Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 29.09.2025 – 2 B 195/25
VerwaltungsrechtSachsenVerwaltungsrecht SachsenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Az.: 2 B 195/25 7 L 761/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes vertreten durch prozessbevollmächtigt:
zu 1-2: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29a, 09126 Chemnitz – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen vorläufiger Aufnahme an der I............-Schule, Schuljahr 2025/26; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. September 2025
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. August 2025 - 7 L 761/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 2 im Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums I............-Schule L...... aufzunehmen und hilfsweise neu zu verbescheiden, abgelehnt. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Der Antragsteller zu 2 erhielt am 14. Februar 2025 die Bildungsempfehlung für die Oberschule und wurde von der Antragstellerin zu 1 mit Antrag vom 25. Februar 2025 an der Gemeinschaftsschule D......... angemeldet. Als Zweitwunschschule wurde das Gymnasium I............-Schule und als Drittwunschschule das Gymnasium G.........-Schule angegeben sowie - für den Fall der späteren Rücknahme des Aufnahmeantrags an ein Gymnasium - die Oberschule B...........-Platz als Erstwunsch. Am 25. Februar 2025 erhielt die Antragstellerin zu 1 ein Informationsblatt für Eltern bei Anmeldung an der Gemeinschaftsschule D........., mit dem der Termin für die schriftliche Leistungserhebung mitgeteilt wurde, die für den Antragsteller zu 2 am 11. März 2025 am Gymnasium L............ erfolgte und an der er erfolgreich teilnahm. Mit Bescheid vom 13. Mai 2025 teilte die Gemeinschaftsschule D......... den Antragstellern mit, dass die Aufnahme des Antragstellers zu 2 aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen könne, und mit Bescheid vom 9. Mai 2025 teilte die Schule am B...........-Platz den Antragstellern mit, dass der Antragsteller zu 2 aufgenommen werde. Gegen beide Bescheide erhoben die Antragsteller am 30. Mai 2025 Widerspruch. Am 27. Juni 2025 erhielt der Antragsteller zu 2 die Bildungsempfehlung für das Gymnasium. Mit Antrag vom 27. Juni 2025 begehrte die Antragstellerin zu 1 die Aufnahme des Antragstellers zu 2 am I............-Gymnasium, hilfsweise am R.....-Gymnasium, weiter hilfsweise am Gymnasium G.........-Schule. Das Gymnasium I............-Schule teilte 3 mit Schreiben vom 1. Juli 2025 mit, dass die Aufnahme des Antragstellers zu 2 aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen könne; der Antragsteller zu 2 wurde zum Schuljahr 2025/2026 am R.....-Gymnasium aufgenommen. Am 21. Juli 2025 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Leipzig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und begehren die Aufnahme am Gymnasium I............-Schule.
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und ausgeführt, das Verwaltungsverfahren zur Auswahl einer weiterführenden Schule verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie Art. 29 Abs. 1 SächsVerf. Das Recht auf Zugang zu den vorhandenen staatlichen/öffentlichen Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen werde durch Art. 29 Abs. 2 SächsVerf geschützt und habe nach gleichen Maßstäben unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Kapazitäten zu erfolgen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber Kriterien für die Aufnahmeeinrichtung an Gymnasien in das Ermessen der Schulleitung stellen könne. Ein Platz an der I............-Schule stehe dem Antragsteller zu 2 nicht zu, weil den dort zur Verfügung stehenden Schulplätzen deutlich mehr Anmeldungen gegenübergestanden hätten und deshalb Zweit- und Drittwünsche nicht hätten berücksichtigt werden können. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens am Gymnasium I............-Schule am 11. April 2025 habe dort keine Anmeldung im Erstwunsch für den Antragsteller zu 2 vorgelegen, denn dieser sei mit Erstwunsch an der Gemeinschaftsschule D......... angemeldet gewesen. Unerheblich sei der Vortrag der Antragsteller, dass dies nur deshalb geschehen sei, weil eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium noch nicht vorgelegen habe, denn es habe der Antragstellerin zu 1 freigestanden, den Antragsteller zu 2 auch mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule im Erstwunsch am Gymnasium I............-Schule anzumelden, wie dies nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG, § 6 Abs. 1 SOGYA möglich sei. Wie im Falle des Antragstellers zu 2 geschehen, finde dann ein Beratungsgespräch und eine Leistungserhebung statt. Zwar hätte nach Punkt C VII. 5 a) ee) VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025 grundsätzlich noch ein Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium am 16. Mai 2025 ergehen müssen, was beim Antragstellers zu 2 nicht rechtzeitig geschehen sei, weil er zunächst zum Oberschulaufnahmeverfahren zugeordnet worden sei. Dieser Verfahrensfehler wirke sich indes nicht aus, denn selbst die ordnungsgemäße Zuordnung zum Aufnahmeverfahren am Gymnasium hätte nichts daran geändert, dass das Gymnasium I............-Schule zum damaligen Zeitpunkt nur der Zweitwunsch der Antragsteller gewesen sei und Zweitwünsche dort von vornherein nicht berücksichtigt werden konnten. Wäre als Erstwunsch das Gymnasium I............-Schule gewählt worden, wäre die Leistungserhebung dort erfolgt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SOGYA) und hätte der Antragsteller zu 2 auch am dortigen Auswahlverfahren teilgenommen. So aber habe der Antragsteller zu 2 am Auswahlverfahren der Gemeinschaftsschule D......... teilgenommen und belege dort Platz fünf auf der Nachrückerliste.
Der Umstand, dass der Antragsteller zu 2 am 27. Juni 2025 doch noch die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten und mit 4 Antrag vom selben Tag die Aufnahme am I............-Gymnasium begehrt habe, führe nicht dazu, dass im Rahmen des dortigen Nachrückverfahrens neu gelost werden müsste. Die infolge der späten Erteilung der Bildungsempfehlung späte Anmeldung an einem Gymnasium könne nicht dazu führen, dass bereits seit Langem abgeschlossene Auswahl- und/oder Nachrückverfahren an Schulen mit Kapazitätsengpässen neu durchzuführen wären. Vielmehr könnten diese Schüler nur an den Schulen Berücksichtigung finden, wo freie Kapazitäten vorhanden sind. Mit Blick auf die damit ggf. verbundenen Nachteile im Rahmen von Aufnahmeverfahren sei zu beachten, dass es allen Eltern freistehe, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, ihr Kind auch mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium ihrer Wahl anzumelden, Gebrauch zu machen. Auch Punkt C VII. 5 a) aa) der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025, wonach Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, bis zum 23. Juni 2025 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen könnten, ändere daran nichts. Diese Regelung beruhe auf § 3 Abs. 2 SOGYA, der dem Staatsministerium die Befugnis zur Festlegung eines Anmeldungstermins einräume. Sowohl der Rechtscharakter dieser Regelung (Verwaltungsvorschrift) als auch der Kontext machten deutlich, dass die dort geregelten Anmeldefristen allein der ordnungsgemäßen Berechnung des Bedarfs für die Unterrichtsversorgung dienten; materielle Ansprüche ergäben sich daraus nicht. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf erneute Verbescheidung habe daher keinen Erfolg.
4 Mit ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller, dass der Antragsteller zu 2 nicht am Nachrückverfahren um frei gebliebene Schulplätze am Gymnasium I............-Schule beteiligt worden sei. Er habe eine späte Bildungsempfehlung für das Gymnasium zum Schuljahresende erhalten und sei mit dieser als Erstwunsch am Gymnasium I............-Schule angemeldet worden, was Punkt C VII. 5 a) aa) der für Schulplatzbewerber nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025 so vorsehe. Dem dortigen Nachrückverfahren sei die ursprüngliche Losliste zugrunde gelegt worden und Schulplatzbewerber mit später Bildungsempfehlung hätten somit keine Berücksichtigung gefunden. Es hätte im Nachrückverfahren neu gelost werden müssen, um eine Chancengleichheit zu gewähren. Stattdessen sei der Antragsteller zu 2 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, indem an der ursprünglichen Nachrückliste festgehalten worden sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit. Zudem sei gegen § 3 Abs. 3 SOGYA verstoßen worden, weil die Schulleiterin trotz des Dazukommens neuer Schulanmeldungen kein neues Losverfahren angeordnet habe. Das habe das Verwaltungsgericht nicht beanstandet und dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -. Dass das Verfahren bezüglich des Wechsels an ein Gymnasium seit dieser Entscheidung teilweise geändert worden sei und dem Elternwillen ein größeres Gewicht zugemessen werden müsse, ändere im vorliegenden Einzelfall nichts. Aus der früheren 5 Schulanmeldung an der Gemeinschaftsschule D.......... ergebe sich nichts anderes. Die Antragsteller hätten bewusst die Gemeinschaftsschule D.......... gewählt, weil keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium vorgelegen habe; unerheblich sei, welche Zweit- und Drittwünsche seinerzeit angegeben worden seien. Die Gemeinschaftsschule D.......... habe die Verfahrensakte an eine Oberschule weitergegeben, der Antragsteller zu 2 sei zunächst an der B...........- Oberschule aufgenommen und daher faktisch nicht an einem Vergabeverfahren um freie Schulplätze an einem Gymnasium beteiligt worden. Der Fehler sei erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und nach Erhebung des Widerspruchs korrigiert worden, indem dem Antragsteller zu 2 ein Schulplatz am R.....-Gymnasium zugewiesen worden sei.
Zum Zeitpunkt der Vergabe im Frühjahr sei er ausgeschlossen worden, weil die Schülerakte fehlerhaft an eine Oberschule weitergeleitet worden sei und zum späteren Termin sei er von der Vergabe der im Nachrückverfahren freien Plätze ausgeschlossen, weil die Schulleiterin der I............- Schule kein neues Losverfahren angeordnet habe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verfange nicht, weil Leistungserhebung und Bildungsempfehlung zwei unabhängig voneinander bestehende Möglichkeiten auf Zugang zum Gymnasium seien. Dass der Antragsteller zu 2 zu dem Zeitpunkt, in dem noch keine Bildungsempfehlung vorlag, nicht am I...-Gymnasium zum Zuge gekommen wäre, spiele daher keine Rolle. Entscheidend sei, dass nach dem Vorliegen der Bildungsempfehlung und der Neuanmeldung mit Erstwunsch kein neues Vergabeverfahren stattgefunden habe, sondern an der ursprünglichen Losliste festgehalten worden sei. Es könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller zu 2 zu einem Beratungsgespräch am I...-Gymnasium hätte angemeldet werden sollen, denn zum Zeitpunkt der Erteilung der frühen Bildungsempfehlung sei noch keine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen gewesen, weshalb er an einer Gemeinschaftsschule angemeldet worden sei. Durch planungsrechtliche Verwaltungsvorschriften könnten Grundrechte nicht eingeschränkt werden. Der Verfahrensfehler liege darin, dass die Schulleiterin trotz später Bildungsempfehlung nicht erneut gelost und damit gegen § 3 Abs. 3 SOGYA verstoßen habe.
Eine Anmeldung am Gymnasium mit später Bildungsempfehlung sei ausdrücklich zulässig und der Fehler sei auch kausal für die Nichtaufnahme.
6 Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, denn die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 2 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums I............-Schule L...... glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
8 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie eng umgrenzte Härtefälle. Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 13. September 2023 - 2 B 146/23 -, juris Rn. 3). Die Aufnahme eines abgelehnten Bewerbers an der von ihm gewünschten Schule kommt nur dann in Betracht, wenn das Auswahlverfahren seinen Anspruch auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe der genannten Abwägungskriterien verletzt. Werden nach dieser Entscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, werden diese im Nachrückverfahren vergeben, welches sich als Fortsetzung des Auswahlverfahrens darstellt (Senatsbeschl. v. 23. August 2024 - 2 B 122/24 -, juris Rn. 9).
9 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihr Anspruch auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung nicht dadurch verletzt, dass an der I............-Schule aufgrund des Antrags der Antragsteller vom 27. Juni 2025 auf Aufnahme an dieses Gymnasium kein neues Losverfahren durchgeführt wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf § 34 Abs. 2 SächsSchulG i. V. m. § 6 Abs. 1 SOGYA verwiesen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG melden Eltern ihr Kind auf einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ihrer Wahl an. § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG sieht ausdrücklich vor, dass Eltern ihr Kind mit einer 7 Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden können. In diesem Fall wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und Grundlagen dieses Gesprächs sind die Bildungsempfehlung, das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation sowie das Ergebnis einer vom Schüler zu erbringenden schriftlichen Leistungserhebung (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SächsSchulG). Entsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 2 SOGYA vor, dass Schülerinnen und Schüler, denen die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt wurde, in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG teilgenommen hat (Nr. 1) und im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird (Nr. 2a) oder eine Anmeldung an der Oberschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten (Nr. 2b).
10 Entsprechend dieser Regelungen hätte die Antragstellerin zu 1 den Antragsteller zu 2 mit Antrag vom 25. Februar 2025 am Gymnasium I............-Schule anmelden können. Stattdessen wurde diese Schule als Zweitwunschschule und das Gymnasium G.........-Schule als Drittwunschschule angegeben sowie für den Fall der späteren Rücknahme des Aufnahmeantrags an ein Gymnasium die Oberschule B...........-Platz als Erstwunsch. Bei Anmeldung am Gymnasium I............-Schule wären an dieser Schule die schriftliche Leistungserhebung vom 11. März 2025 und das Beratungsgespräch im Zeitraum vom 11. März bis zum 20. März 2025 erfolgt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 SOGYA i. V. m. Punkt C VII. 5 a) bb) und cc) VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025), weshalb der Antragsteller in dem am 11. April 2025 erfolgten Auswahlverfahren am Gymnasium I............-Schule hätte berücksichtigt werden können. Dass dem Antragsteller zu 2 am Ende des Schuljahres noch eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden konnte und die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2024/2025 insoweit eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 7. Juli 2025 vorsah, ändert hieran nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass ein neues Auswahlverfahren hätte stattfinden müssen. Denn der Antragsteller zu 1 hatte bereits zuvor die Möglichkeit, am Auswahlverfahren um einen Schulplatz am Gymnasium I............-Schule teilzunehmen. Dass er diese Möglichkeit nicht genutzt und das Gymnasium I............-Schule nur als Zweitwunschschule angegeben hat, kann nicht zu Lasten seiner Mitbewerber gehen, die hier auf die bestehende Nachrückerliste vertrauen durften. Übersteigt die Anzahl der Aufnahmebewerber die der freien Ausbildungsplätze, obliegt die Vergabe von vornherein frei gehaltener, frei gebliebener oder nachträglich frei gewordener Plätze dem Schulleiter. Dieser durfte dabei auf die Nachrückerliste des stattgefundenen Losverfahrens zurückgreifen und die Plätze an Bewerber vergeben, die nach wie vor am Gymnasium I............-Schule aufgenommen werden wollten (Senatsbeschl. v. 6. September 2023 - 2 B 149/23 -, n. v. und v. 10. September 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 3).
11 Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller habe eine späte Bildungsempfehlung für das Gymnasium zum Schuljahresende erhalten und sei mit dieser als Erstwunsch am Gymnasium I............-Schule angemeldet worden, ist vorliegend auf die Erstwunschangabe mit Antrag vom 25. Februar 2025 abzustellen, mit welchem eine Anmeldung an ein Gymnasium bereits möglich war. Das haben die Antragsteller mit Angabe des Zweitwunsches Gymnasium I............-Schule und Gymnasium G.........-Schule im Übrigen auch genutzt, obwohl - wie die Antragsteller selbst vortragen - zu diesem Zeitpunkt noch keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium vorlag. Der Vortrag, es bestehe ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -) verfängt bereits deshalb nicht, weil dieser Entscheidung eine andere Rechtslage zugrunde lag und § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden können. Dass die Gemeinschaftsschule D.......... die Verfahrensakte an eine Oberschule weitergegeben habe und der Antragsteller zu 2 zunächst an der B...........-Oberschule aufgenommen worden sei, ist insoweit unerheblich. Denn die Antragsteller hätten mit einer entsprechenden Erstwunschangabe im Antrag vom 25. Februar 2025 die Teilnahme des Antragstellers zu 2 am Auswahlverfahren am Gymnasium I............- Schule möglich machen können - unabhängig davon, ob der Antragsteller zu 2 diesem Zeitpunkt über eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium verfügte oder diese erst zum Ende des Schuljahres erhalten hat. Die an der Schule vorhandenen Ausbildungsplätze fallen zunächst an Bewerber, die die Schule an erster Stelle genannt haben und erst danach an Bewerber, die die Schule an zweiter (oder dritter) Stelle genannt haben. Ob Zweitbewerber (oder Drittbewerber) überhaupt aufgenommen werden können, hängt davon ab, dass nach Aufnahme sämtlicher Erstbewerber noch freie Plätze an der Schule vorhanden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 4. März 2015 - 2 B 208/14 -, juris Rn. 14). Das war beim Antragsteller zu 2, der das Gymnasium I............-Schule im Antrag vom 25. Februar 2025 als Zweitwunsch angegeben hat, vorliegend nicht der Fall, denn die dortige Kapazität war bereits durch die Erstbewerber erschöpft.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
9 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch