Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 133 Besondere Laufbahnvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/133#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
1. von der Verordnung nach § 29 Abs. 1 abweichende Regelungen und
2. die Verordnung nach § 29 Abs. 1 ergänzende Regelungen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/133#abs-2 (2) Von § 18 Abs. 6 und 7 kann abgewichen werden. In den Fällen des § 27 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 kann von § 27 Absatz 3 abgewichen werden.