Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 08.01.2026 – 6 A 23/25

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Az.: 6 A 23/25 6 K 1983/22 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:

gegen wegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden Erteilung eines Bewohnerparkausweises hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagte – – Antragsgegnerin – 2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 8. Januar 2026

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2024 – 6 K 1983/22 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 600,00 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben ist.

2 Der Kläger mutmaßt in der Antragsbegründung, dass das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten der Erteilung von Bewohnerparkausweisen in der Parkraumbewirtschaftungszone 19 der Beklagten unterschiedliche Maßstäbe anlege und keine stringente Spruchpraxis habe, weil es am selben Tag seine Klage auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises für dieses Gebiet abgewiesen und auf die Klage eines anderen Bewohners die Beklagte zur erneuten Bescheidung von dessen Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises verpflichtet habe. Wegen der gegenläufigen Tenorierung wohne „dem streitgegenständlichen Urteil eine grundsätzliche Bedeutung inne“, die eine „tiefgreifende inhaltliche Befassung am OVG Bautzen“ notwendig mache. Damit legt der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

3 Eine solche liegt vor, wenn eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2025 – 6 A 412/22 –, juris Rn. 25). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der 3 vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 – 6 A 1268/18 –, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 – 5 A 615/12 –, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 – 4 B 71.04 –, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.).

4 In diesem Sinne ist die vom Kläger in der Antragsschrift im Zusammenhang mit der von ihm vermuteten unterschiedlichen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts aufgeworfene „Frage, wann ein Bewohner in Dresden ein(en) Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis hat“, nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich im Streitfall schon nicht in dieser Allgemeinheit, da es hier um ein bestandskräftig eingerichtetes Bewohnerparkgebiet (Bewohnerparkgebiet 19) geht, in dem nach den nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einem großen Kreis von potentiell berechtigten Bewohnern (4.000) nur wenige privilegierte Parkplätze (650 zwischen 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gegenüberstehen und der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich über eine Parkmöglichkeit in der Tiefgarage des Hauses verfügt (S. 2 und 3 des Urteilsabdrucks). Bezieht man die Frage auf diese einschränkenden Bedingungen, dass eine Parkmöglichkeit für den Bewohner auf dem Grundstück zur Verfügung steht und in dem Gebiet die privilegierten Parkplätze nicht ausreichen, um jedem als Bewohner und Halter eines Kraftfahrzeugs potentiell Berechtigten einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, so bedarf die Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Zwar hat der Senat noch nicht entschieden, ob Bewohner grundsätzlich einen Anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. b StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises (für ein Fahrzeug) haben (in diese Richtung: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27. November 2001 – 7 A 10728/01 –, juris Rn. 25 und für Anwohner nach der früheren Regelung: BVerwG, Urt. v. 28. September 1994 – 11 C 24.93 –, juris Rn. 7 ff.;) oder die Vorschriften dem Bewohner nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung über die Erteilung eines Bewohnerparkausweises vermitteln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Mai 2020 – 11 ZB 19.694 –, juris Rn. 16; für Anwohner:

HessVGH, Beschl. v. 20. Oktober 1992 – 2 TG 729/92 –, juris Rn. 3; und OVG NRW, Urt. v. 18. März 1996 – 25 A 3355/95 –, juris Rn. 23). Jedenfalls ist es aber in der Rechtsprechung geklärt, dass es in Fällen, in denen der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, gerechtfertigt ist, wenn die Verkehrsbehörde die Bewohner von der Erteilung eines Bewohnerparkausweises ausschließt, die über einen privaten Stellplatz verfügen, da sie zu einer Bedarfsdeckung selbst in der Lage sind und von ihnen erwartet werden kann, dass sie vorrangig den privaten Stellplatz nutzen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27. November 2001 a. a. O. Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 25. Mai 2020 – 11 ZB 19.694 –, juris Rn. 17). Das fehlende Bedürfnis für derartige Parkvorrechte, wenn auf 4 eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können, wird im Hinblick auf Parkberechtigungen für Schwerbehinderte und Blinde auch in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Parkbevorrechtigungen für Schwerbehinderte, Blinde und Anwohner angesprochen (BT-Drs. 8/3150). Diese Erwägung gilt ebenso bei Bewohnerparkbereichen nach der gegenwärtigen Rechtslage und wird auch vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Für ein weiteres Fahrzeug könnte allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag bestehen. Es ist indes im Grundsatz geklärt, dass ein Anspruch auf Ermessensentscheidung, hier auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises, sich zu einem Rechtsanspruch verdichten kann, wenn der behördliche Ermessensspielraum sich ausnahmsweise derart reduziert, dass eine andere als die begehrte Entscheidung nicht in Frage kommt. Ob die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind, hängt jedoch von den besonderen Umständen des zu entscheidenden konkreten Falles ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2025 – 2 B 2.25 –, juris Rn. 12 m. w. N.).

5 Auch die am Ende der Antragsbegründung kaum verständlich formulierte Frage „inwieweit kommunale Selbstverwaltung bei der Ausgestaltung des § 45 StVO Abs. 1b Nr. 2a überhaupt soweit zur Anwendung kommen kann, dass zu völlig unterschiedlichen Auslegungsformen in den jeweiligen Gebietskörperschaften führen“, vermag die Zulassung der Grundsatzberufung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger fragen wollte, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar sei, dass andere kreisfreie Städte bei der Ermessensentscheidung über Bewohnerparkausweise in Fällen besonderer Parkraumknappheit in ständiger Verwaltungspraxis bestimmte Kriterien abweichend von der Beklagten anwenden. Denn es ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Berufungsverfahren, dass der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus bindet (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, BVerfGE 122, 1, 25; v. 15. Oktober 2014 – 2 BvR 920/14 – , BVerfGE 79, 127, 158; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 – 6 A 713/17 –, juris Rn. 23).

6 Sollte der Kläger mit der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren mit nahezu gleichem Sachverhalt und dem Az. 6 K 1424/24 der Klage stattgegeben habe, in seinem Verfahren aber nicht, sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter Berufung auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), geltend machen, greift diese Rüge nicht durch. Es liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Während dem Kläger auf seinem Grundstück eine Parkmöglichkeit zur Verfügung steht, war dies im Parallelverfahren nicht der Fall (Urteilsabdruck 6 K 1424/24 S. 3), wo die Beklagte stattdessen fiktiv auf den in den Bauakten geführten Stellplatznachweis abgestellt hatte (Urteilsabdruck 6 K 1424/24 S. 11 f.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-08/6-a-23-25#rn-5

7 Wegen des auf die Rügen des Klägers beschränkten Prüfungsumfangs hat der Senat nicht zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Alt- und Neubauten und das teilweise Unterlassen einer Prüfung, ob auf dem Grundstück vorhandene Stellplätze dem Antragsteller auch zur Verfügung stehen, rechtmäßig sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-08/6-a-23-25#rn-8

9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.

10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Dr. Radtke