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SächsBG

§ 15 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/15#abs-1 (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/15#abs-2 (2) Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet. Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss. In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/15#abs-3 (3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/15#abs-4 (4) Es gibt folgende Fachrichtungen:

1. Agrar- und Forstverwaltung,

2. Allgemeine Verwaltung,

3. Bildung und Kultur,

4. Feuerwehr,

5. Gesundheit und Soziales,

6. Justiz,

7. Naturwissenschaft und Technik,

8. Polizei und

9. Finanz- und Steuerverwaltung.

Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt.

§ 14 § 16