die Antragstellerin zu 1 volljährig. Am .. Oktober 2024 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen und erhielt daraufhin eine bis zum ... September 2025 gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin zu Einreichung weiterer Unterlagen zur Antragsprüfung unter Fristsetzung reagierte die Antragstellerin zu 1 nicht fristgerecht. Der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1 konkretisierte ihren Antrag dahingehend, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus allen in Betracht kommenden Gründen, insbesondere aber eine Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG beantragt werde, und reichte unter anderem die 3 Bestätigung eines Unternehmens über den Beginn einer Berufsausbildung der Antragstellerin zu 1 als Bürokauffrau ab dem .. Mai 2026 ein. Dieses Unternehmen hat nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig keine Zulassung als Ausbildungsbetrieb. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin zu 1 sodann auf das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts hin, ohne dass diese hierauf Stellung nahm.

4 Am .. Juli 2025 wurde die Antragstellerin zu 2 - die Tochter der Antragstellerin zu 1 - in Leipzig geboren. Auch sie besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Ihre Geburt wurde mangels damaliger Anerkennung der Ehe der Antragstellerin zu 1 ohne Vatereintrag beurkundet.

5 Mit Bescheid vom .. September 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom .. Oktober 2024 (Nr. 1 des Be-scheids) sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 2 (Nr. 2 des Bescheids) ab, stellte die Pflicht der Antragstellerinnen zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids fest (Nr. 3 des Bescheids), drohte ihnen für den Fall, dass sie nicht fristgerecht ausreisen, die Abschiebung nach Serbien an (Nr. 4 des Bescheids) und verfügte ein auf zwei Jahre ab dem Tag der Ausreise oder Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 5 des Bescheids). Der Antragstellerin zu 1 könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG erteilt werden, weil diese derzeit nicht über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG verfüge und ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert werden könne. Die Antragstellerin zu 1 erfülle die insofern erforderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht und es sei nicht ersichtlich, dass ihr dies prognostisch möglich sein werde. Die Antragstellerinnen könnten die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann und Vater in Serbien herstellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG für die Antragstellerin zu 2 sei von Amts wegen geprüft worden. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin zu 2 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, sondern die Aufenthaltserlaubnis lediglich fiktiv fortgegolten habe. Außerdem erfülle auch die Antragstellerin zu 2 nicht die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen.

6 Gegen diesen Bescheid legten die Antragstellerinnen am ... September 2025 Widerspruch ein. Darin macht die Antragstellerin zu 1 geltend, dass sie plane, zu Beginn des Jahres 2026 eine Tätigkeit als Bürohilfskraft und anschließend eine Ausbildung als Bürofachfrau im selben Unternehmen aufzunehmen, sofern dieses bis dahin eine Ausbildungszulassung erhalte. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei hier abzusehen, weil in Anbetracht ihrer Lebenssituation ein atypischer Fall vorliege. Ihr Lebensunterhalt werde zu 4 Beginn des Jahres 2026 gesichert sein. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

7 Am ... Oktober 2025 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Leipzig einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung auf ihren Widerspruch verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_8

2. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

9 Die Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, insbesondere nicht nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Nach § 34 Abs. 3 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorlägen. Die Regelung beziehe sich auf die nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilte selbständige Aufenthaltserlaubnis. Demnach sei das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts i. S. v. § 34 Abs. 2 AufenthG Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG (OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2006 - 18 B 1580/05 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

10 Voraussetzung für das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Sinne von § 34 Abs. 2 AufenthG sei, dass der betroffene Ausländer während der Geltungsdauer der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig werde. Bei Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 1 am 24. Dezember 2024 habe indes die ihr als Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestanden. Dass für die Antragstellerin zu 1 zu jenem Zeitpunkt eine Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG gegolten und sie über eine entsprechende Fiktionsbescheinigung verfügt habe, sei in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich. Das bloße Bestehen einer Fiktion i. S. v. § 81 Abs. 4 AufenthG sei für das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht ausreichend. Im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bedürfe es einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, die zum Familiennachzug erteilt worden sei (vgl. HessVGH, Beschl. v. 27. Mai 1993 - 12 TH 2617/92 -, juris Rn. 15 ff. zu § 21 Abs. 3 AuslG; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 15. Juli 2025 - 11 S 1780/24 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Ob die übrigen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei, könne deshalb dahinstehen. Dass zugunsten der Antragstellerin zu 1 weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der Rechtmäßigkeit der Nrn. 3 bis 5 des Bescheids bestünden hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 deshalb auch keine Zweifel.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_5

11 Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Für ihren nach § 123 VwGO zu beurteilenden Antrag habe sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei insbesondere nicht dargelegt, dass ihr eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen wäre. Denn im Fall der Antragstellerin zu 2 bestehe aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

12 Sie habe insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG. Danach könne einem Kind, das im Bundesgebiet geboren werde, abweichend von § 5 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitze. Im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin zu 2 habe die Antragstellerin zu 1 nicht über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt. Dass der Vater der Antragstellerin zu 2 in jenem Zeitpunkt über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die damals zugunsten der Antragstellerin zu 1 geltende Fiktionswirkung insofern genügt habe, könne dahinstehen. Denn selbst wenn diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre das der Antragsgegnerin nach § 33 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht zugunsten der Antragstellerin zu 2 dahingehend auf Null reduziert, dass nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allein ermessensgerechte und damit rechtmäßige Entscheidung wäre.

13 Zu den Umständen des Einzelfalls, die bei der Ausübung des der Ausländerbehörde insofern zukommenden Ermessens zu berücksichtigen seien, gehöre auch, ob die familiäre Lebensgemeinschaft voraussichtlich deshalb nicht im Bundesgebiet gelebt werden könne, weil mit dem künftigen Wegfall des Aufenthaltsrechts des Elternteils zu rechnen sei (VGH BW, Beschl. v. 30. März 2021 - 11 S 3421/20 -, juris Rn. 22 m. w. N.). So liege der Fall hier, weil die Antragstellerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels habe (s.o.) und der Vater der Antragstellerin zu 2 ausreisepflichtig sei und sich weder gestattet noch erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzungen des § 33 Satz 2 AufenthG und des § 33 Satz 3 AufenthG seien ersichtlich nicht gegeben. Dass zugunsten der Antragstellerin zu 2 weitere Anspruchsgrundlagen oder Duldungsgründe in Betracht kommen, sei nicht ersichtlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_14

3. Die hiergegen gerichteten Beschwerden haben keinen Erfolg.

15 Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerden führen die Antragstellerinnen aus:

16 Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Der angegriffene Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass die 6 Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts kraft Gesetzes nicht ausreiche. Die durch Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fiktionswirkung sei jedoch ausreichend, wenn der Antrag in unmittelbarem Anschluss an die zum Zweck des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis gestellt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Darüber hinaus sei hier auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht gekommen, da die Antragstellerin zu 1 ihren Aufenthalt - wie zuvor über § 32 AufenthG - über ihre Eltern habe ableiten können. Daneben komme eine Erteilung auch und insbesondere aus humanitären Gründen in Betracht, hier u. a. nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Dies ergebe sich gerade auch vor dem Hintergrund der Geburt der Antragstellerin zu 2. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 104c und § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Es sei zudem ersichtlich, dass sich die Antragstellerin zu 1 um eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit im Raum stehe. Auch im Fall der Antragstellerin zu 2 bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und zumindest auf Erteilung einer Verfahrensduldung. Sie habe insoweit zumindest einen Anspruch nach 33 Satz 1 AufenthG, da hierfür die Fiktionswirkung des Antrags der Antragstellerin zu 1 genüge. Das hierfür eingeräumte Ermessen sei zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen, da sie aus den genannten Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 33 Satz 2 und 3 AufenthG seien ebenfalls gegeben. Daneben komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus humanitären Gründen in Betracht. Ergänzend verweisen sie auf ihren Vortrag vor dem Verwaltungsgericht und im Widerspruchsverfahren.

17 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

18 Den Antragstellerinnen steht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Verfahrensduldung zu.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_19

3.1 Die Beschwerden legen nicht dar, dass der Antragstellerin zu 1 entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen könnte und ihr deshalb einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren wäre.

20 Die Beschwerden ziehen nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit am ... Dezember 2024 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und ihr aufgrund ihrer Antragstellung am .. Oktober 2024 vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis zum ... Oktober 2024 lediglich eine Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 4 AufenthG zustand. Dass diese Fiktion für das automatische Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 AufenthG ausreichen könnte, legen die Beschwerden nicht 7 dar. Sie stellen lediglich eine diesbezügliche Behauptung auf, ohne sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Hiernach setzt die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine dem volljährig werdenden Kind erteilte und wirksam bestehende Aufenthaltserlaubnis voraus, was nach dem vorgenannten Ablauf bei der Antragstellerin zu 1 nicht der Fall war. Diese Regelung knüpft an die Aufenthaltserlaubnis an, die ursprünglich dem Kind erteilt wurde. Das Kind muss bei Eintritt der Volljährigkeit im Besitz eines verlängerungsfähigen Aufenthaltstitels i. S. v. § 34 Abs. 1 AufenthG sein (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34 AufenthG Rn. 10). Der bloße Besitz einer Fiktionsbescheinigung reicht für das automatische Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht aus (vgl. VGH BW, a. a. O. m. w. N.; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2026, § 34 Rn. 28 m. w. N.). Die Fiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG stellt keine Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 31 Abs. 2 AufenthG dar (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG und HessVGH a. a. O.). § 34 Abs. 2 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt vielmehr die automatische Umwandlung der familienbezogenen akzessorischen Aufenthaltserlaubnis in eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf ihrer - ursprünglichen - Geltungsdauer (Marx, a. a. O. Rn. 29). Diese Günstigstellung, nämlich die Loslösung der Aufenthaltserlaubnis von ihrem familienbezogenen Zweck ohne Prüfung der üblichen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, entfällt, wenn im Zeitpunkt der Volljährigkeit die Geltungsdauer der familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen ist. In diesem Fall sind dann die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine - neue - Aufenthaltserlaubnis zu prüfen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es insoweit an einer Sicherung des Lebensunterhalts fehlt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das Vorliegen von Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen sind mit der Beschwerde nicht dargelegt worden.

21 Die Beschwerden legen im Weiteren nicht dar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die von ihr in den Beschwerden angesprochenen Erlaubnistatbestände bei der Antragstellerin zu 1 vorliegen könnten. So ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich eines Anspruchs aus § 36 Abs. 2 AufenthG die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte vorliegen. Auch sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wie auch besondere Umstände des Einzelfalls nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mit den Beschwerden nicht dargelegt worden. Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG dürfte ungeachtet der fehlenden Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr möglich sein. § 104c Abs. 1 AufenthG in der aktuellen Fassung sieht allein vor, dass eine nach § 104c AufenthG in der bisherigen Fassung 8 erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende ihrer Geltungsdauer fortgilt (SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2026 - 3 A 488/25 -, juris Rn.15 m. w. N.).

22 Letztlich lässt sich dem Beschwerdevorbringen mangels diesbezüglicher Darlegungen nicht entnehmen, dass der behauptete Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken gegeben sein könnte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-07-15/3-b-35-26#rd_23

3.2 Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass der Antragstellerin zu 2 ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Verfahrensduldung zustehen könnte.

24 Die Beschwerden berufen sich auf einen Anspruch nach § 33 AufenthG, insbesondere da der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zugestanden habe. Wie dargelegt, ist diese Auffassung zu den Wirkungen der Fiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG unzutreffend, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass die Voraussetzungen für andere Anspruchsgrundlagen einer Aufenthaltserlaubnis oder für eine Verfahrensduldung vorliegen könnten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

26 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel