Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025

OVG Sachsen Beschluss vom 10.12.2025 – 2 B 228/25

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Az.: 2 B 228/25 6 L 337/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsteller – – Beschwerdegegner – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – wegen Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 10. Dezember 2025

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. September 2025 - 6 L 337/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.931,23 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei (LG 2.1 Pol) im ... Studienjahrgang (Beginn am 1. Oktober 2025), hilfsweise die Neubescheidung seines Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

3 Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (A 9) im Dienst des Antragsgegners. Die Laufbahnprüfung mittlerer Dienst (LG 1.2 Pol) bestand er am 27. Februar 2004 mit der Gesamtnote „ausreichend“ (7,37 Punkte). Seit 1. April 2009 ist er Beamter auf Lebenszeit. In der dienstlichen Regelbeurteilung vom 1. Juni 2023 erzielte er im Gesamtergebnis 10 Punkte. Seinen Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. März 2025 ab. Eine Zulassung zur Aufstiegsausbildung könne nur erfolgen, wenn der Beamte gemäß Ziff. I Nr. 1a VwV Auswahl-LG 2.1 Pol i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall. Von dieser Voraussetzung könne nicht abgewichen werden. Gegen den Bescheid vom 4. März 2025 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2025 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden wurde.

4 Dem Eilantrag vom 21. Mai 2025 gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2025 statt und verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur am 1. Oktober 2025 beginnenden Aufstiegsausbildung zuzulassen. Der Anordnungsgrund sei im Hinblick auf die bereits am 1. Oktober 2025 beginnende Aufstiegsausbildung zu bejahen. Dem 3 Antragsteller stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es bestünden überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SächsLVO; die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Aufstiegsausbildung werde allein darauf gestützt, dass der Antragsteller entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO die Prüfung für die Laufbahn LG 1.2 Pol lediglich mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen habe. Dies könne dem Antragsteller indes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil die Bestimmung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Im Lichte des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG dürften auch Aufstiegsbewerber grundsätzlich nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Zur Beurteilung dieser Kriterien habe der Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 SächsBG die dienstliche Beurteilung vorgesehen. Daneben dürften weitere Hilfsmittel für die Auswahlentscheidung ergänzend herangezogen werden, die im Einklang mit dem Leistungsprinzip stehen; diese dürften indes nicht isoliert die Auswahl steuern.

Dem werde die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO nicht gerecht. Liege die Laufbahnprüfung – wie hier – viele Jahre zurück, biete sie keine hinreichende Prognosegrundlage für die Eignung und Befähigung des Beamten für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO statuierte Zulassungsbeschränkung von der Verordnungsermächtigung in § 29 Nr. 3 SächsBG bzw. § 30 Satz 1 Nr. 1 SächsLVO, jeweils i. V. m. § 133 SächsBG, nicht gedeckt sei. Mangels normativer Grundlage sei § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO nicht anwendbar, sodass dem Antragsteller die Zulassung zur Aufstiegsausbildung nicht auf Grundlage der Gesamtnote seiner früheren Laufbahnprüfung verwehrt werden könne. Erfülle der Antragsteller damit sämtliche (rechtlich zulässigen) Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsLVO, habe er grundsätzlich zwar lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Vorliegend habe er indes ausnahmsweise einen Anspruch auf Zulassung zur begehrten Aufstiegsausbildung, weil er nach Mitteilung des Antragsgegners bereits in die Rangfolge einbezogen worden und auf Platz 33 gelistet sei, sodass er bei Obsiegen im hiesigen Verfahren einen Zulassungsbescheid erhalten werde. Mithin greife ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht in die in der Sphäre des Antragsgegners liegende Auswahlentscheidung ein.

5 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung, weil er die Voraussetzung des §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO nicht erfülle. Die Bestimmung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Prüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung sei Ausweis für die Fähigkeit, theoretisches Fachwissen zu erwerben und mit einer gewissen Transferleistung anwenden zu können. In seiner Laufbahnprüfung habe der Antragsteller keine gute „Performance“ gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei zu prognostizieren, dass es ihm auch im Studium an der Polizeifachhochschule schwer fallen dürfte, den Stoff in den theoretischen Fächern zu verinnerlichen und mit 4 einer hohen Transferleistung in den Prüfungen darzubieten, zumal die Unterrichts- und Prüfungsanforderungen deutlich höher seien als zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts böten die aktuellen Regelbeurteilungen keine hinreichende Prognosegrundlage für den Aufstieg in die höhere Laufbahn. Diese habe der Antragsteller auf dem Dienstposten „Führungsgehilfe Außendienstleiter“ erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sein Fachwissen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen im Laufe der Zeit erheblich verringert haben dürfte. Auch seine Fortbildungen beschränkten sich auf rein praxisbezogene Themen. Vor diesem Hintergrund behalte die Zulassungsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 SächsLVO ihre Berechtigung im Hinblick auf die Einschätzung, ob ein Beamter zum Studium an der Polizeifachhochschule geeignet und befähigt sei. Auch in Fällen, in denen nur eine dienstliche Beurteilung vorliege, werde die Laufbahnprüfung berücksichtigt.

6 Der Antragsteller ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es finde sich im Sächsischen Beamtengesetz kein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse der ersten Laufbahnprüfung für die Zulassung zum Aufstieg relevant sein sollten. Auch die allgemeine Regelung § 24 SächsLVO sehe dies nicht vor. Der Antragsteller verfüge zudem über eine positive Aufstiegseignungsprognose. Nach dem Ergebnis der Beurteilung habe der Antragsteller mit dem erzielten Rangplatz gezeigt, dass ihn seine gezeigten Leistungen innerhalb der Vergleichsgruppe herausheben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-12-10/2-b-228-25#rd_7

2. Die Einwendungen des Antragsgegners, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-12-10/2-b-228-25#rd_9

a) Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Aufstiegsausbildung im ... Studienjahrgang bereits am 1. Oktober 2025 begonnen hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-12-10/2-b-228-25#rd_10

b) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 5 VwGO). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

11 Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Antragsteller entgegengehaltene Bestimmung § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung kann abweichend von § 24 Abs. 1 SächsLVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei nur zugelassen werden, wer die Prüfung für die Laufbahngruppe 1.2 mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat.

12 Der Senat lässt offen, ob für die Bestimmung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist: Nach § 29 Nr. 9 SächsBG kann die Staatsregierung als Verordnungsgeber die zur Ausführung der §§ 15 bis 28 SächsBG notwendigen Vorschriften über die allgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren und Prüfung erlassen. Dem entspricht die Regelung in § 24 SächsLVO, welche die für den Aufstieg innerhalb einer Fachrichtung allgemein geltenden Zulassungsvoraussetzungen bestimmt (das Erfordernis einer Mindestnote in der Laufbahnprüfung ist dort nicht vorgesehen). Demgegenüber enthält § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO eine über den Regelungsgehalt von § 24 SächsLVO hinausgehende zwingende Aufstiegsvoraussetzung für die Fachrichtung Polizei. Zwar ermächtigt § 133 Abs. 1 SächsBG das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu von § 29 SächsBG abweichenden oder diese Norm ergänzenden Regelungen, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Indes ist für den Senat schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Frage, wann ein Beamter für die Aufstiegsausbildung allgemein befähigt und geeignet erscheint, in der Fachrichtung Polizei anders zu beantworten sein sollte als in anderen Fachrichtungen. Insoweit unterscheidet sich die zu beurteilende Bestimmung von der in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sächs- LVO ebenfalls als Ausschlusskriterium (indes mit der Möglichkeit der Ausnahme nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SächsLVO) festgelegten Höchstaltersgrenze, für die zudem mit § 29 Nr. 10 SächsBG eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.

13 Ungeachtet der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage fehlt es jedenfalls an der Vereinbarkeit von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO mit Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, wonach der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Da die Auswahl für die Aufstiegsausbildung in ihrer Wirkung einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahekommt, muss schon der Zugang zur Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Zur Beurteilung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sieht § 93 Abs. 1 SächsBG die dienstliche Beurteilung vor. Neben dieser können 6 grundsätzlich auch weitere Hilfsmittel für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden; der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 -, juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 -, juris Rn. 38 ausgeführt:

Das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt die Erkenntnismöglichkeiten des Dienstherrn allerdings nicht auf dienstliche Beurteilung. Grundsätzlich dürfen weitere Hilfsmittel für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden, soweit diese sich nicht in Widerspruch zum Leistungsprinzip setzen. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen. In welchem Umfang der Dienstherr andere Erkenntnismittel ergänzend heranzieht und wie er diese gewichtet, unterliegt dabei seinem Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011, NVwZ 2011, 1191 [1192]; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2012, DÖD 2012, 228). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser anderen Instrumente der Informationsgewinnung und dem Grad der Dokumentation der Ergebnisse (…) gilt dabei jedoch, dass sonstige Erkenntnisse lediglich ergänzenden Charakter besitzen, also nicht für sich isoliert die Auswahl steuern können.

14 Diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, wird die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO nicht gerecht. Die dort festgelegte Mindestnote in der Laufbahnprüfung erweist sich als unwiderlegbares Ausschlusskriterium: Unabhängig davon, wie lange die Laufbahnprüfung zurückliegt, wird unwiderlegbar vermutet, dass eine unterhalb des Prädikats „Befriedigend“ liegende Gesamtnote die Eignung des Beamten für die Aufstiegsausbildung für die LG 2.1 der Fachrichtung Polizei ausnahmslos und zudem dauerhaft ausschließt. Denn die Möglichkeit, eine mit „Ausreichend“ bestandene Laufbahnprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung zu wiederholen, sieht die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung der Polizei nicht vor. Bei Anwendung des Ausschlusskriteriums wird die dienstliche Beurteilung als maßgebliches Bewertungsinstrument vollständig außer Acht gelassen, obgleich diese im Regelfall eine aktuelle Bewertungsgrundlage der Fähigkeiten und Leistungen des Bewerbers bietet. Schon wegen der Gestaltung als Ausschlusskriterium widerspricht die Einbeziehung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung dem Leistungsprinzip und überschreitet den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraum.

15 Das Kriterium nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsLVO erscheint dem Senat überdies kaum geeignet, um eine zuverlässige Prognose über die Eignung eines Bewerbers zur Aufstiegsausbildung zu treffen. Denn die Laufbahnprüfung liegt bei dienstälteren Aufstiegsbewerbern typischerweise lange Zeit zurück und kann deshalb keine Erkenntnis über das gegenwärtige Leistungsbild bringen, das allein Auswahlkriterium sein kann (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Sächsisches Beamtenrecht, Stand Mai 2021, § 133 SächsBG, Rn. 62). Sie erstreckt sich zudem auf die Anforderungen zum Erwerb der Befähigung für die LG 1.2, die mit den Anforderungen zum Erwerb der Befähigung für die LG 2.1 nur bedingt vergleichbar sind. Schließlich stehen dem Dienstherrn, wenn er sich nicht allein auf die aktuellen Beurteilungen stützen will, besser geeignete Instrumente zur Verfügung, um sich ein aktuelles Bild über aus seiner Sicht für die Aufstiegsausbildung notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten der Bewerber zu 7 verschaffen. Für einen Rückgriff auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung kann vor diesem Hintergrund allenfalls ausnahmsweise und ergänzend ein Bedürfnis bestehen. Steht die Eignung eines Bewerbers indes - wie hier - aufgrund der herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilung bereits fest, scheidet ein Rückgriff dagegen aus.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 bis 3 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch